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Die Feststellung der Abstammung von einem bestimmten Vater bzw. die Feststellung der Nichtabstammung können nach § 142 ABGB auch nach dem Tod der betroffenen Person erfolgen (auch durch z. B. den/die [[w:Erbe|Erben]]) und wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück ([[w:ex tunc|ex tunc]], es können unter Umständen somit z. B. Erbansprüche rückwirkend entfallen). Zur postmortalen Abstammungsänderung sind berechtigt der Vater oder das Kind und auch bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die andere Frau (siehe auch § 144 Abs. 2 und 3 ABGB). | Die Feststellung der Abstammung von einem bestimmten Vater bzw. die Feststellung der Nichtabstammung können nach § 142 ABGB auch nach dem Tod der betroffenen Person erfolgen (auch durch z. B. den/die [[w:Erbe|Erben]]) und wirken auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes zurück ([[w:ex tunc|ex tunc]], es können unter Umständen somit z. B. Erbansprüche rückwirkend entfallen). Zur postmortalen Abstammungsänderung sind berechtigt der Vater oder das Kind und auch bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft die andere Frau (siehe auch § 144 Abs. 2 und 3 ABGB). | ||
Die Änderung der Abstammung ist ein [[w:Außerstreitgesetz|außerstreitiges Verfahren]], welches in § 81 ff [[w:Außerstreitgesetz|AußStrG]] geregelt ist. Hat jemand den Verdacht ihm sei ein [[w:Kuckuckskind|Kuckuckskind]] untergeschoben worden (oder die Erben, dies sei dem [[w:Erbfall|Verstorbenen]] so geschehen) oder will ein solches Kind seine wahre Abstammung klären (siehe auch [[w:Scheinvater|Scheinvater]]) so erfolgt dies in der Regel durch ein [[w:Genetische Genealogie|DNA-Gutachten]] ([[w:Abstammungsgutachten (DNA-Analyse)|Vaterschaftstest]]). Die widerlegbare Zeugungsvermutung nach § 148 Abs. 2 ABGB, nach welcher Vater ist, wer der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt [[w:Geschlechtsverkehr|beigewohnt]] hat oder mit dessen [[w:Sperma|Samen]] an der Mutter in diesem Zeitraum eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, hat eher untergeordnete Bedeutung. | Die Änderung der Abstammung ist ein [[w:Außerstreitgesetz|außerstreitiges Verfahren]], welches in § 81 ff [[w:Außerstreitgesetz|AußStrG]] geregelt ist. Hat jemand den Verdacht ihm sei ein [[w:Kuckuckskind|Kuckuckskind]] untergeschoben worden (oder die Erben, dies sei dem [[w:Erbfall|Verstorbenen]] so geschehen) oder will ein solches Kind seine wahre Abstammung klären (siehe auch [[w:Scheinvater|Scheinvater]]) so erfolgt dies in der Regel durch ein [[w:Genetische Genealogie|DNA-Gutachten]] ([[w:Abstammungsgutachten (DNA-Analyse)|Vaterschaftstest]]). Die widerlegbare Zeugungsvermutung nach § 148 Abs. 2 ABGB, nach welcher Vater ist, wer der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt [[w:Geschlechtsverkehr|beigewohnt]] hat oder mit dessen [[w:Sperma|Samen]] an der Mutter in diesem Zeitraum eine zulässige medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist, hat eher untergeordnete Bedeutung. | ||
=== Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung === | === Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung === |
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