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== Mutterschaft == | == Mutterschaft == | ||
In Österreich galt und gilt wie in Deutschland der altrömische Grundsatz: '' [[w:Mater semper certa est|Mater semper certa est]] '' („die Mutter ist immer gewiss“). Rechtliche [[w:Mutter|Mutter]] des Kindes ist immer die Frau, die es geboren hat.<ref> § 143 [[w:Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)]]: „Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.“ § 1591 [[w:Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)]] (Deutschland): „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“</ref> Unabhängig von einer möglichen Abweichung wegen z. B. [[w:Künstliche Befruchtung|künstlicher Befruchtung]]. Die Mutterschaft (Abstammung mütterlicherseits) ist damit nach diesem Rechtsprinzip leicht festzustellen. [[w:Leihmutterschaft|Leihmutterschaft]] ändert in Österreich und Deutschland (für in diesen Ländern geborene Kinder) nichts an der Abstammung (rechtlichen Zuordnung) des Kindes zur Mutter, die das Kind geboren hat. | In Österreich galt und gilt wie in Deutschland der altrömische Grundsatz: '' [[w:Mater semper certa est|Mater semper certa est]] '' („die Mutter ist immer gewiss“). Rechtliche [[w:Mutter|Mutter]] des Kindes ist immer die Frau, die es geboren hat.<ref> § 143 [[w:Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch|Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB)]]: „Mutter ist die Frau, die das Kind geboren hat.“ § 1591 [[w:Bürgerliches Gesetzbuch|Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)]] (Deutschland): „Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.“</ref> Unabhängig von einer möglichen Abweichung wegen z. B. [[w:Künstliche Befruchtung|künstlicher Befruchtung]]. Die Mutterschaft (Abstammung mütterlicherseits) ist damit nach diesem Rechtsprinzip leicht festzustellen. [[w:Leihmutterschaft|Leihmutterschaft]] ändert in Österreich und Deutschland (für in diesen Ländern geborene Kinder) nichts an der Abstammung (rechtlichen Zuordnung) des Kindes zur Mutter, die das Kind geboren hat. | ||
<u>Anmerkung</u>: Die Leihmutterschaft ist in Österreich und Deutschland für die Leihmutter, die Ei- bzw. den Samenspender nicht mit Strafe bedroht.<ref>Siehe im Speziellen § 2 und § 3 Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG) in Österreich (BGBl. Nr. 275/1992) bzw. in Deutschland § 1 Embryonenschutzgesetz (ESchG, BGBl. I S. 2746).</ref> | |||
== Vaterschaft == | == Vaterschaft == |
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