10.166
Bearbeitungen
K (Karl Gruber verschob die Seite Disqualifizierte Geschäftsführer nach Disqualifizierter Geschäftsführer: auf Singular verschoben) |
K (→Siehe auch: Wikilink erg.) |
||
(4 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 16: | Zeile 16: | ||
Die ''Disqualifikation'' betrifft nur Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder bzw. Direktoren von Kapitalgesellschaften. Dies sind in Österreich die [[w:Europäische Gesellschaft|SE]], [[w:Aktiengesellschaft (Österreich)|AG]], [[w:Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreich)|GmbH]], [[Flexible Kapitalgesellschaft|FlexKapG]]. In Übererfüllung der EU-Digitalisierungs-Richtlinie wurde die österreichische Umsetzung der Richtlinie auch [[w:Genossenschaft#Österreich|Genossenschaften]] (auch [[w:Europäische Genossenschaft|SCE]]) ausgedehnt, nicht aber auf [[w:Verein#Österreich|Vereine]] oder [[w:Stiftung|Stiftungen]] und gilt auch nicht für öffentlich-rechtliche Einrichtungen, wie z. B. [[w:Anstalt des öffentlichen Rechts|Anstalten]] oder [[w:Körperschaft|Körperschaften]] (z. B. Kammern, Sozialversicherungsträger, Hochschülerschaft etc.). | Die ''Disqualifikation'' betrifft nur Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder bzw. Direktoren von Kapitalgesellschaften. Dies sind in Österreich die [[w:Europäische Gesellschaft|SE]], [[w:Aktiengesellschaft (Österreich)|AG]], [[w:Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreich)|GmbH]], [[Flexible Kapitalgesellschaft|FlexKapG]]. In Übererfüllung der EU-Digitalisierungs-Richtlinie wurde die österreichische Umsetzung der Richtlinie auch [[w:Genossenschaft#Österreich|Genossenschaften]] (auch [[w:Europäische Genossenschaft|SCE]]) ausgedehnt, nicht aber auf [[w:Verein#Österreich|Vereine]] oder [[w:Stiftung|Stiftungen]] und gilt auch nicht für öffentlich-rechtliche Einrichtungen, wie z. B. [[w:Anstalt des öffentlichen Rechts|Anstalten]] oder [[w:Körperschaft|Körperschaften]] (z. B. Kammern, Sozialversicherungsträger, Hochschülerschaft etc.). | ||
=== Strafrechtliche Delikte === | === Strafrechtliche Delikte (Auszug) === | ||
Gemäß § 15 Abs 1a GmbHG und § 75 Abs 2a AktG | Gemäß § 15 Abs 1a GmbHG und § 75 Abs 2a AktG verwirklichen z. B. Verurteilungen zu folgenden [[w:Vermögensdelikt|Vermögensdelikten]] die Ausschlussgründe: | ||
* Betrug (§ 146 bis 148 StGB), | * Betrug (§ 146 bis 148 StGB), | ||
* Untreue (§ 153 StGB), | * Untreue (§ 153 StGB), | ||
Zeile 36: | Zeile 36: | ||
* Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG), oder | * Abgabenbetrug (§ 39 FinStrG), oder | ||
* grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG). | * grenzüberschreitender Umsatzsteuerbetrug (§ 40 FinStrG). | ||
Dabei ist es unerheblich, ob die Verurteilung zu einer [[w:Bedingte Strafnachsicht|bedingten]] oder [[w:Unbedingte Strafe|unbedingten]] [[w:Strafe|Strafe]] erfolgte und auch vergleichbare ausländische [[w:Verurteilung|Verurteilungen]] aufgrund vergleichbarer strafbarer Handlungen zählen als Ausschlussgründe (hierzu besteht das europäische System der Registervernetzung (BRIS) um solche Personen zu erfassen). Ebenso ist es unerheblich, ob jemand wegen mehrere der oben angeführten Delikte verurteilt wurde. Es zählt, ob er zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (ausgenommen Zusatzstrafen nach § 31 StGB).<ref name=parlament /><ref>Zuständig für die Erteilung von Informationen, ob eine Person der Disqualifikation unterliegt, ist das [[w:Handelsgericht Wien|Handelsgericht in Wien]].</ref> Interessanterweise fehlen bei den Straftatbeständen Umweltdelikte (z. B. Verunreinigungen des Bodens, der Luft und des Wassers durch illegale Abfälle, Straftaten nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), dem Tier- und Artenschutz – siehe auch §§ 180 bis 183 StGB).<ref>[https://orf.at/stories/3312337/ Umweltkriminalität im Visier der Regierung], Webseite: orf.at vom 12. April 2023.</ref> Es hätte dem österreichischen Gesetzgeber nach den europarechtlichen Vorgaben offen gestanden, auch [[Umweltdelikte]] einzubeziehen.<ref name=parlament /> | Dabei ist es unerheblich, ob die Verurteilung zu einer [[w:Bedingte Strafnachsicht|bedingten]] oder [[w:Unbedingte Strafe|unbedingten]] [[w:Strafe|Strafe]] erfolgte und auch vergleichbare ausländische [[w:Verurteilung|Verurteilungen]] aufgrund vergleichbarer strafbarer Handlungen zählen als Ausschlussgründe (hierzu besteht das europäische System der Registervernetzung (BRIS) um solche Personen zu erfassen). Ebenso ist es unerheblich, ob jemand wegen mehrere der oben angeführten Delikte verurteilt wurde. Es zählt, ob er zu mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (ausgenommen Zusatzstrafen nach § 31 StGB).<ref name=parlament /><ref>Zuständig für die Erteilung von Informationen, ob eine Person der Disqualifikation unterliegt, ist das [[w:Handelsgericht Wien|Handelsgericht in Wien]].</ref> Interessanterweise fehlen bei den Straftatbeständen Umweltdelikte (z. B. Verunreinigungen des Bodens, der Luft und des Wassers durch illegale Abfälle, Straftaten nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), dem Tier- und Artenschutz – siehe auch §§ 180 bis 183 StGB).<ref>[https://orf.at/stories/3312337/ Umweltkriminalität im Visier der Regierung], Webseite: orf.at vom 12. April 2023.</ref> Es hätte dem österreichischen Gesetzgeber nach den europarechtlichen Vorgaben offen gestanden, auch [[Umweltdelikt|Umweltdelikte]] einzubeziehen.<ref name=parlament /> | ||
Die Strafgerichte können eine ''Disqualifikation'' gemäß § 44 Abs 2 StGB aus [[w:Spezialprävention|spezial-]] oder [[w:Generalprävention|generalpräventiven]] Gründen bedingt nachsehen. Dies ist jedoch gemäß § 19a Abs 3 FBG bei einer Neuanmeldung dem [[w:Firmenbuch|Firmenbuch]]-Gericht unter Erbringung eines Nachweises bekannt zu geben. Eine ''Disqualifikation'' endet jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung ex lege (gilt für Urteile, die ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig wurden).<ref name=parlament /> | Die Strafgerichte können eine ''Disqualifikation'' gemäß § 44 Abs 2 StGB aus [[w:Spezialprävention|spezial-]] oder [[w:Generalprävention|generalpräventiven]] Gründen bedingt nachsehen. Dies ist jedoch gemäß § 19a Abs 3 FBG bei einer Neuanmeldung dem [[w:Firmenbuch|Firmenbuch]]-Gericht unter Erbringung eines Nachweises bekannt zu geben. Eine ''Disqualifikation'' endet jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung ex lege (gilt für Urteile, die ab dem 1. Jänner 2024 rechtskräftig wurden).<ref name=parlament /> | ||
Zeile 48: | Zeile 48: | ||
== Siehe auch == | == Siehe auch == | ||
* [[w:Cooling-off-Periode|Cooling-off-Periode]] | |||
* [[w:Betriebsratswahl#Mitglieder des Wahlvorstandes|Abkühlungsphase Betriebsrat]] | * [[w:Betriebsratswahl#Mitglieder des Wahlvorstandes|Abkühlungsphase Betriebsrat]] | ||
* [[w:Grundsatz der Inkompatibilität]] (Politik) | * [[w:Grundsatz der Inkompatibilität|Grundsatz der Inkompatibilität]] (Politik) | ||
== Einzelnachweise == | == Einzelnachweise == |
Bearbeitungen