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== Aufdeckung von Rechtswidrigkeiten == | == Aufdeckung von Rechtswidrigkeiten == | ||
Whistleblowern sind bestimmte geheime oder geschützte Umstände bekannt, die ohne ihre Offenlegung zur Schädigung von Personen oder Sachen führen oder bei denen die Öffentlichkeit bewusst irregeführt wurde. Typische [[w:Straftat | Whistleblowern sind bestimmte geheime oder geschützte Umstände bekannt, die ohne ihre Offenlegung zur Schädigung von Personen oder Sachen führen oder bei denen die Öffentlichkeit bewusst irregeführt wurde. Typische [[w:Straftat|Straftaten]] die in der Regel nur durch Whistleblower aufgedeckt werden können, weil die Strafverfolgungsbehörden von diesen sonst keine oder nur schwer Kenntnis haben, sind (Beispiele): | ||
* [[w:Menschenrechte|Menschenrechtsverletzungen]], | * [[w:Menschenrechte|Menschenrechtsverletzungen]], | ||
* [[w:Organisierte Kriminalität|organisierter Kriminalität]] | * [[w:Organisierte Kriminalität|organisierter Kriminalität]] | ||
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== Geschichte == | == Geschichte == | ||
In Österreich in der jüngeren Zeit ist vor allem der [[w:Noricum-Skandal|Noricum-Skandal]] bekannt, bei dem der aufdeckende Whistleblower, der österreichische [[w:Botschaft|Botschafter]] in [[w:Athen|Athen]], [[w:Herbert Amry|Herbert Amry]], am 12. Juli 1985 unter bis heute ungeklärten Umständen verstarb.<ref>[https://www.diepresse.com/5150257/waffendeal-mit-kollateralschaden Waffendeal mit Kollateralschaden.] [[w:Die Presse|Die Presse]], 6. Januar 2017; abgerufen am 4. Juli 2024</ref> | In Österreich in der jüngeren Zeit ist vor allem der [[w:Noricum-Skandal|Noricum-Skandal]] bekannt, bei dem der aufdeckende Whistleblower, der österreichische [[w:Botschaft (Diplomatie)|Botschafter]] in [[w:Athen|Athen]], [[w:Herbert Amry|Herbert Amry]], am 12. Juli 1985 unter bis heute ungeklärten Umständen verstarb.<ref>[https://www.diepresse.com/5150257/waffendeal-mit-kollateralschaden Waffendeal mit Kollateralschaden.] [[w:Die Presse|Die Presse]], 6. Januar 2017; abgerufen am 4. Juli 2024</ref> | ||
Der österreichische Gesetzgeber fand es jedoch bis 2023 nicht notwendig, für Whistleblower einen Schutz einzuführen. Verspätet wurde im Februar 2023 die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft gesetzt<ref>Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG), BGBl. I Nr. 6/2023.</ref>, nachdem die [[w:Europäische Kommission|Europäische Kommission]] bereits ein [[w:Vertragsverletzungsverfahren|Vertragsverletzungsverfahren]] wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet hatte (die Richtlinie hätte bis spätestens 17. Dezember 2021 umsetzen sein müssen).<ref>[https://orf.at/stories/3246950/ Österreich säumig bei Schutz von Whistleblowern], Webseite: orf.at vom 10. Februar 2022.</ref> | Der österreichische Gesetzgeber fand es jedoch bis 2023 nicht notwendig, für Whistleblower einen Schutz einzuführen. Verspätet wurde im Februar 2023 die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft gesetzt<ref>Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG), BGBl. I Nr. 6/2023.</ref>, nachdem die [[w:Europäische Kommission|Europäische Kommission]] bereits ein [[w:Vertragsverletzungsverfahren|Vertragsverletzungsverfahren]] wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet hatte (die Richtlinie hätte bis spätestens 17. Dezember 2021 umsetzen sein müssen).<ref>[https://orf.at/stories/3246950/ Österreich säumig bei Schutz von Whistleblowern], Webseite: orf.at vom 10. Februar 2022.</ref> | ||
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=== Zivilgerichtsverfahren === | === Zivilgerichtsverfahren === | ||
Im [[w:Zivilverfahrensrecht (Österreich)|zivilgerichtlichen Verfahren]] ist der Whistleblower in der Regel vor der Offenlegung seiner Identität geschützt, sofern das [[w: | Im [[w:Zivilverfahrensrecht (Österreich)|zivilgerichtlichen Verfahren]] ist der Whistleblower in der Regel vor der Offenlegung seiner Identität geschützt, sofern das [[w:Zivilgerichtsbarkeit (Österreich)|Zivilgericht]] die Offenlegung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht für unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält. | ||
Die Offenlegung liegt im Ermessen des Zivilgerichts. | Die Offenlegung liegt im Ermessen des Zivilgerichts. |
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