Whistleblower: Unterschied zwischen den Versionen

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== Aufdeckung von Rechtswidrigkeiten ==
== Aufdeckung von Rechtswidrigkeiten ==
Whistleblowern sind bestimmte geheime oder geschützte Umstände bekannt, die ohne ihre Offenlegung zur Schädigung von Personen oder Sachen führen oder bei denen die Öffentlichkeit bewusst irregeführt wurde. Typische [[w:Straftat (Österreich)|Straftaten]] die in der Regel nur durch Whistleblower aufgedeckt werden können, weil die Strafverfolgungsbehörden von diesen sonst keine oder nur schwer Kenntnis haben, sind (Beispiele):  
Whistleblowern sind bestimmte geheime oder geschützte Umstände bekannt, die ohne ihre Offenlegung zur Schädigung von Personen oder Sachen führen oder bei denen die Öffentlichkeit bewusst irregeführt wurde. Typische [[w:Straftat|Straftaten]] die in der Regel nur durch Whistleblower aufgedeckt werden können, weil die Strafverfolgungsbehörden von diesen sonst keine oder nur schwer Kenntnis haben, sind (Beispiele):  
* [[w:Menschenrechte|Menschenrechtsverletzungen]],  
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* [[w:Organisierte Kriminalität|organisierter Kriminalität]]
* [[w:Organisierte Kriminalität|organisierter Kriminalität]]
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== Geschichte ==
== Geschichte ==
In Österreich in der jüngeren Zeit ist vor allem der [[w:Noricum-Skandal|Noricum-Skandal]] bekannt, bei dem der aufdeckende Whistleblower, der österreichische [[w:Botschaft|Botschafter]] in [[w:Athen|Athen]], [[w:Herbert Amry|Herbert Amry]], am 12. Juli 1985 unter bis heute ungeklärten Umständen verstarb.<ref>[https://www.diepresse.com/5150257/waffendeal-mit-kollateralschaden Waffendeal mit Kollateralschaden.] [[w:Die Presse|Die Presse]], 6. Januar 2017; abgerufen am 4. Juli 2024</ref>  
In Österreich in der jüngeren Zeit ist vor allem der [[w:Noricum-Skandal|Noricum-Skandal]] bekannt, bei dem der aufdeckende Whistleblower, der österreichische [[w:Botschaft (Diplomatie)|Botschafter]] in [[w:Athen|Athen]], [[w:Herbert Amry|Herbert Amry]], am 12. Juli 1985 unter bis heute ungeklärten Umständen verstarb.<ref>[https://www.diepresse.com/5150257/waffendeal-mit-kollateralschaden Waffendeal mit Kollateralschaden.] [[w:Die Presse|Die Presse]], 6. Januar 2017; abgerufen am 4. Juli 2024</ref>  


Der österreichische Gesetzgeber fand es jedoch bis 2023 nicht notwendig, für Whistleblower einen Schutz einzuführen. Verspätet wurde im Februar 2023 die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft gesetzt<ref>Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG), BGBl. I Nr. 6/2023.</ref>, nachdem die [[w:Europäische Kommission|Europäische Kommission]] bereits ein [[w:Vertragsverletzungsverfahren|Vertragsverletzungsverfahren]] wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet hatte (die Richtlinie hätte bis spätestens 17. Dezember 2021 umsetzen sein müssen).<ref>[https://orf.at/stories/3246950/ Österreich säumig bei Schutz von Whistleblowern], Webseite: orf.at vom 10. Februar 2022.</ref>
Der österreichische Gesetzgeber fand es jedoch bis 2023 nicht notwendig, für Whistleblower einen Schutz einzuführen. Verspätet wurde im Februar 2023 die EU-Richtlinie 2019/1937 zum Schutz von Hinweisgebern in Kraft gesetzt<ref>Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG), BGBl. I Nr. 6/2023.</ref>, nachdem die [[w:Europäische Kommission|Europäische Kommission]] bereits ein [[w:Vertragsverletzungsverfahren|Vertragsverletzungsverfahren]] wegen verspäteter Umsetzung eingeleitet hatte (die Richtlinie hätte bis spätestens 17. Dezember 2021 umsetzen sein müssen).<ref>[https://orf.at/stories/3246950/ Österreich säumig bei Schutz von Whistleblowern], Webseite: orf.at vom 10. Februar 2022.</ref>
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=== Zivilgerichtsverfahren ===
=== Zivilgerichtsverfahren ===
Im [[w:Zivilverfahrensrecht (Österreich)|zivilgerichtlichen Verfahren]] ist der Whistleblower in der Regel vor der Offenlegung seiner Identität geschützt, sofern das [[w:Zivilgericht|Zivilgericht]] die Offenlegung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht für unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.
Im [[w:Zivilverfahrensrecht (Österreich)|zivilgerichtlichen Verfahren]] ist der Whistleblower in der Regel vor der Offenlegung seiner Identität geschützt, sofern das [[w:Zivilgerichtsbarkeit (Österreich)|Zivilgericht]] die Offenlegung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht für unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe für verhältnismäßig hält.


Die Offenlegung liegt im Ermessen des Zivilgerichts.
Die Offenlegung liegt im Ermessen des Zivilgerichts.
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