Einweggetränkepfand in Österreich: Unterschied zwischen den Versionen

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== Rücknahmeverpflichtung ==
== Rücknahmeverpflichtung ==
Zur Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter ist ab 1. Jänner 2025 verpflichtet, wer sie in „Verkehr setzt“. Erstinverkehrsetzer (z. B. Getränkeabfüller, Importeure etc. – siehe § 3 Zif. 4 Pfandverordnung) sind zudem verpflichtet die der Pfandverordnung unterliegenden Gebindearten zu registrieren, mit dieser einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen (§ 4 Abs. 4 Pfandverordnung).
Zur Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis 3 Liter ist ab 1. Jänner 2025 verpflichtet, wer sie gegenüber den Konsumenten in „Verkehr setzt“ (Letztvertreiber). Erstinverkehrsetzer (z. B. Getränkeabfüller, Importeure etc. – siehe § 3 Zif. 4 Pfandverordnung) sind zudem verpflichtet die der Pfandverordnung unterliegenden Gebindearten zu registrieren, mit dieser einen Vertrag abzuschließen und die vorgesehenen Produzentenbeiträge bzw. Registrierungskosten zu bezahlen (§ 4 Abs. 4 Pfandverordnung).


Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, z. B. Einzelhandel, Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Würstelstände etc.) sind verpflichtet, entleerte Einwegverpackungen von den Letztverbrauchern gegen Rückzahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen.  
Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen, z. B. Einzelhandel, Gast- und Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Cateringbetriebe, Würstelstände etc.) sind verpflichtet, entleerte Einwegverpackungen von den Letztverbrauchern gegen Rückzahlung des Pfandbetrages zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten zurückzunehmen.  
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