Benutzer:Ernst Heim/Bürgerbegehren: Unterschied zwischen den Versionen

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== [https://www.parlament.gv.at/verstehen/nationalrat/rechtsgrundlagen/GOGNR/ Geschäftsordnung des Nationalrates] ==
== [https://www.parlament.gv.at/verstehen/nationalrat/rechtsgrundlagen/GOGNR/ Geschäftsordnung des Nationalrates] ==
=== § 3 [Einberufung und Zusammentritt des neugewählten National­rates] ===
:(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.
:(2) Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
:(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.
=== § 5 [Wahl der Präsidenten, Schriftführer und Ordner] ===
=== § 5 [Wahl der Präsidenten, Schriftführer und Ordner] ===
:(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
:(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
:(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.
:(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.
:(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.
:(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.

Version vom 4. Oktober 2024, 03:28 Uhr

Zauberformel für Österreich

Die Schweizer kennen die bewährte Zauberformel zur Wahl ihrer Bundesregierung. Wie müsste die entsprechende Zauberformel für Österreich lauten ?

Das Bundes-Verfassungsgesetz enthält keine Vorgaben, wie die Regierungsbildung stattzufinden hat.

Nicht in der Verfassung festgelegt, sondern gelebte Praxis ist, dass der Bundespräsident einen Auftrag zur Regierungsbildung erteilt. Er berücksichtigt dabei die Stärkeverhältnisse im Nationalrat und betraut üblicherweise den Vorsitzenden der mandatsstärksten Partei mit der Aufgabe, eine Bundesregierung zu bilden.

Im Unterschied zu einer Bürgerinitiative werden Petitionen von Abgeordneten zum Nationalrat oder von Mitgliedern des Bundesrats überreicht.

Petitionen müssen sich auf Anliegen beziehen, für die der Bund zuständig ist. Jedes Mitglied des National- und Bundesrates kann eine Petition einbringen.

Parlamentarische Petition

Allgemeines zur parlamentarischen Petition

Bei einer parlamentarischen Petition wird ein konkretes Anliegen einer Bürgerin/eines Bürgers durch eine Nationalratsabgeordnete/einen Nationalratsabgeordneten vor den Nationalrat gebracht. Eine Petition muss schriftlich vorliegen.

Petitionen sind für Politikerinnen/Politiker die Möglichkeit, konkrete Anliegen von Bürgerinnen/Bürgern aus ihrem Wahlkreis, also insbesondere auch Themen, die für eine gewisse Region von Interesse sind, im Parlament zu behandeln.

Gegenstand einer parlamentarischen Petition

Gegenstand einer parlamentarischen Petition können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist.

Geschäftsordnung des Nationalrates

§ 3 [Einberufung und Zusammentritt des neugewählten National­rates]

(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.
(2) Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.

§ 5 [Wahl der Präsidenten, Schriftführer und Ordner]

(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.
(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.