Benutzer:Ernst Heim/Bürgerbegehren

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Zauberformel für Österreich

Die Schweizer kennen die bewährte Zauberformel (2:2:2:1) zur Wahl ihrer Bundesregierung. Wie müsste die entsprechende Zauberformel für Österreich lauten ?

Das Österreichische Bundes-Verfassungsgesetz enthält keine Vorgaben, wie die Regierungsbildung stattzufinden hat.

Nicht in der Verfassung festgelegt, sondern gelebte Praxis ist, dass der Bundespräsident einen Auftrag zur Regierungsbildung erteilt. Er berücksichtigt dabei die Stärkeverhältnisse im Nationalrat und betraut üblicherweise den Vorsitzenden der mandatsstärksten Partei mit der Aufgabe, eine Bundesregierung zu bilden.

Parlamentarische Petition

Im Unterschied zu einer Bürgerinitiative werden Petitionen von Abgeordneten zum Nationalrat oder von Mitgliedern des Bundesrats überreicht. Petitionen müssen sich auf Anliegen beziehen, für die der Bund zuständig ist. Jedes Mitglied des National- und Bundesrates kann eine Petition einbringen.

Allgemeines zur parlamentarischen Petition

Bei einer parlamentarischen Petition wird ein konkretes Anliegen einer Bürgerin/eines Bürgers durch eine Nationalratsabgeordnete/einen Nationalratsabgeordneten vor den Nationalrat gebracht. Eine Petition muss schriftlich vorliegen.

Petitionen sind für Politikerinnen/Politiker die Möglichkeit, konkrete Anliegen von Bürgerinnen/Bürgern aus ihrem Wahlkreis, also insbesondere auch Themen, die für eine gewisse Region von Interesse sind, im Parlament zu behandeln.

Gegenstand einer parlamentarischen Petition

Gegenstand einer parlamentarischen Petition können nur solche Angelegenheiten sein, für die in Gesetzgebung oder Vollziehung der Bund zuständig ist.

Geschäftsordnung des Nationalrates

§ 3 [Einberufung und Zusammentritt des neugewählten National­rates]

(1) Der neugewählte Nationalrat wird vom Bundespräsidenten innerhalb dreißig Tagen nach der Wahl einberufen.
(2) Der Präsident des früheren Nationalrates eröffnet die Sitzung und führt bis zur Wahl des neuen Präsidenten den Vorsitz.
(3) Er beruft vier Abgeordnete zur vorläufigen Besorgung der Geschäfte der Schriftführer.

§ 5 [Wahl der Präsidenten, Schriftführer und Ordner]

(1) Nach der Angelobung wählt der Nationalrat aus seiner Mitte den Präsidenten, den Zweiten und den Dritten Präsidenten.
(2) Nach den Präsidenten werden fünf Schriftführer und mindestens drei Ordner gewählt.
(3) Alle Wahlen gelten für die ganze Gesetzgebungsperiode.

§ 87 [Wahlen im Allgemeinen]

(1) Wahlen im Nationalrat bilden einen eigenen Gegenstand der Tagesordnung (§ 50 Abs. 2). Abweichend hievon kann die Wahl eines besonderen Ausschusses zur Vorberatung einer Vorlage vor deren Zuweisung durch den Präsidenten oder in der ersten Lesung eines Gesetzesvorschlages beantragt werden.
(2) Wahlen sind in der Regel mit Stimmzetteln durchzuführen und werden durch unbedingte Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Wahlen mit Stimmzetteln sind geheim durchzuführen. Für die Wahl der Ausschüsse gelten die Bestimmungen der §§ 30, 32 und 33.
(3) Wahlvorschläge, die dem Präsidenten vor Beginn des Wahlvorganges schriftlich überreicht wurden, sind von diesem dem Nationalrat zur Kenntnis zu bringen, doch sind auch Stimmzettel gültig, die auf einen anderen wählbaren Kandidaten lauten.

§ 50 [Einberufung der Sitzungen; Einwendungen gegen die Tagesordnung]

(2) Wahlen auf die Tagesordnung zu stellen, ist der Präsident aus eigenem berechtigt.

Wie wird eine Bundesregierung gebildet?

Bei der Regierungsbildung selbst hat das Parlament grundsätzlich kein Mitspracherecht. Es sind auch keine Hearings für potentielle Regierungsmitglieder im Parlament vorgesehen. Das B-VG idF 1929 sieht eine Bewertung der Regierung erst nach ihrer Bildung vor. Das spiegelt sich in den Sonderbestimmungen für die Sitzungseinberufung in der tagungsfreien Zeit wider: Wird eine neue Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat der bzw. die Bundespräsident:in den Nationalrat zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen (Art. 70 Abs. 3 B-VG). Auch das Misstrauensvotum setzt eine bereits gebildete Regierung voraus: Ist das Vertrauen in die Regierung oder einzelne Mitglieder nicht (mehr) vorhanden, können die Abgeordneten dies mit einem Misstrauensvotum zum Ausdruck bringen (Art. 74 B-VG). In der XXVI. GP fand zum ersten Mal ein Misstrauensantrag gegen eine Bundesregierung eine parlamentarische Mehrheit (236/UEA).

Artikel 70 B-VG

(1) Der Bundeskanzler und auf seinen Vorschlag die übrigen Mitglieder der Bundesregierung werden vom Bundespräsidenten ernannt. Zur Entlassung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung ist ein Vorschlag nicht erforderlich; die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung erfolgt auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Die Gegenzeichnung erfolgt, wenn es sich um die Ernennung des Bundeskanzlers oder der gesamten Bundesregierung handelt, durch den neubestellten Bundeskanzler; die Entlassung bedarf keiner Gegenzeichnung.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung müssen nicht dem Nationalrat angehören, aber zum Nationalrat wählbar sein.

(3) Wird vom Bundespräsidenten eine neue Bundesregierung zu einer Zeit bestellt, in welcher der Nationalrat nicht tagt, so hat er den Nationalrat zum Zweck der Vorstellung der neuen Bundesregierung zu einer außerordentlichen Tagung (Art. 28 Abs. 2) einzuberufen, und zwar so, dass der Nationalrat binnen einer Woche zusammentritt.

Petitionen unterstützen

Sie können eine Petition im Nationalrat oder Bundesrat unterstützen und dadurch deren Anliegen stärken.

Für die elektronische Unterstützung einer Petition sind die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie die österreichische Staatsbürgerschaft notwendig.