Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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{{Dieser Artikel|erläutert den politisch-administrativ-geographischen Begriff; zu „Wohnplatz“ im allgemeinen Sinne siehe [[Siedlung]]. Siehe auch [[geschlossene Ortschaft]].}}
Die Ortschaft ist die Grundeinheit des Systems der Siedlungsgliederung.<ref>Wilhelm Rausch: ''Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs'' (= ''Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs.'' Band 2). Linz 1989, S. 53.</ref>
'''Ortschaft''' bezeichnet:
* in [[Deutschland]] einen organisatorischen oder rechtlichen Status einer [[Siedlung]]
* in [[Österreich]] keine Siedlung, sondern eine statistische, postalische und administrative Gliederung unterhalb der [[Gemeinde (Österreich)|Gemeinde]]ebene
* in der [[Schweiz]] ein abgegrenztes Siedlungsgebiet innerhalb der Postleitstruktur (s. [[Postleitzahl]])


== Deutschland ==
[[Datei:Wernberg Stallhofen Ortstafel 12032015 0531.jpg|mini|Ortstafel in [[Moosburg (Kärnten)|Stallhofen]] in [[Kärnten]]]]
=== Begriff im deutschen Verwaltungsrecht ===
== Definition und Geschichte ==
In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, wurden und werden häufig offizielle ''Ortschaften'' eingerichtet – meistens in der Abgrenzung der ehemaligen Gemeinden. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Namentlich ist die Bildung von Ortschaften in den kreisangehörigen Gemeinden in [[Baden-Württemberg]]<ref>
{{Zitat |Text=Unter Ortschaft versteht man eine Gesamtheit von Häusern, die ursprünglich durch eine gemeinsame Konskriptionsnumerierung zusammengehalten wurde. |Quelle=Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): ''Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik.'' Wien 1987, S. 14.}}
  [http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+BW&psml=bsbawueprod.psml&max=true Gemeindeordnung für Baden-Württemberg], §§ 67–73.
  </ref>,
[[Niedersächsische Gemeindeordnung|Niedersachsen]]<ref>
  [http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true Niedersächsische Gemeindeordnung], §§ 55e–55i.
  </ref>,
[[Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen|Nordrhein-Westfalen]]<ref>
  [https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=2320021205103438063 Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen], § 39.
  </ref>,
[[Sächsische Gemeindeordnung|Sachsen]]<ref>
  [https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/2754-Saechsische-Gemeindeordnung#x77 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), §§ 65-69]
  </ref>,
[[Sachsen-Anhalt]]<ref>
  [http://www.bundesrecht24.de/cgi-bin/lexsoft/bundesrecht24.cgi?t=137758844695945684&source=link&highlighting=off&xid=148552,98 Gemeindeordnung für Sachsen-Anhalt], § 86
  </ref>
und [[Thüringer Kommunalordnung|Thüringen]]<ref>
  [http://landesrecht.thueringen.de/jportal/portal/t/4td/page/bsthueprod.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=176&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-KomOTH2003pG1&doc.part=X&doc.price=0.0#jlr-KomOTH2003rahmen Thüringer Kommunalordnung], §§ 45 und 45 a
  </ref>
vorgesehen. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortsteilen bestehen. Die meist durch die [[Hauptsatzung]] einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den [[Ortsrat]] (oder [[Ortschaftsrat]]), der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der [[Ortsvorsteher]] oder [[Ortsbürgermeister]]. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbstständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern.


Einer Ortschaft vergleichbar ist bei (größeren) Städten der [[Stadtbezirk]], der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat und wiederum in Stadtteile und [[Ortslage]]n unterteilt sein kann.
Mit der Erfassung der Bevölkerung für die [[w:Konskription|Konskription]], also die Volkszählung und [[w:Rekrutierung|Rekrutierung]] von Soldaten, setzte man ab 1770 bei den Siedlungen an und führte die Häusernummerierung ein, für die man die Siedlungen in [[w:Numerierungsabschnitt|Numerierungsabschnitte]] oder Konskriptionsortschaften einteilte und jedes Haus einem solchen Abschnitt zuwies.<ref>Anton Tantner: ''Ordnung der Häuser, Beschreibung der Seelen – Hausnummerierung und Seelenkonskription in der Habsburgermonarchie.'' Studien-Verlag, Innsbruck 2007. Wiener Schriften zur Geschichte der Neuzeit, Band 4. ISBN 978-3-7065-4226-5. Auf Grundlage der [http://othes.univie.ac.at/28/1/tantner_diss.pdf Dissertation an der Universität Wien] (PDF; 2,7&nbsp;MB), Geistes- und Kulturwissenschaftliche Fakultät, 2004.</ref> Die Gliederung nach Ortschaften geht auf diese Numerierungsabschnitte zurück.


In Hessen und Rheinland-Pfalz werden die Begriffe [[Ortsbezirk]], [[Ortsbeirat]] und [[Ortsvorsteher]](in) verwendet. In Sachsen-Anhalt gibt es zwei Modelle von Ortschaften: das Modell Ortschaftsrat mit Ortsbürgermeister sowie das Modell Ortsvorsteher.
Der Ursprung der Ortschaften als Numerierungsabschnitt ist heute in vielen Fällen kaum mehr erkennbar, da die ursprünglichen Konskriptionsnummern längst durch andere, oft straßenweise verlaufenden Nummerierungssysteme und [[w:Straßenname|Straßennamen]] ersetzt wurden. Mitunter erstrecken sich benannte Straßen, entlang derer die Häuser heute nummeriert werden, sogar durch mehrere Ortschaften. Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die politischen Gemeinden geschaffen, und laut den von den Bundesländern erlassenen Gemeindeordnungen ist zumindest ein Gemeinderatsbeschluss zur Abänderung des Bestands von Ortschaften nötig. Daher bleiben Ortschaften oft auch dann bestehen, wenn sie keine eigenständige Hausnummerierung mehr aufweisen.<ref name="TerrGrundlage">Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): ''Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik.'' Wien 1987, S. 14.</ref> Somit beruht die heute von Gemeinden getroffene Ortschaftseinteilung mitunter lediglich auf Tradition oder auf anderen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich angewandten Merkmalen, beispielsweise auf räumlicher Trennung oder auf der in der Führung von getrennten Ortschaften beibehaltenen Unterteilung nach ehemals eigenständigen politischen Gemeinden.<ref name="OVZ 1/5" />


In Thüringen gibt es Ortschaften nur innerhalb von Landgemeinden. Dort kann der Gemeinderat in der Hauptsatzung für einen oder mehrere Ortsteile eine Ortschaftsverfassung regeln, was zur Folge hat, dass Ortschaftsrat und Ortschaftsbürgermeister gewählt werden können. Ortsteilräte und Ortsteilbürgermeister gibt es in Thüringer Landgemeinden somit nicht.
Die Vergabe der [[w:Hausnummer#Österreich|Orientierungsnummern]] (wie Konskriptionsnummer, Hausnummer) und die Zuteilung jedes bewohnbaren Gebäudes zu einer Ortschaft ist Aufgabe der politischen Gemeinden. Damit ist das sich daraus ergebende System der zentralamtlichen Siedlungsgliederung nach Ortschaften so in das System der österreichischen Verwaltungsgliederung eingehängt, dass es eine Unterteilung der Gemeinden darstellt.<ref name="TerrGrundlage" />
{{Zitat |Text=Eine Gemeinde kann aus mehreren Ortschaften bestehen oder ist mit einer Ortschaft ident. |Quelle=Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): ''Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik.'' Wien 1987, S. 14.}}
Die Ortschaft in diesem statistischen und verwaltungstechnischen Sinn ist somit eine innerhalb der politischen Gemeindegrenzen vorgenommene Unterteilung des besiedelten Gebiets,<ref name="Rausch54" /> wobei jede Gemeinde zumindest eine Ortschaft umfasst.<ref name="Mischler">Ernst Mischler: ''Volkszählung.'' in: ''Österreichisches Staatswörterbuch. Vierter Band.'' Alfred Hölder, Wien 1909 (2. Aufl.). S. 849f.</ref> Falls eine ursprüngliche Konskriptionsortschaft des 18. Jahrhunderts durch die ab Mitte des 19. Jahrhunderts geschaffenen Grenzen politischer Gemeinden zerschnitten wurde, was besonders in Oberösterreich und Kärnten geschah,<ref name="ÖVZ65X" /> werden für diesen Ort deshalb seither, getrennt nach Gemeinden, mehrere Ortschaften geführt, meist gleichen Namens (aber mit eigener [[#Ortschaftskennziffer|Ortschaftskennziffer]]), unter Umständen auch unter je nach Gemeinde unterschiedlicher exakter Schreibweise. Obwohl solche Ortschaften also getrennt gezählt wurden und werden, wurden sie in den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen [[w:Ortsverzeichnis|Ortsverzeichnissen]]'' bis 1971 mit dem Vermerk „Ortschafts''anteil''“ versehen.<ref name="Rausch54">Wilhelm Rausch: ''Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs'' (= ''Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs.'' Band 2). Linz 1989, S. 54.</ref>


=== Straßenverkehrsrecht ===
Bei der auf die Anlage der Konskriptionsortschaften folgenden Anlage von Steuer- bzw. [[Katastralgemeinde]]n ging man vielfach von der Ortschaftseinteilung aus.<ref name="Rausch56">Wilhelm Rausch: ''Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs'' (= ''Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs.'' Band 2). Linz 1989, S. 56.</ref> Vor allem in Teilen Niederösterreichs und im Burgenland<ref>[https://www.burgenland.at/verwaltung/land-burgenland/bezirke-gemeinden Land Burgenland, Überblick Bezirke und Gemeinden:] Im Burgenland gibt es (Stand 2019) 328 Katastralgemeinden und 328 Ortschaften.</ref> besteht heute noch weitgehend ein 1:1-Verhältnis zwischen Ortschaften und Katastralgemeinden, so dass umgangssprachlich oft nicht zwischen den Begriffen ''Ortschaft'' und ''Katastralgemeinde'' unterschieden wird.<ref name="Rausch56" /> Doch besteht rechtlich keine Identität zwischen diesen Einheiten. Die Ortschaften als in die politische Gliederung nach Gemeinden eingebundene Gliederungseinheit des Siedlungswesens und die Katastralgemeinden als in die Territorialeinheiten des Gerichtswesens eingebundene Gliederungseinheit des Vermessungswesens<ref name="Rausch44">Wilhelm Rausch: ''Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs'' (= ''Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs.'' Band 2). Linz 1989, S. 44.</ref> entwickeln sich unabhängig voneinander weiter.<ref name="Zusammenhang Ortschaft/Sprengel/KG">{{"|Ein Zusammenhang zwischen Katastralgemeinden, Siedlungsgliederung und Zählsprengeln besteht nicht.}} {{Literatur |Titel=Ortsverzeichnis 2001 |Kapitel=''Textteil'' 1.&nbsp;''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer&nbsp;13. ''Flächenangaben und Katastralgemeinden'' |Seiten=16}}</ref> Ortschaften können die Grenzen von Katastralgemeinden (soweit diese nicht identisch mit den Grenzen politischer Gemeinden sind) schneiden, und in vielen Teilen Österreichs ist das auch häufig der Fall.
[[Datei:Zeichen 310-50 - Ortstafel (Vorderseite) mit Kreis, StVO 1992.svg|mini|Zeichen 310]]
In Deutschland gibt es für ''[[geschlossene Ortschaft]]en'' im Sinne der [[Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)|Straßenverkehrsordnung]] eine Reihe von besonderen Vorschriften, beispielsweise eine Höchstgeschwindigkeit von 50&nbsp;km/h für Kraftfahrzeuge. Eine ''geschlossene Ortschaft'' beginnt mit der Ortstafel ''(Zeichen 310)'', einem rechteckigen gelben Schild mit aufgedrucktem Ortsnamen, und endet mit einer Ortstafel ''(Zeichen 311)''.


== Österreich ==
Der Begriff Ortschaft als statistische und administrative Einheit sagt nichts über die Struktur der Siedlung aus,<ref name="TerrGrundlage" /> insbesondere setzt er nicht eine geschlossene Siedlung voraus. Nicht selten umfasst eine Ortschaft sowohl eine geschlossene Siedlung als auch umgebenden Streusiedlungsraum.<ref name="ÖVZ65X">Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): ''Ortsverzeichnis von Österreich. Bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 21. März 1961.'' Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1965, S. X.</ref> Bei der Anlage von Ortschaften wurden keine einheitlichen objektiven Maßstäbe angewandt.<ref name="Rausch56" /> Das Maß der Untergliederung in Ortschaften variiert sowohl nach den bundesweiten oder in den Gemeindeordnungen festgelegten Formulierungen als auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine eigenständige Ortschaft; eine Ortschaft kann nur aus einem einzigen Haus und ohne Einwohner bestehen, mitunter besteht sogar nach der Aufgabe des letzten Hauses eines Ortes die Ortschaft rechtlich vorerst noch weiter. In anderen Gegenden umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen mit eigenen [[w:Siedlungsname|Siedlungsnamen]].
Eine Ortschaft ist heute in Österreich ein Teil einer [[Gemeinde (Österreich)|Politischen Gemeinde]]. Ausgehend von der Bundesverfassung, wo im Artikel 115, Absatz (2) die Bundesländer beauftragt wurden, für ihre Verwaltungssprengel und Selbstverwaltungskörper, das sind die Politischen Gemeinden, ein eigenes Gemeinderecht im Sinne der Artikel 116 bis 120 der Bundesverfassung zu erlassen, haben die Bundesländer als Landesgesetzgeber neun unterschiedliche, zumeist ''Gemeindeordnung'' genannte Gesetze erlassen.
{{Zitat
|Text=Soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, hat die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln.
|Quelle={{Art.|115|B-VG|RIS-B|DokNr=NOR40197297}}&nbsp;Absatz&nbsp;(2) [[Bundes-Verfassungsgesetz]] (B-VG) ''Fünftes Hauptstück, Selbstverwaltung'', A. ''Gemeinden''
}}
In diesen Gemeindeordnungen taucht erstmals der Begriff der ''Ortschaft'' auf.


=== Definition ===
Aus der Definition der Ortschaft als ''Gesamtheit von Häusern'' folgt, dass Ortschaften nur im unmittelbaren besiedelten Raum klare Grenzen haben. Hingegen ist eine Abgrenzung der Ortschaft in Flur, Wald und Ödland nicht möglich.<ref name="TerrGrundlage" /> Der Begriff ''Ortschaft'' deckt sich nicht mit dem in der Straßenverkehrsordnung verwendeten Begriff [[w:Ortsgebiet|Ortsgebiet]].
Der Begriff der Ortschaft wird in jedem Bundesland abweichend definiert. Allgemein gilt, dass es sich dabei um eine zusammenhängende Siedlung innerhalb des Gemeindegebietes handelt, die rechtlich unselbständig ist. Abhängig vom Bundesland werden der Ortschaft einmal mehr und einmal weniger administrative Funktionen zugesprochen, wofür teilweise ein Ortsvorsteher und ein Ortsausschuss eingerichtet werden kann.


==== Burgenland ====
=== Ortschaftstafeln ===
Die ''Burgenländische Gemeindeordnung'' bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als ''Ortschaften'':
[[Datei:St Katharina in der Wiel Ortsschild Wielfresen.jpg|mini|Ortschaftstafel Wiel (ehem. Gemeinde [[Wielfresen]], Steiermark)]]
{{Zitat
Früher waren nahe der Einmündungen der jeweils wichtigsten Straßen in eine Ortschaft von der Straße aus lesbare Ortschaftstafeln anzubringen,<ref name="Layer761">Max Layer: ''Ortschaft.'' in: ''Österreichisches Staatswörterbuch. Dritter Band.'' Alfred Hölder, Wien 1907 (2. Aufl.). S. 761.</ref> auf denen der Name der Ortschaft, der Gemeinde, des Gerichtsbezirks und des politischen Bezirks anzugeben war. Solche Ortschaftstafeln waren vom frühen 19. Jahrhundert bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts in Gebrauch.<ref>In Oberösterreich wurde [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lgbl/LGBL_OB_19691231_65/LGBL_OB_19691231_65.html das entsprechende Landesgesetz] erst 1991 aufgehoben.</ref> Sie sind nicht mit dem Verkehrszeichen [[w:Ortstafel (Österreich)|Ortstafel]] zu verwechseln.
|Text=Das Land Burgenland gliedert sich in Gemeinden. [...] Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
|Quelle={{§|1|Gemeindeordnung|LrBgld|DokNr=LBG40018410}}&nbsp;Artikel&nbsp;(1), Burgenländische Gemeindeordnung, 1. Hauptstück, 1. Abschnitt, § 1: Begriff und rechtliche Stellung
}}
Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in [[Ortsverwaltungsteil]]e unterteilen, für diese einen Ortsvorsteher bestellen und Ortsausschüsse berufen.


==== Kärnten ====
=== Anknüpfung von Rechten an den Status als Ortschaft ===
Die ''Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung'' bezeichnet Siedlungen mit [[Numerierungsabschnitt|geschlossener Numerierung]] als ''Ortschaften''; diese können von der Gemeinde gebildet, aufgelassen und benannt werden. Das Land Kärnten fungiert als Aufsichtsbehörde und kann die Bildung oder Auflassung von Ortschaften untersagen, wenn öffentliche Rücksichten, insbesondere im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Gefüge in der Gemeinde, entgegenstehen. Ebenso kann der Name einer Ortschaft von der Landesregierung versagt werden, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder wenn auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten nicht Bedacht genommen wurde.
In Tirol – und nur dort – ist die Einrichtung eines Ortsausschusses und die Bestellung eines [[w:Ortsvorsteher#Österreich|Ortsvorsteher]]s nur für solche (abgelegene) Siedlungen möglich, die den Status einer Ortschaft haben.<ref>{{§§|Gemeindegesetz|LrT|GesetzNr=20000101|text=§ 57 Tiroler Gemeindeordnung}}</ref> In den übrigen Bundesländern sind Gemeinden bei der Einrichtung von [[w:Ortsteil#kommunalrechtliche Untergliederung|Ortsteil]]en im Sinne von kommunalrechtlichen Untergliederungen (''Ortsteile'', ''Ortsverwaltungsteile'') nicht an eine Übereinstimmung mit den ausgewiesenen Ortschaften gebunden.
{{Zitat
|Text=Die Namen der Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Numerierung, der Ortsteile und die Bezeichnung der Straßen, Gassen oder Plätze dürfen vom Gemeinderat festgelegt und geändert werden. [...] Die Bildung oder Auflassung von Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
|Quelle={{§|3|K-AGO|LrK|DokNr=LKT12004954}}&nbsp;Artikel&nbsp;(2) bis (4), Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung, 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, § 3: Namen
}}


==== Niederösterreich ====
== Ortschaft und Adresse ==
Laut ''Niederösterreichischer Gemeindeordnung'' obliegt es der Gemeinde, zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als Ortschaften zu bezeichnen. Bei der Benennung oder Änderung des Namens einer Ortschaft kann die Landesregierung den Namen nur versagen, wenn durch den neuen Namen öffentliches Ärgernis erregt werden kann oder der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
Im [[w:Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[w:Wohnadresse|Adress]]<nowiki />bereich,<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u.&nbsp;a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.&nbsp;a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt&nbsp;A'' ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.'' {{BGBl|I Nr. 9/2004}}; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[w:Vermessungsgesetz|Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F;<br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 Absatz&nbsp;2 ''Burgenländisches Straßengesetz''&nbsp;2005 (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'').}} {{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.html|3=§&nbsp;31 Absatz 3 ''Bauordnung''&nbsp;1996 (''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'').}} {{§|10|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§&nbsp;10 Absatz&nbsp;2 ''Oö.&nbsp;Straßengesetz&nbsp;1991.'' (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'')}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= §&nbsp;18 Absatz&nbsp;2 ''Baupolizeigesetz&nbsp;1997'' (''Orientierungsnummern'').}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= §&nbsp;4 Absatz 2 ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden'' (''Numerierung von Gebäuden'').}}</ref> so dass dort die Ortschaft auch die kleinste [[w:Post|postalische]] Einheit darstellt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE postalisch">im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des [[#Schweiz|Ortschaftsbegriff]], in Deutschland wird das als [[w:Postleitgebiet|Postleitgebiet]] (Postleitort)'' bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich.</ref>
{{Zitat
|Text=Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
|Quelle={{§|2|NÖ Gemeindeordnung|LrNo|DokNr=LNO40001667}}&nbsp;Artikel&nbsp;(4), Niederösterreichische Gemeindeordnung, I. Hauptstück, 1. Abschnitt, §2: Name
}}
Der Gemeiderat kann das Gemeindegebiet in Ortsteile unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist. Für jeden Ortsteil kann der Gemeinderat einen Ortsvorsteher bestellen, die unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen örtlichen Geschäfte besorgen.


==== Oberösterreich ====
== Die Ortschaft in der amtlichen Statistik ==
Die ''Oberösterreichische Gemeindeordnung'' kennt weder den Begriff der ''Ortschaft'' noch des ''Ortsteils''. Dennoch weisen die Oberösterreichsichen Gemeinden Ortschaften und Ortsteile aus. Der Begriff der Ortschaft wird auch mehrmals in Landesgesetzen verwendet.
Als Ordnungsprinzip verwendet werden die Ortschaften in der [[w:Amtliche Statistik|amtlichen Statistik]] der ''[[Statistik Austria]]'' (STAT), die jeder Ortschaft eine Ortschaftskennziffer vergibt.<ref name="OVZ 1/12" />


==== Salzburg ====
=== Unterschiede zwischen statistischen Ortschaften und der von Gemeinden beschlossenen Ortschaftsgliederung ===
In der ''Salzburger Gemeindeordnung'' ist der Begriff der ''Ortschaft'' nicht explizit definiert, dennoch wird in der Gemeindeordnung im Zusammenhang mit Bürgerbefragungen erklärt, dass sich diese, "wenn sich ihr Gegenstand ausschließlich auf einzelne Teile einer Gemeinde (Ortschaften) bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden" können. Der Begriff der Ortschaft wird vielfach in Landesgesetzen wendet.
Vereinzelt stimmt die statistisch vorgenommene Aufteilung nach Ortschaften nicht mit den von den einzelnen Gemeinden festgelegten Ortschaften überein. So wurde schon im Gesetz zur [[w:Volkszählung in Österreich-Ungarn 1869|Volkszählung in Österreich-Ungarn 1869]] festgehalten, dass Stadtteile und Vorstädte, falls sie einen eigenen Siedlungsnamen führten, im Zuge der Volkszählung unabhängig von der Existenz als Konksriptionsortschaft als separate Ortschaften ausgewiesen werden konnten, was dann nicht nur in Verbindung mit Städten, sondern in Einzelfällen sogar auch mit Marktteilen geschah.<ref name="Rausch55">Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs (= ''Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs.'' Band 2). Linz 1989, S. 55.</ref> Umgekehrt fasste das Statistische Zentralamt beispielsweise für [[Linz]] über viele Jahrzehnte hinweg mehrere seitens der Gemeinde geführten Konskriptionsortschaften zu einer Ortschaft im statistischen Sinn zusammen.<ref name="Rausch55" /> [[Wien]] wiederum wurde vom Statistischen Zentralamt lange Zeit<!--zumindest bis Ortsverzeichnis 1961--> als eine Ortschaft geführt; mittlerweile<!--zumindest seit Ortsverzeichnis 1981--> führt die Statistik Austria – anders als die Gemeinde Wien jedoch für Wien 23 Ortschaften, entsprechend den 23 [[w:Wiener Gemeindebezirke|Gemeindebezirken]].
 
==== Steiermark ====
Die ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' bezeichnet zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde als ''Ortschaften''. Die Änderung des Namens einer Ortschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung und diese darf nur versagt werden, wenn der neue Name mit dem Namen einer anderen Gemeinde oder Ortschaft im Bundesgebiet gleichlautend oder diesem verwechselbar ähnlich ist.
{{Zitat
|Text=Das Land Steiermark gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden). [...] Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
|Quelle={{§|1|Stmk. Gemeindeordnung|LrStmk|DokNr=LST40023446}}&nbsp;Artikel&nbsp;(1) Steiermärkische Gemeindeordnung, Erstes Hauptstück, I. Abschnitt, § 1: Begriff und rechtliche Stellung
}}
Weiters kann der Gemeinderat das Gemeindegebiet in [[Ortsverwaltungsteil]]e unterteilen, wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist und der Erleichterung der Verwaltung dient. Für diese kann einen Ortsvorsteher bestellt werden.
 
==== Tirol ====
Gemäß der ''Tiroler Gemeindeordnung'' zählt die "die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften" explizit zu einer der Aufgaben des Gemeinderates. Dabei bedarf die Änderung des Namens der Genehmigung der Landesregierung. Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, insbesonders dann, wenn der neue Name der Ortschaft nicht mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder nicht mit diesem verwechselt werden kann. Weiters ist ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Bildung von Ortschaften wird in der Gemeindeordnung nicht erwähnt.
{{Zitat
|Text=Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß. [...] Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
|Quelle={{§|9|Tiroler Gemeindeordnung|LrT|DokNr=LTI40040210}}&nbsp;Artikel&nbsp;(3) und (5) Tiroler Gemeindeordnung, 1. Teil, 1. Abschnitt, § 9: Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Auflassung einer Ortschaft
}}
Der Gemeinderat kann für einzelne Ortschaften einen Ortsvorsteher und einen Ortsausschuss einrichten, wenn dies im Interesse der besseren Anbindung entlegener Siedlungen an die Gemeindeverwaltung zweckmäßig ist.
 
==== Vorarlberg ====
In Vorarlberg ist das entsprechende Gesetz das ''Gemeindegesetz'', in dem der Begriff der Ortschaft jedoch nicht vorkommt. Dennoch können Ortsvorsteher bestellt werden, wobei der Ortsvorsteher seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben muss.
{{Zitat
|Text=Wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte von der Gemeindevertretung zu bezeichnende Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, kann zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden.
|Quelle={{§|27|Gemeindegesetz|LrVbg|DokNr=LVB40035701}}&nbsp;Artikel&nbsp;(3) Gemeindegesetz, IV. Hauptstück, 1. Abschnitt, §27: Gemeindeamt
}}
 
Der Begriff der Ortschaft kommt jedoch in anderen Landesgesetzen vor und wird dort im Sinne von Ort, Ortsgemeinschaft oder Interessentschaften eines Ortes verwendet.
 
==== Wien ====
Als Bundesland und Statutarstadt verfügt Wien über keine Gemeindeordnung. Die ''Wiener Stadtverfassung'', das Statut der Stadt Wien, kennt als Untergliederung des Gemeindegebietes die Einteilung in Bezirke.
{{Zitat
|Text=Dieses Gebiet ist zu Zwecken der Verwaltung in Bezirke eingeteilt.
|Quelle={{§|3|Wiener Stadtverfassung|LrW|DokNr=LWI40005597}}&nbsp;Artikel&nbsp;(1) Wiener Stadtverfassung, Erstes Hauptstück, 1. Abschnitt, § 3: Einteilung in Bezirke
}}
Die Abgrenzung der Bezirke ergibt sich aus dem Bezirkseinteilungsgesetz. In den Bezirken müssen Bezirksvorsteher, Bezirksvertretungen und Ausschüsse der Bezirksvertretungen eingerichtet werden.
 
=== Geschichte ===
Die Gemeindeordnungen wurden oftmals mehrere Jahrzehnte nach Inkrafttreten der Bundesverfassung erlassen. Dabei haben sie die bestehende Situation übernommen, denn die Gemeinden und die Ortschaften als Teile einer Gemeinde bestanden bereits seit 1850.
 
Der Begriff der Ortschaft war ursprünglich ohne besondere Bedeutung und stand ähnlich wie Ort oder Dorf für eine Siedlung. Mit der Erfassung Bevölkerung für die [[Konskription]] setzte man bei den Siedlungen an und teile diese in [[Numerierungsabschnitt]]e ein<ref>Anton Tantner: ''Ordnung der Häuser, Beschreibung der Seelen – Hausnummerierung und Seelenkonskription in der Habsburgermonarchie.'' Studien-Verlag Innsbruck 2007. Wiener Schriften zur Geschichte der Neuzeit, Band 4. ISBN 978-3-7065-4226-5. Auf Grundlage der [http://othes.univie.ac.at/28/1/tantner_diss.pdf Dissertation an der Universität Wien] (PDF; 2,9&nbsp;MB), Geistes- und Kulturwissenschaftliche Fakultät, 2004.</ref> und ersetzte damit das bisherige System der Rekrutierung durch die Grundeherren.
 
Wenn Ortschaft zugleich auch Katastralgemeinde ist, wird dies in Westösterreich auch ''Fraktion'' genannt.<ref>Vorarlberger Landesarchiv: {{Webarchiv|url=http://www.vorarlberg.at/doc/schreibweisevonoertlichke.doc |wayback=20131115165638 |text=Schreibweise von Örtlichkeiten in Vorarlberg |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }} (DOC-Datei; 128&nbsp;kB), S. 2; § 33 Abs. 1 des [https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Lgbl&Lgblnummer=74/1996&Bundesland=Tirol Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes].</ref>
 
Als Ordnungsprinzip verwendet werden diese Ortschaften von vielen Organisationen, etwa auch der [[Amtliche Statistik|amtlichen Statistik]] der ''[[Statistik Austria]]'' (STAT), die jeder Ortschaft eine Ortschaftskennziffer vergibt.<ref name="OVZ">{{Literatur | Herausgeber=Statistik Austria | Titel=[[Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]] 2001 | TitelErg=(9 Bände, 2004/2004) | Online=[http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html STAT → Regionales] | Kommentar=''Textteil'', gemeinsame Erläuterung der Länderbände }} {{Webarchiv|url=http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/21/index.html |wayback=20101218102045 |text=STAT → Regionales |archiv-bot=2019-04-19 07:56:33 InternetArchiveBot }}</ref>
 
Per 1. Januar 2017 bestanden in Österreich 2100 Gemeinden und 17.229 Ortschaften. Insgesamt gibt es etwa 55.000 – in der [[Österreichische Karte|Österreichischen Karte]]/[[Geonam Österreich]] – geführte Orte ([[Siedlungsname]]n).
 
Eine (politische) Gemeinde besteht – etwa als [[Gemeinde (Österreich)#Gemeindetypen|Stadtgemeinde]], [[Statutarstadt (Österreich)|Statutarstadt]] oder als [[Landgemeinde (Österreich)|Landgemeinde]] – aus einer oder mehreren Ortschaften. Dabei variieren das Verhältnis der Ortschaften zu den Gemeinden sowohl nach den landesrechtlichen Usancen, wie auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine Ortschaft (die kleinsten Ortschaften Österreichs hatten 2001 nur einen Einwohner, vereinzelt finden sich auch solche ganz ohne gemeldeten [[Wohnsitz (Österreich)|Hauptwohnsitz]]), in anderen umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen (es gibt im Alpenraum Ortschaften der Größenordnung zehn Quadratkilometer, aber nur wenigen Dutzend Einwohnern). Im [[Urbaner Raum|urbanen Raum]] fallen Ortschaftsbegriff und andere Siedlungsbegriffe zusammen, die mit Abstand umfassendste Ortschaft Österreichs ist naturgemäß Wien: Es ist unterhalb der Ortschaftsebene noch einmal in 23 ''[[Wiener Gemeindebezirke|Gemeindebezirke]]'' bzw. gleichzeitig '''Ortschaften''', und diese teils in mehr oder minder offizielle Quartiere, die ''[[Grätzl]]'', gegliedert. Auch andere Städte bilden eine eigenständige statistische Gliederung heraus ([[Stadtteil]]e).
 
Sonst ist die Ortschaft, neben der [[Katastralgemeinde]], die kleinste verwaltungspolitisch motivierte [[administrative Gliederung]] oberhalb des [[Grundstück]]s, der [[Liegenschaft]] und der [[Parzelle]] ([[Flächenwidmung]]).
 
Es ist gesetzlich geregelt, dass eine Ortschaft immer nur in einer einzigen Gemeinde liegt – wohl können aber geschlossene Siedlungen mit einem Namen (Orte) durch eine Gemeindegrenze geteilt sein. Dann wird der Ort gegebenenfalls als zwei oder mehrere Ortschaften geführt, meist gleichen Namens (aber mit eigener Ortschaftskennziffer), unter Umständen auch unter je nach Gemeinde unterschiedlicher exakter Schreibweise. Genauso kann auch ein Ort innerhalb einer Gemeinde in zwei Ortschaften fallen.
:{{siehe auch|Liste der Orte in Österreich, die in mehreren Gemeinden liegen}}
 
{{Navigationsleiste Verwaltungsgliederung Österreichs}}
 
=== Ortschaft und Adresse ===
Historisch begründet sind die heutigen Ortschaftsbezeichnungen und großteils auch -abgrenzungen durch die unter Kaiserin [[Maria Theresia]] 1770 bis 1772 durchgeführte [[Numerierungsabschnitt|Nummerierung der Häuser]] im Zuge einer – ''Seelenkonskription'' genannten – [[Volkszählung]].
 
Ursprünglich war eine Ortschaft also eine Ansammlung von Häusern in einem gemeinsamen [[Konskriptionsnummer]]nsystem. Erst später, als dieses Nummernsystem durch [[Hausnummer]]n mit [[Straßenname]]n abgelöst wurde, haben sich auch die Begründungen von Ortschaften (oder auch als „Orte“ bezeichnet) geändert.<ref name="OVZ 1/5"/> Eine dahingehende Definition findet sich noch in der ''Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung'' (K-AGO):<ref name="Ktn 3">{{§|1|Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung|LrK|DokNr=LKT12004954 |text= §&nbsp;3 ''Namen.'' (2) ''Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung – K-AGO.''}} StF: LGBl Nr. 66/1998 (WV)</ref>
{{Zitat|Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Nummerierung||§&nbsp;3&nbsp;(2) K-AGO}}
 
Im [[Ländlicher Raum|ländlichen Raum]] bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den [[Wohnadresse|Adress]]<nowiki/>bereich,<ref name="Adresse">die Adressen der Grundstücke enthalten u.&nbsp;a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u.&nbsp;a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; ''Anlage, Abschnitt&nbsp;A'' ''Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird.'' {{BGBl|I Nr. 9/2004}}; auch {{§|9a|Vermessungsgesetz|RIS-B|DokNr=NOR40050134}} [[Vermessungsgesetz]] (VermG) zum ''Adressregister'', Ziffer (2) i.d.g.F; <br />landesrechtliche Definitionen finden sich in: {{§|9|Burgenländisches Straßengesetz 2005|LrBgld|DokNr=LBG40005846 |text=§ 9 Absatz&nbsp;2 ''Burgenländisches Straßengesetz''&nbsp;2005 (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'').}} {{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011111/LRNI_2011111.html|3=§&nbsp;31 Absatz 3 ''NÖ Bauordnung''&nbsp;1996 (''Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung'').}} {{§|10|Oö. Straßengesetz 1991|LrOO|DokNr=LOO12007983 |text=§&nbsp;10 Absatz&nbsp;2 ''Oö.&nbsp;Straßengesetz&nbsp;1991.'' (''Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden'')}} {{§|18|Baupolizeigesetz 1997|LrSbg|DokNr=LSB40010019 |text= §&nbsp;18 Absatz&nbsp;2 ''Baupolizeigesetz&nbsp;1997'' (''Orientierungsnummern'').}} {{§|60|Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden|LrT|DokNr=LTI40004882 |text= §&nbsp;4 Absatz 2 ''Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden'' (''Numerierung von Gebäuden'').}}</ref>
so dass dort die Ortschaft auch die kleinste [[post]]alische Einheit darstellt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE postalisch">im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des [[Ortschaft#Schweiz|Ortschaftsbegriff]], in Deutschland wird das als ''[[Postleitgebiet]] (Postleitort)'' bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich.</ref>
 
=== Ortschaften und Katastralgemeinden ===
Heute sind Ortschaften eine statistisch-raumplanerische Untergliederung der Gemeinde in Teile, so wie die [[Katastralgemeinde]]n (KG) eine vermessungstechnisch-grundbuchrechtliche sind: Katastralgemeinden sind grundbücherliche Verwaltungseinheiten in den [[Kataster|Grundstückskatastern]], in denen meist eine oder mehrere Ortschaften liegen: Die jeweiligen Grenzen von Ortschafts- und Katastralgebieten decken sich im Allgemeinen, müssen das aber nicht, es kann auch vorkommen, dass eine Ortschaft sich auf mehr als eine Katastralgemeinde verteilt, oder sich bei Katastral- und Ortschaftsgrenzen kleine Abweichungen und Überschneidungen ergeben.
 
Dabei besteht auch kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Katastralgemeinden und den Ortschaften.<ref name="Zusammenhang Ortschaft/Sprengel/KG"/> In manchen Situationen fallen die Begriffe Katastralgemeinde und Ortschaft – als Ortsteile – aber auch zusammen: Sie bilden meist [[Eingemeindung]]en ab, wenn eine ehemals selbstständige (politische) Gemeinde als Katastralgemeinde- und Ortschaftsgebiet innerhalb der neuen Gemeinde erhalten bleibt.<ref name="Vergleich AT/CH/DE kommunal">nur dieser eine Aspekt der österreichischen Ortschaft ähnelt dem [[Ortschaft#Deutschland|deutschen Ortschaftsbegriff]] im Kommunalrecht in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.</ref>
 
=== Die Ortschaft in der amtlichen Statistik ===
Bis in die 1990er wurden bei den [[Volkszählung]]en auch kleinere [[Topographische Siedlungskennzeichnung nach STAT|Siedlungseinheiten]] erfasst, seit 2001 werden im ''[[Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]]''<ref name="OVZ"/> nur mehr Daten für die ganze Ortschaft angegeben, die dann im Allgemeinen einen [[Hauptort]] und umliegende Kleinsiedlungen („Orte“, also mit eigenem [[Ortsname]]n bezeichnete Ansiedlungen), etwa [[Dorf|Dörfer]], [[Weiler]], [[Streusiedlung|Streubesiedlung]] und [[Einzelsiedlung|Einzellagen]] umfasst (wobei der Hauptort wie auch bei den Gemeinden nicht unbedingt der größte Ort ist, und auch gänzlich fehlen kann).<ref name="OVZ 1/5">{{Literatur | Titel=Ortsverzeichnis 2001 | Kapitel=''Textteil'' 1.&nbsp;''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer&nbsp;5. ''Ortschaften (abgekürzt&nbsp;O)'' | Seiten=14}}</ref>
 
Dadurch ist die Ortschaft heute im Allgemeinen neben den [[Zählsprengel]]n die kleinste [[Amtliche Statistik|amtlich-statistische]] Einheit Österreichs, sie hat eine eigene Kennnummer. Es liegt an der Siedlungsstruktur einer Gemeinde, ob Ortschaften und Zählsprengel sich decken, mehrere Ortschaften in einem Sprengel, oder mehrere Sprengel in einer Ortschaft liegen. Dabei besteht kein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Sprengeln und den Ortschaften,<ref name="Zusammenhang Ortschaft/Sprengel/KG">{{"|Ein Zusammenhang zwischen Katastralgemeinden, Siedlungsgliederung und Zählsprengeln besteht nicht.}} {{Literatur | Titel=Ortsverzeichnis 2001 | Kapitel=''Textteil'' 1.&nbsp;''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer&nbsp;13. ''Flächenangaben und Katastralgemeinden'' | Seiten=16}}</ref> das Ortschaftsgebiet kann auch in zwei oder mehrere Zählsprengel fallen.<ref name="Zu Zählsprengel">dann wird im ''Ortsverzeichnis'' der STAT die Gesamtstatistik der Ortschaft unter «X» geführt, und nach den Anteilen der einzelnen Sprengel aufgeschlüsselt.</ref>
 
=== Die Ortschaft als Siedlungsgliederung ===
In erster Linie ist die Ortschaft in Österreich ein Begriff der Siedlungsgliederung. Die Definitionen der Ortschaft, die nur im besiedelten Raum, nicht aber in Wald, Flur und Ödland abgrenzbar sind,<ref name="OVZ 1/5" /> finden sich in der ''Burgenländischen Gemeindeordnung''&nbsp;2003,<ref name="Bgld 1">{{§|1|Burgenländische Gemeindeordnung|LrBgld|DokNr=LBG40004105 |text= §&nbsp;1 ''Begriff und rechtliche Stellung.'' ''Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung.''}} StF:. LGBl. Nr. 55/2003 (WV).</ref>
der ''Niederösterreichischen Gemeindeordnung&nbsp;1973'',<ref name="NÖ 2">{{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011066/LRNI_2011066.html|3= §&nbsp;2 ''NÖ Gemeindeordnung 1973 (''Name'').''}} StF:. LGBl. Nr. 172/73 (WV).</ref>
und der ''Steiermärkischen Gemeindeordnung''&nbsp;1967 (GemO):<ref name="Stmk 1">{{§|1|Steiermärkische Gemeindeordnung|LrStmk|DokNr=LRST_1000_002 |text= §&nbsp;1 Absatz&nbsp; ''Gesetz vom 14.&nbsp;Juni 1967, mit dem für die Gemeinden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Begriff und rechtliche Stellung)''.}} StF:. LGBl.&nbsp;Nr.&nbsp;115/1967 (VI. GPStLT EZ 357 Blg.Nr. 43).</ref>
 
{{Zitat| Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne dass ihnen [[Rechtspersönlichkeit]] zukommt.|| §&nbsp;1 ''Begriff und rechtliche Stellung''&nbsp;(1) ''Burgenländische Gemeindeordnung.'' §&nbsp;2 ''Name''&nbsp;(4) ''NÖ&nbsp;Gemeindeordnung''; §&nbsp;1 ''Begriff und rechtliche Stellung'' &nbsp;(1) ''Steiermärkische Gemeindeordnung''}}
 
Dieser Begriff findet sich präzisiert als ''geschlossene Ortschaft'' oder ''[[geschlossenes Ortsgebiet]]'', wie er auch in der [[Straßenverkehrsordnung (Österreich)|StVO]] besteht. Baulücken in einer Ortschaft können jedoch bewirken, dass es zu einer Unterbrechung des Ortsgebietes kommt. Auch gehören Häuser außerhalb des Ortsgebietes, die also außerhalb der Ortstafeln stehen, trotzdem zu einer Ortschaft. Der Begriff der ''geschlossenen Ortschaft'' selbst kommt primär im Naturschutzrecht und Immissionsthematiken vor, und ist ebenfalls landesrechtlich verankert.
{{Siehe auch|Topographische Siedlungskennzeichnung nach STAT}}
 
=== Ortschaften als Ortsverwaltungsteile ===
Daneben dient die Ortschaft aber auch als politisch-administrative Gliederung der Gemeinden. In den Ländern Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg fehlt in den Gemeindeordnungen eine explizite Definition des Begriffs, man spricht dort von Ortschaften als {{"|einzelne Teile einer Gemeinde}} (so laut §&nbsp;69&nbsp;(2) ''Salzburger Gemeindeordnung'' GdO&nbsp;1994),<ref name="Sbg 69">{{§|69|Salzburger Gemeindeordnung|LrSbg|DokNr=LSB40005630 |text= §&nbsp;69 ''Bürgerbefragung.'' (2) ''Salzburger Gemeindeordnung 1994 – GdO 1994.''}} StF: LGBl Nr. 107/1994 (WV)</ref>
oder, dass eine Gemeinde {{"|aus mehreren Ortschaften besteht}} (§&nbsp;60&nbsp;(1b) ''Tiroler Gemeindeordnung&nbsp;2001'' TGO).<ref name="Tir 60">{{§|60|Salzburger Gemeindeordnung|LrT|DokNr=LTI40017025 |text= §&nbsp;60 ''Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen.'' (1) b) ''Gesetz vom 21. März 2001 über die Regelung des Gemeindewesens in Tirol (Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO).''}} StF: LGBl. Nr. 36/2001.</ref><!-- analog auch: „Teile von Gemeinden (Ortschaften, Stadtbezirke)“ Artikel 78 ''Initiativrecht, Volksabstimmung, Volksbefragung, Gemeindeversammlung'' (6) Landes-Verfassungsgesetz 2010 (L-VG) der Steiermark LrStmk&Dokumentnummer=LRST_0001_007, OÖ, VBG fehlt gänzlich -->
Für Salzburg wird das Ortschaftsgebiet auch ebenso flächendeckend wie die Gemeindegebiete gegeben: Es gibt keinen Punkt, der nicht (mindestens) zu einer Ortschaft gehört.<ref name="SAGIS">[[SAGIS]] [http://www.salzburg.gv.at/landkarten/ online] ''→ Themen → Grenzen → Ortschaftsgrenzen''; Metadaten: ''[http://service.salzburg.gv.at/geoportal/catalog/search/resource/details.page?uuid={A9C1E329-48F2-4F35-9E10-E7E2926E5B0C} Ortschaftsgrenzen Land Salzburg.]'' service.salzburg.gv.at/geoportal/catalog dort werden für die Ortschaften auch von den Orten abweichende georeferenzierte Punkte ''(Ortschaftspunkte)'' gegeben.</ref> Das entspricht dem Ortschaftskonzept der Statistik Austria, nach dem auch im Freiland liegende Einzellagen wie Almen, Schutzhütten und Jagdhäuser bei den Ortschaften mitgerechnet werden. Ortschaftsgrenzen des Landes Salzburg entsprechen durchwegs denen der Statistik Austria, können aber abweichen.<ref>Gänzlich unterschiedlich etwa bei [[Sankt Veit im Pongau#Gemeindegliederung|St. Veit im Pongau]], wo die STAT nur eine Ortschaft führt (14057), das Land 10 (14050–14059; Stand 2015).</ref>
 
Wo die Ortschaft anderweitig definiert ist, spricht man in Gegenden, wo es zum Beispiel [[Ortsvorsteher]] als stellvertretendes Amt eines [[Bürgermeister]]s gibt, von ''Ortsverwaltungsteil'' (§&nbsp;1&nbsp;(3,4) ''Burgenländische Gemeindeordnung''&nbsp;2003<ref name="Bgld 1" />, §&nbsp;1&nbsp;(4) ''Steiermärkische Gemeindeordnung''&nbsp;1967 – GemO)<ref name="Stmk 1" /> – diese sind auch ausdrücklich auf die Katastralgemeinden bezogen<ref name="Verwaltungsteile">{{"|Bei der Bildung von Ortsverwaltungsteilen ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.}} §&nbsp;1&nbsp;(3) ''Burgenländische Gemeindeordnung'', §&nbsp;1&nbsp;(4) ''Steiermärkische Gemeindeordnung'' – dort aber keine Ortsvorsteher vorgesehen</ref>
– oder ''Ortsteil'' (§&nbsp;40 NÖ&nbsp;Gemeindeordnung,<ref name="NÖ 40">{{§§|URL|2=http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LrNo/LRNI_2011066/LRNI_2011066.html|3= §&nbsp;40 Absatz&nbsp;1 ''NÖ Gemeindeordnung 1973'' (''Ortsteile, Ortsvorsteher'').}}</ref> §&nbsp;27&nbsp;(3) ''Gemeindegesetz''&nbsp;1985 Vorarlbergs.<ref name="Vbg 27">{{§|27|Gemeindegesetz|LrVbg|DokNr=LRVB_0500_000_20080521_99999999 |text= §&nbsp;27 ''Gemeindeamt und Gemeindearchiv.'' (3) ''Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung.''}} Stf. LGBl. Nr. 40/1985.</ref>)


=== Ortschaftskennziffer ===
=== Ortschaftskennziffer ===
Seitens der Statistik Austria sind alle Ortschaften Österreichs mit einer Kennnummer, der ''Ortschaftskennziffer'' versehen, die mit der [[Gemeindekennziffer#Österreich|Gemeindekennziffer]] (und den darauf aufbauenden [[Zählsprengel|Zählbezirken/Zählsprengeln/Zählgebieten]])<ref name="OVZ 1/12">{{Literatur | Titel=Ortsverzeichnis 2001 | Kapitel=''Textteil'' 1.&nbsp;''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer&nbsp;12. ''Kennziffern für die territorialen Gliederungen'' | Seiten=16}}</ref> nicht direkt in Zusammenhang stehen. Letztere ist hierarchisch strukturiert (1.&nbsp;Stelle: Bundesland, 2./3.&nbsp;Statutarstadt/Bezirk, 4./5.&nbsp;Gemeinde weitgehend alphabetisch), die Ortschaftskennziffern sind eine (über diese Struktur) fortlaufende Nummerierung der Ortschaften jeder Gemeinde (ebenfalls weitgehend nach Alphabet). Beide Systeme können aber durch sukzessive Änderungen im [[Gebietsstand]] Abweichungen zeigen.
Seitens der Statistik Austria sind alle Ortschaften Österreichs mit einer Kennnummer, der ''Ortschaftskennziffer'' versehen, die – im Unterschied zur [[w:Gemeindekennziffer#Österreich|Gemeindekennziffer]] und den darauf aufbauenden [[w:Zählsprengel|Zählbezirken/Zählsprengeln/Zählgebieten]]<ref name="OVZ 1/12">{{Literatur |Titel=Ortsverzeichnis 2001 |Kapitel=''Textteil'' 1.&nbsp;''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer&nbsp;12. ''Kennziffern für die territorialen Gliederungen'' |Seiten=16}}</ref> – keinen regionalen Bezug haben, sondern innerhalb Österreichs alphabetisch durchnummeriert wurden.
 
Beispiel (Gemeindekennziffer Gemeinde, Ortschaftskennziffer Ortschaft; Auszug aus der fortlaufenden Liste):<!--<ref name="tir">Auszug aus {{Literatur | Herausgeber=STAT | Titel=Gemeinden mit Ortschaften und Postleitzahlen, Gebietsstand 2009 | Seiten=466 | Online=pdf; [http://www.statistik-austria.at/web_de/static/ortschaften_sortiert_nach_gemeindekennziffer_mit_postleitzahlen_csv_ca._90_022963.csv html/csv aktuell] | Kommentar=}}</ref>-->
:8011'''7''' Nüziders, 17104 Nüziders
:8011'''8''' Raggal, 17105 Litze
:80118 Raggal, 17106 Marul
:80118 Raggal, 17107 Raggal
:80118 Raggal, 17'''532''' Plazera
:8011'''9''' St.&nbsp;Anton im Montafon, 17108 St.&nbsp;Anton im Montafon
:801'''20''' St.&nbsp;Gallenkirch, 17109 Gargellen
:80120 St.&nbsp;Gallenkirch, 17110 Gortipohl
:80120 St.&nbsp;Gallenkirch, 17111 St.&nbsp;Gallenkirch
 
=== Straßenverkehrsordnung ===
[[Datei:Hinweiszeichen 17a.svg|mini|Hinweiszeichen 17a]]
Die österreichische StVO bezeichnet als ''Ortsgebiet'' jene (öffentlichen) Straßen, die zwischen den [[Ortstafel (Österreich)|Ortstafeln]] liegen, die ''Ortsbeginn'' und ''Ortsende'' (diese steht links der Fahrbahn, weist eine roten Diagonalstrich auf und bildet oft die Rückseite der Ortsbeginn-Tafel für die gegenläufige Fahrtrichtung) anzeigen. Beide Tafeln haben rundum einen blauen Rand. An ein Ortsgebiet kann unmittelbar das eines Nachbarorts anschließen.
 
An/unter/neben der Ortstafel kann „(Tempo-)Zone 30“, dazu eventuell „ausgenommen Vorrangstraße“; „Mopedfahrverbot von 20 bis 6&nbsp;Uhr“ und ähnliches für das gesamte Ortsgebiet geltend beschildert sein. Ob, welche und wie viele Prädikatstafeln wie Luftkurort, Blumendorf 1999, Klimabündnisgemeinde, Partnerstadt von … montiert sein dürfen wurde rechtlich mal ausgefochten. Ein Rechtsstreit um die Nicht-Zweisprachigkeit (Slowenisch) wurde in Kärnten geführt über die Bekämpfung einer Tempo-50-Übertretung.


Die wertvolle Ankündigung der Distanzen zu den nächsten ein oder zwei Orten unter der Ortstafel wird je nach Bundesland und Gegend sehr unterschiedlich gehandhabt.
=== Untergliederung von Ortschaften ===
Territorial abgegrenzte Gruppen- oder Einzelsiedlungen, die topographisch feststehende Namen tragen, aber nur Teile von Ortschaften darstellen, wurden bis in die 1990er-Jahre in den Veröffentlichungen der Volkszählungsergebnisse als ''Ortschaftsbestandteile'' (''OB''; Mehrzahl ''OBB'') mit Einwohner- und Häuserzahl ausgewiesen und mit einer [[Topographische Siedlungskennzeichnung nach STAT|topographischen Siedlungskennzeichnung]] versehen.<ref name="Layer761" /> Seit 2001 werden im ''Ortsverzeichnis''<ref name="OVZ">{{Literatur |Hrsg=Statistik Austria |Titel=[[w:Ortsverzeichnis (Österreich)|Ortsverzeichnis]] 2001 |TitelErg=(9 Bände, 2004/2004) |Kommentar=''Textteil'', gemeinsame Erläuterung der Länderbände |Online=[http://www.statistik.at/web_de/services/publikationen/751/index.html STAT → Regionale Gliederungen]}}</ref> nur mehr Daten für die ganze Ortschaft angegeben; die Namen der ehemaligen Ortschaftsbestandteile werden zusammen mit sonstigen Siedlungsnamen (vorwiegend Hausnamen) als ''Siedlungsnamen'' im Anschluss an die Daten zur Ortschaft aufgelistet<ref name="OVZ 1/5">{{Literatur |Titel=Ortsverzeichnis 2001 |Kapitel=''Textteil'' 1.&nbsp;''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer&nbsp;5. ''Ortschaften (abgekürzt&nbsp;O)'' |Seiten=14}}</ref>


Tafeln ohne blauen Rand, also nur schwarze Schrift auf liegendem weißem Rechteck, gleichen Formats, teilweise jedoch auch nur als etwa 20&nbsp;cm niedrige, mehr oder weniger längliche Tafeln weisen auf Ortschaften hin, die hier kein Ortsgebiet ausweisen, also auch kein Tempo&nbsp;50 bedingen.
=== Statistische Werte ===
Per 1.&nbsp;Jänner 2019 bestanden laut Übersicht der [[Statistik Austria]] in Österreichs 2.096 Gemeinden 17.187 Ortschaften.<ref>[http://statistik.at/web_de/klassifikationen/regionale_gliederungen/ortschaften/index.html Statistik Austria: Ortschaften.]</ref>


== Schweiz ==
In der von der Statistik Austria am 21. Mai 2019 erstellten Einwohnertabelle<ref>[http://statistik.at/wcm/idc/idcplg?IdcService=GET_NATIVE_FILE&RevisionSelectionMethod=LatestReleased&dDocName=103419 Statistik Austria: Einwohnerzahl nach Ortschaften 1. 1. 2019]</ref> (mit Einwohnerzahlen per 1. Jänner 2019) scheinen 17.208 Ortschaften auf, davon hatten
[[Datei:CH-Hinweissignal-Ortsbeginn auf Hauptstrassen.svg|mini|Ortseingangsschild]]
* 141 Ortschaften (0,82 %) 0&nbsp;(keine) Einwohner (davon sind 62 Ortschaften in Kärnten),
{{Hauptartikel|Ortschaftenverzeichnis der Schweiz}}<!--besondere Fallbeispiele bitte dort einbauen-->
* insgesamt 1.191 Ortschaften (6,9 %) weniger als 10&nbsp;Einwohner,
* insgesamt 9.283 Ortschaften (53,9 %) bis zu 100&nbsp;Einwohner,
* insgesamt 14.694 Ortschaften (85,4 %) bis zu 500&nbsp;Einwohner.


In der [[Schweiz]] wird amtlich von ''Ortschaft'' gesprochen, wenn diese ein geographisch abgegrenztes Siedlungsgebiet mit eigenem Namen und eigener Postleitzahl haben.<ref>[http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_625/a3.html SR 510.625 Art. 3 Begriffe].</ref> Ortschaftsgrenzen sind vielfach identisch mit [[Gemeinde (Schweiz)|Gemeindegrenzen]], die Beziehung zwischen Gemeinden, Ort und Postleitzahl ist jedoch oft komplizierter. Bei manchen Gemeinden weichen Name der Ortschaft und der Gemeinde ab, etwa wenn der Gemeindenamen nicht dem Hauptort entspricht. Viele Gemeinden haben auch mehrere Ortschaften. Ortschaften in der Schweiz sind jedoch grundsätzlich unabhängig von der Gemeindestruktur. Die Ortschaftsgliederung ist aber schweizweit flächendeckend.
Die einwohnerreichsten Ortschaften waren demnach
* [[Linz]] mit 205.726 Einwohnern,
* [[Favoriten]] (Wien) mit 204.142 Einwohnern und
* [[Donaustadt]] (Wien) mit 191.008 Einwohnern.


Daneben gibt es einen etwas umfangreicheren Bestand an traditionell bedeutenderen Ortslagen, die ebenfalls unter der Bezeichnung ''Ortschaft'' geführt werden.
=== Nachteile der Siedlungsgliederung nach Ortschaften; Schaffung anderer statistischer Gliederungen ===
Sowohl Ortschaften als auch Gemeinden in Österreich umfassen eine extreme Bandbreite von Einwohnern (Ortschaften: 0 bis >100.000 Einwohner; Gemeinden <100 bis >1 Million Einwohner), so dass sinnvolle statistische Vergleiche schwer möglich sind. Auch verändert sich der Umfang von Ortschaften infolge der Bevölkerungsbewegung laufend, wohingegen Gemeinden den Bestand an Ortschaften oft möglichst lange stabil erhalten.<ref name="Layer761" /> Insbesondere durch die Zersiedelung der Landschaft seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts bildet die offizielle Ortschaftsgliederung mancherorts nur historische Begriffe inzwischen verschmolzener Wohnplätze ab. Außerdem spiegelt sich die tatsächliche Siedlungsgröße in den statistischen Angaben über Ortschaften nicht wider, wenn Orte durch die Berücksichtigung politischer Gemeindegrenzen von der Statistik in einzelne Ortschaften zerlegt werden.<ref name="TerrGrundlage" /> Aus diesen Gründen wurden modernere statistische Einheiten geschaffen, die unabhängig von der Siedlungsgliederung nach Ortschaften<ref name="Zusammenhang Ortschaft/Sprengel/KG">{{"|Ein Zusammenhang zwischen Katastralgemeinden, Siedlungsgliederung und Zählsprengeln besteht nicht.}} {{Literatur |Titel=Ortsverzeichnis 2001 |Kapitel=''Textteil'' 1.&nbsp;''Zum Systematischen Verzeichnis'' Ziffer&nbsp;13. ''Flächenangaben und Katastralgemeinden'' |Seiten=16}}</ref> sind:
* [[w:Zählsprengel|Zählsprengel]],<ref>Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): ''Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik.'' Wien 1987, S. 9ff.</ref> die – ähnlich der Siedlungsgliederung nach Ortschaften – in die Verwaltungsgliederung eingehängt sind, trotz Gemeindeteilungen und -zusammenlegungen einen Vergleich über längere Zeiträume hinweg ermöglichen und österreichweit Territorien mit ähnlicher Einwohnerzahl bilden
* [[w:Siedlung#Österreich|Siedlungseinheiten]]'',<ref>Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): ''Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik.'' Wien 1987, S. 16f.</ref> die unabhängig von Verwaltungsgrenzen zusammenhängend bebaute Gebiete darstellen, dabei aber nur Siedlungen ab 501 Einwohner berücksichtigen
* [[w:Stadtregion|Stadtregionen]]<ref>Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): ''Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik.'' Wien 1987, S. 18f.</ref>, die – unabhängig von Verwaltungsgrenzen – bedeutende Zentren samt dem Umland umfassen, das als Wohngebiet für die in diesen Kernräumen arbeitenden Menschen dient.


Die wichtigste amtlichen Quelle ist das ''[[Ortschaftenverzeichnis der Schweiz]]'' nach [[Verordnung über Geografische Namen]]&nbsp;(GeoNV).<ref name="anm GeoNV">{{§§|URL|2= http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20071090/index.html |3=''Verordnung über die geografische Namen (GeoNV)''}} (i.d.g.F. online, [[admin.ch]]).</ref> Es wurde aus den beiden Ortschaftenverzeichnissen des Bundesamts für Landestopografie&nbsp;(swisstopo), das den Perimeter (Umgrenzung) der Ortschaften erfasst (ca. 4'100 Ortschaften), und des Bundesamts für Statistik&nbsp;(BfS), das primär das Namensgut darstellte (2006 ca. 6'000 Ortschaften), vereinigt, und wird heute zentral von [[swisstopo]] geführt.
== Abweichende Verwendung des Begriffs ''Ortschaft'' ==
=== Geografischer Begriff ===
''Ortschaft'' als geografischer Begriff bedeutet ''Siedlung'', einen „zusammenhängenden Komplex von Ansiedlungen“,<ref name="Lehrbuch251">Joseph Ulbrich: ''Lehrbuch des Österreichischen Staatsrechts.'' Carl Konegen, Wien 1893. S. 251.</ref> „die Gesamtheit der nach einem gemeinsamen Mittelpunkt gravitierenden Wohnplätze.“<ref>Max Layer: ''Ortschaft.'' in: ''Österreichisches Staatswörterbuch. Dritter Band.'' Alfred Hölder, Wien 1907 (2. Aufl.). S. 760.</ref> Eine Ortschaft in diesem Sinn kann sich über Gemeindegrenzen hinweg erstrecken<ref name="Lehrbuch251" /> und wird in so einem Fall im [[w:Österreichische Karte|Amtlichen Kartenwerk]] nicht getrennt nach Gemeinden mit Namen versehen. Daher versah das Österreichische Statistische Zentralamt in den Ortsverzeichnissen bis 1971 die in unterschiedlichen politischen Gemeinden liegenden statistischen Ortschaften, die Teile solcher geografischer Ortschaften darstellen, jeweils mit dem Zusatz „''Ortschafts''anteil“, obwohl sie als getrennte Ortschaften gezählt werden.<ref name="Rausch54" />


== Siehe auch ==
=== Geschlossene Ortschaft ===
* [[Ort]]
In manchen Gesetzen wurde und wird der Begriff ''Ortschaft'' im Sinn der [[w:Ortsgebiet#Erweiterter Begriff Ortsgebiet / geschlossene Ortschaft|Geschlossenen Ortschaft]] verwendet.<ref>Max Layer: ''Ortschaft.'' in: ''Österreichisches Staatswörterbuch. Dritter Band.'' Alfred Hölder, Wien 1907 (2. Aufl.). S. 763.</ref> Beispielsweise ist nicht jede statistisch-administrative Ortschaft auch eine Ortschaft im Sinne des Apothekengesetzes (ApG).<ref>So [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_1996100191_19970217X00/JWT_1996100191_19970217X00.html VwGH 96/10/0191]: Der von Gemeinde und Statistischem Zentralamt als Ortschaft ausgewiesene Ort Zell (Gemeinde Kufstein) ist nicht als ''Ortschaft'' im Sinne des § 24 ApG zu betrachten, da er „unter topografischen und strukturellen Gesichtspunkten“ kein „räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet“ darstellt und somit nur ein Teil einer größeren „geschlossenen Ortschaft“ ist.</ref>
* [[Ortsgemeinde]]
* [[Ortsteil]]
* [[Gnotschaft]], [[Weiler]]/Rotte
* [[Liste geteilter Orte]] (Landgrenzen)
* [[Gebäudeadresse]]


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* [http://www.statistik.at/web_de/klassifikationen/regionale_gliederungen/ortschaften/index.html Statistik Austria-Ortschaften]
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Aktuelle Version vom 24. November 2021, 10:07 Uhr

Die Ortschaft ist die Grundeinheit des Systems der Siedlungsgliederung.[1]

Ortstafel in Stallhofen in Kärnten

Definition und Geschichte

Unter Ortschaft versteht man eine Gesamtheit von Häusern, die ursprünglich durch eine gemeinsame Konskriptionsnumerierung zusammengehalten wurde.

– Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik. Wien 1987, S. 14.

Mit der Erfassung der Bevölkerung für die Konskription, also die Volkszählung und Rekrutierung von Soldaten, setzte man ab 1770 bei den Siedlungen an und führte die Häusernummerierung ein, für die man die Siedlungen in Numerierungsabschnitte oder Konskriptionsortschaften einteilte und jedes Haus einem solchen Abschnitt zuwies.[2] Die Gliederung nach Ortschaften geht auf diese Numerierungsabschnitte zurück.

Der Ursprung der Ortschaften als Numerierungsabschnitt ist heute in vielen Fällen kaum mehr erkennbar, da die ursprünglichen Konskriptionsnummern längst durch andere, oft straßenweise verlaufenden Nummerierungssysteme und Straßennamen ersetzt wurden. Mitunter erstrecken sich benannte Straßen, entlang derer die Häuser heute nummeriert werden, sogar durch mehrere Ortschaften. Mitte des 19. Jahrhunderts wurden die politischen Gemeinden geschaffen, und laut den von den Bundesländern erlassenen Gemeindeordnungen ist zumindest ein Gemeinderatsbeschluss zur Abänderung des Bestands von Ortschaften nötig. Daher bleiben Ortschaften oft auch dann bestehen, wenn sie keine eigenständige Hausnummerierung mehr aufweisen.[3] Somit beruht die heute von Gemeinden getroffene Ortschaftseinteilung mitunter lediglich auf Tradition oder auf anderen von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich angewandten Merkmalen, beispielsweise auf räumlicher Trennung oder auf der in der Führung von getrennten Ortschaften beibehaltenen Unterteilung nach ehemals eigenständigen politischen Gemeinden.[4]

Die Vergabe der Orientierungsnummern (wie Konskriptionsnummer, Hausnummer) und die Zuteilung jedes bewohnbaren Gebäudes zu einer Ortschaft ist Aufgabe der politischen Gemeinden. Damit ist das sich daraus ergebende System der zentralamtlichen Siedlungsgliederung nach Ortschaften so in das System der österreichischen Verwaltungsgliederung eingehängt, dass es eine Unterteilung der Gemeinden darstellt.[3]

Eine Gemeinde kann aus mehreren Ortschaften bestehen oder ist mit einer Ortschaft ident.

– Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik. Wien 1987, S. 14.

Die Ortschaft in diesem statistischen und verwaltungstechnischen Sinn ist somit eine innerhalb der politischen Gemeindegrenzen vorgenommene Unterteilung des besiedelten Gebiets,[5] wobei jede Gemeinde zumindest eine Ortschaft umfasst.[6] Falls eine ursprüngliche Konskriptionsortschaft des 18. Jahrhunderts durch die ab Mitte des 19. Jahrhunderts geschaffenen Grenzen politischer Gemeinden zerschnitten wurde, was besonders in Oberösterreich und Kärnten geschah,[7] werden für diesen Ort deshalb seither, getrennt nach Gemeinden, mehrere Ortschaften geführt, meist gleichen Namens (aber mit eigener Ortschaftskennziffer), unter Umständen auch unter je nach Gemeinde unterschiedlicher exakter Schreibweise. Obwohl solche Ortschaften also getrennt gezählt wurden und werden, wurden sie in den vom Österreichischen Statistischen Zentralamt herausgegebenen Ortsverzeichnissen bis 1971 mit dem Vermerk „Ortschaftsanteil“ versehen.[5]

Bei der auf die Anlage der Konskriptionsortschaften folgenden Anlage von Steuer- bzw. Katastralgemeinden ging man vielfach von der Ortschaftseinteilung aus.[8] Vor allem in Teilen Niederösterreichs und im Burgenland[9] besteht heute noch weitgehend ein 1:1-Verhältnis zwischen Ortschaften und Katastralgemeinden, so dass umgangssprachlich oft nicht zwischen den Begriffen Ortschaft und Katastralgemeinde unterschieden wird.[8] Doch besteht rechtlich keine Identität zwischen diesen Einheiten. Die Ortschaften als in die politische Gliederung nach Gemeinden eingebundene Gliederungseinheit des Siedlungswesens und die Katastralgemeinden als in die Territorialeinheiten des Gerichtswesens eingebundene Gliederungseinheit des Vermessungswesens[10] entwickeln sich unabhängig voneinander weiter.[11] Ortschaften können die Grenzen von Katastralgemeinden (soweit diese nicht identisch mit den Grenzen politischer Gemeinden sind) schneiden, und in vielen Teilen Österreichs ist das auch häufig der Fall.

Der Begriff Ortschaft als statistische und administrative Einheit sagt nichts über die Struktur der Siedlung aus,[3] insbesondere setzt er nicht eine geschlossene Siedlung voraus. Nicht selten umfasst eine Ortschaft sowohl eine geschlossene Siedlung als auch umgebenden Streusiedlungsraum.[7] Bei der Anlage von Ortschaften wurden keine einheitlichen objektiven Maßstäbe angewandt.[8] Das Maß der Untergliederung in Ortschaften variiert sowohl nach den bundesweiten oder in den Gemeindeordnungen festgelegten Formulierungen als auch nach der landschaftlichen Siedlungsstruktur: In manchen Gegenden ist jede kleinste geschlossene Ansiedlung eine eigenständige Ortschaft; eine Ortschaft kann nur aus einem einzigen Haus und ohne Einwohner bestehen, mitunter besteht sogar nach der Aufgabe des letzten Hauses eines Ortes die Ortschaft rechtlich vorerst noch weiter. In anderen Gegenden umfassen Ortschaften große Areale und zahlreiche Kleinsiedlungen mit eigenen Siedlungsnamen.

Aus der Definition der Ortschaft als Gesamtheit von Häusern folgt, dass Ortschaften nur im unmittelbaren besiedelten Raum klare Grenzen haben. Hingegen ist eine Abgrenzung der Ortschaft in Flur, Wald und Ödland nicht möglich.[3] Der Begriff Ortschaft deckt sich nicht mit dem in der Straßenverkehrsordnung verwendeten Begriff Ortsgebiet.

Ortschaftstafeln

Ortschaftstafel Wiel (ehem. Gemeinde Wielfresen, Steiermark)

Früher waren nahe der Einmündungen der jeweils wichtigsten Straßen in eine Ortschaft von der Straße aus lesbare Ortschaftstafeln anzubringen,[12] auf denen der Name der Ortschaft, der Gemeinde, des Gerichtsbezirks und des politischen Bezirks anzugeben war. Solche Ortschaftstafeln waren vom frühen 19. Jahrhundert bis in die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts in Gebrauch.[13] Sie sind nicht mit dem Verkehrszeichen Ortstafel zu verwechseln.

Anknüpfung von Rechten an den Status als Ortschaft

In Tirol – und nur dort – ist die Einrichtung eines Ortsausschusses und die Bestellung eines Ortsvorstehers nur für solche (abgelegene) Siedlungen möglich, die den Status einer Ortschaft haben.[14] In den übrigen Bundesländern sind Gemeinden bei der Einrichtung von Ortsteilen im Sinne von kommunalrechtlichen Untergliederungen (Ortsteile, Ortsverwaltungsteile) nicht an eine Übereinstimmung mit den ausgewiesenen Ortschaften gebunden.

Ortschaft und Adresse

Im ländlichen Raum bilden die Ortschaftsnamen bis heute in den allermeisten Fällen auch den Adressbereich,[15] so dass dort die Ortschaft auch die kleinste postalische Einheit darstellt.[16]

Die Ortschaft in der amtlichen Statistik

Als Ordnungsprinzip verwendet werden die Ortschaften in der amtlichen Statistik der Statistik Austria (STAT), die jeder Ortschaft eine Ortschaftskennziffer vergibt.[17]

Unterschiede zwischen statistischen Ortschaften und der von Gemeinden beschlossenen Ortschaftsgliederung

Vereinzelt stimmt die statistisch vorgenommene Aufteilung nach Ortschaften nicht mit den von den einzelnen Gemeinden festgelegten Ortschaften überein. So wurde schon im Gesetz zur Volkszählung in Österreich-Ungarn 1869 festgehalten, dass Stadtteile und Vorstädte, falls sie einen eigenen Siedlungsnamen führten, im Zuge der Volkszählung unabhängig von der Existenz als Konksriptionsortschaft als separate Ortschaften ausgewiesen werden konnten, was dann nicht nur in Verbindung mit Städten, sondern in Einzelfällen sogar auch mit Marktteilen geschah.[18] Umgekehrt fasste das Statistische Zentralamt beispielsweise für Linz über viele Jahrzehnte hinweg mehrere seitens der Gemeinde geführten Konskriptionsortschaften zu einer Ortschaft im statistischen Sinn zusammen.[18] Wien wiederum wurde vom Statistischen Zentralamt lange Zeit als eine Ortschaft geführt; mittlerweile führt die Statistik Austria – anders als die Gemeinde Wien – jedoch für Wien 23 Ortschaften, entsprechend den 23 Gemeindebezirken.

Ortschaftskennziffer

Seitens der Statistik Austria sind alle Ortschaften Österreichs mit einer Kennnummer, der Ortschaftskennziffer versehen, die – im Unterschied zur Gemeindekennziffer und den darauf aufbauenden Zählbezirken/Zählsprengeln/Zählgebieten[17] – keinen regionalen Bezug haben, sondern innerhalb Österreichs alphabetisch durchnummeriert wurden.

Untergliederung von Ortschaften

Territorial abgegrenzte Gruppen- oder Einzelsiedlungen, die topographisch feststehende Namen tragen, aber nur Teile von Ortschaften darstellen, wurden bis in die 1990er-Jahre in den Veröffentlichungen der Volkszählungsergebnisse als Ortschaftsbestandteile (OB; Mehrzahl OBB) mit Einwohner- und Häuserzahl ausgewiesen und mit einer topographischen Siedlungskennzeichnung versehen.[12] Seit 2001 werden im Ortsverzeichnis[19] nur mehr Daten für die ganze Ortschaft angegeben; die Namen der ehemaligen Ortschaftsbestandteile werden zusammen mit sonstigen Siedlungsnamen (vorwiegend Hausnamen) als Siedlungsnamen im Anschluss an die Daten zur Ortschaft aufgelistet[4]

Statistische Werte

Per 1. Jänner 2019 bestanden laut Übersicht der Statistik Austria in Österreichs 2.096 Gemeinden 17.187 Ortschaften.[20]

In der von der Statistik Austria am 21. Mai 2019 erstellten Einwohnertabelle[21] (mit Einwohnerzahlen per 1. Jänner 2019) scheinen 17.208 Ortschaften auf, davon hatten

  • 141 Ortschaften (0,82 %) 0 (keine) Einwohner (davon sind 62 Ortschaften in Kärnten),
  • insgesamt 1.191 Ortschaften (6,9 %) weniger als 10 Einwohner,
  • insgesamt 9.283 Ortschaften (53,9 %) bis zu 100 Einwohner,
  • insgesamt 14.694 Ortschaften (85,4 %) bis zu 500 Einwohner.

Die einwohnerreichsten Ortschaften waren demnach

Nachteile der Siedlungsgliederung nach Ortschaften; Schaffung anderer statistischer Gliederungen

Sowohl Ortschaften als auch Gemeinden in Österreich umfassen eine extreme Bandbreite von Einwohnern (Ortschaften: 0 bis >100.000 Einwohner; Gemeinden <100 bis >1 Million Einwohner), so dass sinnvolle statistische Vergleiche schwer möglich sind. Auch verändert sich der Umfang von Ortschaften infolge der Bevölkerungsbewegung laufend, wohingegen Gemeinden den Bestand an Ortschaften oft möglichst lange stabil erhalten.[12] Insbesondere durch die Zersiedelung der Landschaft seit der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts bildet die offizielle Ortschaftsgliederung mancherorts nur historische Begriffe inzwischen verschmolzener Wohnplätze ab. Außerdem spiegelt sich die tatsächliche Siedlungsgröße in den statistischen Angaben über Ortschaften nicht wider, wenn Orte durch die Berücksichtigung politischer Gemeindegrenzen von der Statistik in einzelne Ortschaften zerlegt werden.[3] Aus diesen Gründen wurden modernere statistische Einheiten geschaffen, die unabhängig von der Siedlungsgliederung nach Ortschaften[11] sind:

  • Zählsprengel,[22] die – ähnlich der Siedlungsgliederung nach Ortschaften – in die Verwaltungsgliederung eingehängt sind, trotz Gemeindeteilungen und -zusammenlegungen einen Vergleich über längere Zeiträume hinweg ermöglichen und österreichweit Territorien mit ähnlicher Einwohnerzahl bilden
  • Siedlungseinheiten,[23] die unabhängig von Verwaltungsgrenzen zusammenhängend bebaute Gebiete darstellen, dabei aber nur Siedlungen ab 501 Einwohner berücksichtigen
  • Stadtregionen[24], die – unabhängig von Verwaltungsgrenzen – bedeutende Zentren samt dem Umland umfassen, das als Wohngebiet für die in diesen Kernräumen arbeitenden Menschen dient.

Abweichende Verwendung des Begriffs Ortschaft

Geografischer Begriff

Ortschaft als geografischer Begriff bedeutet Siedlung, einen „zusammenhängenden Komplex von Ansiedlungen“,[25] „die Gesamtheit der nach einem gemeinsamen Mittelpunkt gravitierenden Wohnplätze.“[26] Eine Ortschaft in diesem Sinn kann sich über Gemeindegrenzen hinweg erstrecken[25] und wird in so einem Fall im Amtlichen Kartenwerk nicht getrennt nach Gemeinden mit Namen versehen. Daher versah das Österreichische Statistische Zentralamt in den Ortsverzeichnissen bis 1971 die in unterschiedlichen politischen Gemeinden liegenden statistischen Ortschaften, die Teile solcher geografischer Ortschaften darstellen, jeweils mit dem Zusatz „Ortschaftsanteil“, obwohl sie als getrennte Ortschaften gezählt werden.[5]

Geschlossene Ortschaft

In manchen Gesetzen wurde und wird der Begriff Ortschaft im Sinn der Geschlossenen Ortschaft verwendet.[27] Beispielsweise ist nicht jede statistisch-administrative Ortschaft auch eine Ortschaft im Sinne des Apothekengesetzes (ApG).[28]

Weblinks

 Wiktionary: Ortschaft – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs. Band 2). Linz 1989, S. 53.
  2. Anton Tantner: Ordnung der Häuser, Beschreibung der Seelen – Hausnummerierung und Seelenkonskription in der Habsburgermonarchie. Studien-Verlag, Innsbruck 2007. Wiener Schriften zur Geschichte der Neuzeit, Band 4. ISBN 978-3-7065-4226-5. Auf Grundlage der Dissertation an der Universität Wien (PDF; 2,7 MB), Geistes- und Kulturwissenschaftliche Fakultät, 2004.
  3. 3,0 3,1 3,2 3,3 3,4 Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik. Wien 1987, S. 14.
  4. 4,0 4,1  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 5. Ortschaften (abgekürzt O), S. 14.
  5. 5,0 5,1 5,2 Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs. Band 2). Linz 1989, S. 54.
  6. Ernst Mischler: Volkszählung. in: Österreichisches Staatswörterbuch. Vierter Band. Alfred Hölder, Wien 1909 (2. Aufl.). S. 849f.
  7. 7,0 7,1 Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): Ortsverzeichnis von Österreich. Bearbeitet auf Grund der Ergebnisse der Volkszählung vom 21. März 1961. Österreichische Staatsdruckerei, Wien 1965, S. X.
  8. 8,0 8,1 8,2 Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs. Band 2). Linz 1989, S. 56.
  9. Land Burgenland, Überblick Bezirke und Gemeinden: Im Burgenland gibt es (Stand 2019) 328 Katastralgemeinden und 328 Ortschaften.
  10. Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs. Band 2). Linz 1989, S. 44.
  11. 11,0 11,1 „Ein Zusammenhang zwischen Katastralgemeinden, Siedlungsgliederung und Zählsprengeln besteht nicht.“  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 13. Flächenangaben und Katastralgemeinden, S. 16.
  12. 12,0 12,1 12,2 Max Layer: Ortschaft. in: Österreichisches Staatswörterbuch. Dritter Band. Alfred Hölder, Wien 1907 (2. Aufl.). S. 761.
  13. In Oberösterreich wurde das entsprechende Landesgesetz erst 1991 aufgehoben.
  14. § 57 Tiroler Gemeindeordnung
  15. die Adressen der Grundstücke enthalten u. a.: Bezeichnung der politischen Gemeinde; Bezeichnung der Ortschaft; Bezeichnung der am Grundstück angrenzenden Straße (wenn vorhanden); die Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer u. a.); Postleitzahl und sonstige Angaben zum leichteren Auffinden der Adresse wie Vulgo- und Hofnamen; Anlage, Abschnitt A Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz) geschaffen und das Vermessungsgesetz geändert wird. BGBl. I Nr. 9/2004; auch § 9a Vermessungsgesetz (VermG) zum Adressregister, Ziffer (2) i.d.g.F;
    landesrechtliche Definitionen finden sich in: § 9 Absatz 2 Burgenländisches Straßengesetz 2005 (Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden). § 31 Absatz 3 NÖ Bauordnung 1996 (Orientierungsbezeichnungen und Straßenbeleuchtung). § 10 Absatz 2 Oö. Straßengesetz 1991. (Kennzeichnung von Verkehrsflächen und Gebäuden) § 18 Absatz 2 Baupolizeigesetz 1997 (Orientierungsnummern). § 4 Absatz 2 Gesetz über die Bezeichnung von Verkehrsflächen und die Numerierung von Gebäuden (Numerierung von Gebäuden).
  16. im Unterschied dazu ist in der Schweiz der postalische Aspekt noch heute durchwegs die rechtlich ursächliche Grundlage des Ortschaftsbegriff, in Deutschland wird das als Postleitgebiet (Postleitort) bezeichnet – dieser Ausdruck findet sich vereinzelt auch für Adressen in Österreich.
  17. 17,0 17,1  Ortsverzeichnis 2001. Textteil 1. Zum Systematischen Verzeichnis Ziffer 12. Kennziffern für die territorialen Gliederungen, S. 16.
  18. 18,0 18,1 Wilhelm Rausch: Gebiets- und Namensänderungen der Stadtgemeinden Österreichs (= Forschungen zur Geschichte der Städte und Märkte Österreichs. Band 2). Linz 1989, S. 55.
  19.  Ortsverzeichnis 2001. (9 Bände, 2004/2004). (Textteil, gemeinsame Erläuterung der Länderbände, STAT → Regionale Gliederungen).
  20. Statistik Austria: Ortschaften.
  21. Statistik Austria: Einwohnerzahl nach Ortschaften 1. 1. 2019
  22. Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik. Wien 1987, S. 9ff.
  23. Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik. Wien 1987, S. 16f.
  24. Österreichisches Statistisches Zentralamt (Hrsg.): Die territorialen Grundlagen der österreichischen Bundesstatistik. Wien 1987, S. 18f.
  25. 25,0 25,1 Joseph Ulbrich: Lehrbuch des Österreichischen Staatsrechts. Carl Konegen, Wien 1893. S. 251.
  26. Max Layer: Ortschaft. in: Österreichisches Staatswörterbuch. Dritter Band. Alfred Hölder, Wien 1907 (2. Aufl.). S. 760.
  27. Max Layer: Ortschaft. in: Österreichisches Staatswörterbuch. Dritter Band. Alfred Hölder, Wien 1907 (2. Aufl.). S. 763.
  28. So VwGH 96/10/0191: Der von Gemeinde und Statistischem Zentralamt als Ortschaft ausgewiesene Ort Zell (Gemeinde Kufstein) ist nicht als Ortschaft im Sinne des § 24 ApG zu betrachten, da er „unter topografischen und strukturellen Gesichtspunkten“ kein „räumlich von anderen Siedlungsgebieten klar abgegrenztes Siedlungsgebiet“ darstellt und somit nur ein Teil einer größeren „geschlossenen Ortschaft“ ist.