Sterbeverfügung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Hilfeleistung ==
== Hilfeleistung ==
''Hilfeleistung'' ([[w:Sterbehilfe|Sterbehilfe]]) für eine sterbewillige Person beim Beenden des Lebens ist nicht gegeben, wenn z. B. ein Arzt ärztliche Aufklärung vornimmt oder wenn z. B. ein Notar an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitwirkt (§ 3 Zif. 4 StVfG).
''Hilfeleistung'' ([[w:Sterbehilfe|Sterbehilfe]]) für eine sterbewillige Person beim Beenden des Lebens ist nicht dadurch gegeben, dass z. B. ein Arzt ärztliche Aufklärung vornimmt oder wenn z. B. ein Notar an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitwirkt (§ 3 Zif. 4 StVfG). Dies ist nur eine indirekte Mitwirkung - keine Hilfeleistung bei der Selbsttötung.


Eine einer sterbewilligen Person helfende Person muss [[w:Volljährigkeit|volljährig]] und [[w:Entscheidungsfähigkeit|entscheidungsfähig]] sein (§ 3 Zif. 3 StVfG) und darf nicht der aufklärende Arzt und/oder der dokumentierende Notar oder Mitarbeiter der Patientenvertretung sein (§ 6 Abs. 4 StVfG).
Eine einer sterbewilligen Person helfende Person muss [[w:Volljährigkeit|volljährig]] und [[w:Entscheidungsfähigkeit|entscheidungsfähig]] sein (§ 3 Zif. 3 StVfG) und darf nicht der aufklärende Arzt und/oder der dokumentierende Notar oder Mitarbeiter der Patientenvertretung sein (§ 6 Abs. 4 StVfG).
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