Sterbeverfügung: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Zeile 35: Zeile 35:


==== Rechtliche Aufklärung ====
==== Rechtliche Aufklärung ====
Bevor die Sterbeverfügung schriftlich vor einer dokumentierenden Person (§ 3 Zif. 6 StVfG) errichtet wird, muss die Dokumentation über die ärztliche Aufklärung (§ 7 Abs. 3 StVfG) vorliegen und muss der Sterbewillige über die rechtliche Aspekte hingewiesen werden sowie über die Möglichkeit der Errichtung einer [[w:Patientenverfügung|Patientenverfügung]] oder [[w:Vorsorgevollmacht|Vorsorgevollmacht]], die Errichtung einer [[w:Testament|letztwilligen Verfügung]], die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen (§ 8 Abs. 2 StVfG).
Bevor die Sterbeverfügung schriftlich vor einer dokumentierenden Person (§ 3 Zif. 6 StVfG) errichtet wird, muss die Dokumentation über die ärztliche Aufklärung (§ 7 Abs. 3 StVfG) vorliegen und muss der Sterbewillige auf die rechtliche Aspekte hingewiesen werden sowie über die Möglichkeit der Errichtung einer [[w:Patientenverfügung|Patientenverfügung]] oder [[w:Vorsorgevollmacht|Vorsorgevollmacht]], die Errichtung einer [[w:Testament|letztwilligen Verfügung]], die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen (§ 8 Abs. 2 StVfG).


=== Dokumentierende Person ===
=== Dokumentierende Person ===
10.314

Bearbeitungen

Navigationsmenü