10.314
Bearbeitungen
K (→Geschichtlicher Hintergrund: Leerz. entf.) |
K (→Rechtliche Aufklärung: typo) |
||
Zeile 35: | Zeile 35: | ||
==== Rechtliche Aufklärung ==== | ==== Rechtliche Aufklärung ==== | ||
Bevor die Sterbeverfügung schriftlich vor einer dokumentierenden Person (§ 3 Zif. 6 StVfG) errichtet wird, muss die Dokumentation über die ärztliche Aufklärung (§ 7 Abs. 3 StVfG) vorliegen und muss der Sterbewillige | Bevor die Sterbeverfügung schriftlich vor einer dokumentierenden Person (§ 3 Zif. 6 StVfG) errichtet wird, muss die Dokumentation über die ärztliche Aufklärung (§ 7 Abs. 3 StVfG) vorliegen und muss der Sterbewillige auf die rechtliche Aspekte hingewiesen werden sowie über die Möglichkeit der Errichtung einer [[w:Patientenverfügung|Patientenverfügung]] oder [[w:Vorsorgevollmacht|Vorsorgevollmacht]], die Errichtung einer [[w:Testament|letztwilligen Verfügung]], die strafrechtlichen Grenzen der Hilfeleistung und weitere Rechtsfolgen (§ 8 Abs. 2 StVfG). | ||
=== Dokumentierende Person === | === Dokumentierende Person === |
Bearbeitungen