Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1932/33: Unterschied zwischen den Versionen

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==Ausschreibung der Provinz-Meisterschaft 1932/33==
==Ausschreibung der Provinz-Meisterschaft 1932/33==
In der Vorstandssitzung des OeEHV am 11. November 1932 werden Ausschreibungen der Meisterschaft und die Durchführungsbestimmungen beschlossen. Die Ausschreibung für die Provinz-Meisterschaft beinhaltet hierbei die §§ 25 bis 38 der Gesamtausschreibung. <ref>Der Eishockeysport vom 19. November 1932</ref>
§ 25 Teilnehmer
An der Provinz-Meisterschaft können alle Verbandsvereine teilnahmen, die ihre Tätigkeit in den Bundesländern , mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich, ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Diese Maßnahme wird er besonders dann zu treffen haben, falls ein Verein sportlich noch schwach ist und falls eine zu große Zahl von Teilnehmern die Austragung der Meisterschaft erschwert. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in der sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen und sind verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen.
§ 26 Austragungsart und Wertung
Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Verbandsvorstande in zwei Klassen eingeteilt:
:-in die 1. Klasse, und
:-in die 2. Klasse.
:Gegen diese Einteilung gibt es keinen Einspruch.
:Die 1. Klasse besteht aus 3 Vereinen. Der Verbandsvorstand kann diese Zahl aus Gründen sportlicher Erfordernis auf Fünf erhöhen.
:Die 2. Klasse besteht aus den übrigen Vereinen, die in zwei separate Gruppen geteilt werden,  in eine Ostgruppe und eine Westgruppe. Die Vereine jeder dieser beiden Gruppen spielen einmal gegen jeden anderen ihrer Gruppe. Die Gruppensieger spielen gegeneinander um den Sieg in der 2. Klasse (siehe § 28). Der Sieger der 2. Klasse hat das Recht den Letztplacierten der 1. Klasse herauszufordern (siehe § 29) und steigt im Falle eines Sieges im Herausforderungskampf in die 1. Klasse auf, sein Gegner in die 2. Klasse ab. 
:Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger in der 1. Klasse und in den einzelnen Gruppen der 2. Klasse ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften der 1. Klasse oder einer Gruppe der 2. Klasse die gleiche Punkteanzahl, entscheidet das bessere Torverhältnis. Das Torverhältnis wird ermittelt, indem man die Summe der erzielten Tore durch die Summe der erhaltenen Tore dividiert. Der höhere Quotient gilt als besseres Torverhältnis und ist in diesem Sinne für die Reihenfolge maßgebend. Für den Fall, dass sich bei Ermittlung des Torverhältnisses für zwei oder mehrere Mannschaften ein unendlicher Bruch, die Zahl Null oder wieder Gleichheit ergeben sollte, wird die Reihenfolge durch das bessere Subtraktionsergebnis in der Weise bestimmt, dass die erhaltenen Tore von den erzielten abgezogen werden.
:§ 27 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen, Herausforderungsrecht
§ 10
:Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an erster Selle placiere Verein erhält den Titel "Wiener Meister 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden konnten, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele teilgenommen haben, um auch diese Spieler mit Ehrenzeichen beteilen zu können. Geswinnt der Wiener Meister die Meisterschaft von Österreich, unterbleibt die Ausgabe der Ehrenzeichen für die Wiener Meisterschaft.
:Die in der 2. Klasse Gruppe A und 2. Klasse Gruppe B bei Endstand der Meisterschaft an erster Stelle placierten Vereine erhalten die Titel "Sieger der 2. Klasse Gruppe A" bzw. "Sieger der 2. Klasse Gruppe B", sowie das Recht des Aufstieges in die nächsthöhere Klasse (siehe § 11).
:Der Titel "Wiener Meister 19.." verpflichtet zur Annahme der Herausforderung des Provinzmeisters um die "Meisterschaft von Österreich". Tritt der Wiener Meister zu den hierfür vorgesehenen Entscheidungspielen nicht an, dann ist ihm der Titel "Wiener Meister" abzuerkennen, der auf den nächstplacierten Verein übergeht, der an Stelle des Vorgängers das Entscheidungsspiel um die "Meisterschaft von Öesterreich" auszutragen hat. Wird derart einem Verein der Meistertitel aberkannt, verliert er überdies seine Klassenzugehörigkeit und das Recht, im nächsten Jahre an der Meisterschaft teilzunehmen.
§ 28 Entscheidungskampf um den Sieg in der II. Klasse
§ 29 Klassenwechsel, Herausforderung zwischen 1. und 2. Klasse
§ 30 Nennung
§31 Platzwahl, Entschädigungen
:§ 14 Platzwahl, Pflichtkarten
:Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird durch das Los bestimmt, welcher Verein Platzwahl hat. Bei der in der 1. Klasse vorgesehenen zweiten Begegnung hat jeweils der Verein Platzwahl, der sie bei der ersten Begegnung nicht hatte.
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber.
:Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.
:Im Sinne der Bestimmungen der § 22 kann ein Verein der Platzwahl auch verlustig gehen.
§ 32 Wettspieltermine, Verständigung des Gegners, Absagen
§ 33 Regeln, Schiedsrichter
:§ 16 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht
:Alle Spiele sind nach den Egeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
:Die Schiedsrichter für jedes einzelne Spiel werden vom Verbande bestimmt. Zur Leitung der Spiele sind nur Verbandsschiedsrichter oder Schiedsrichter zugelassen, die in der Liste der Internationalen Schiedsrichter von der Ligue Internationale de Hockey sur Glace geführt werden (Ausnahme siehe 4. Absatz dieses Paragraphen). Die vom Verbande entsendenden Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden. Für den Schiedsrichter sind an der Kasse zwei Pflichtkarten zu hinterlegen.
:Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen oder es erkrankt der amtierende plötzlich,  ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten bzw. weiter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der besetzte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginns (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, so haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so dass dieser in der zehnten Minute der Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Von dieser Bestimmung gibt es jedoch folgende Ausnahme: Bei Spielen, bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen musste, kann auch ein Nichtverbandsschiedsrichter nach Einigung unter den beiden beteiligten Vereinen tätig sein, wenn der vom Verbande bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen ist und kein Verbandsschiedsrichter anwesend ist.
:Jeder Verein erhält am Saisonbeginn vom OeEHV eine Anzahl Spielberichtsformulare zugewiesen.
:Der das Spiel durchführende Verein hat vor Beginn des Spieles dem Schiedsrichter das von beiden Vereinen ordnungsmässig ausgefüllte Formular (samt den Spielerpässen) zu übergeben und hat nach Beendigung des Spieles vom Schiedsrichter das von diesem ergänzte und gefertigte, bzw. mit allfälligen Anmerkungen versehene Formular (sowie die Spielerpässe) wieder abzuverlangen. Dieser Spielbericht ist vom durchführenden Verein dem OeEHV bis längstens zur nächsten MOBA-Sitzung bei sonstiger Strafe einzusenden.
:Folgt der Schiedsrichter dem Verein aus irgend einem Grunde den Spielbericht (Spielerpass) nicht aus, so hat sich dieser zu seiner Deckung die Übernahme des Spielberichtes (Spielerpasses ) von diesem Schiedsrichter bestätigen zu lassen. Damit ist die Verpflichtung zur termingerechten Weiterleitung des Spielberichtes (Spielerpasses) an den OeEHV auf den Schiedsrichter übergegangen. 
§ 34 Antreten einer Mannschaft, Tauwettereinbruch
:§ 18 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
:Die Wartezeit beträgt 15 Minuten. Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, gilt sie als zum Spiel nicht angetreten. Ist das Spielfeld durch eine andere Sportdisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung beim Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes getroffen hat (siehe § 22, 2. bis 4. Absatz). 
:§ 22 Rücktritt von der Meisterschaft
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele gemäß § 17, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der Klasse 2, Gruppe A seine Zugehörigkeit zu seiner Klasse, unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der Klasse 2, Gruppe B, wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen. 
:Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und verlangt der Gegner statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom Verbande festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Bis zur Austragung dieses Spieles gilt der nicht angetretene Verein als suspendiert; wird das Spiel aus seinem Verschulden bis zum festgsetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als von der Meisterschaft zurückgetreten. .
:Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
:Werden die Spiele eines Vereines in einer Meisterschaft wegen Nichtantretens strafbeglaubigt, so scheidet dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft aus. In diesem Fall ist wie im 1. Absatz ausgeführt, vorzugehen.
§ 35 Spielberechtigung
:§ 19 Spielberechtigung
:An Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind und ihren Wohnsitz in einem Orte Oesterreichs haben. Oesterreichische Staatsbürgerschaft ist nicht Bedingung, doch kann der Verband Ausländern die Spielberechtigung verweigern. Spieler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Bewilligung des Verbandes an Meisterschaftsspielen (ausgenommen Jugendkonkurrenzen) nicht teilnehmen.
:Hat ein Spieler für irgend einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) für einen Verein nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten oder zu wiederholenden Spieles die Spielberechtigung für diesen Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die gleiche Spieleranzahl teilnehmen, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand
§ 36 Beglaubigung von Wettspielen
:§ 17 Beglaubigungen von Wettspielen
:Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind im Besonderen die Spiele in folgenden fällen zu beglaubigen:
:a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner (siehe 3 22 letzter Absatz).
:b) Beide Vereine treten nicht an: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:c) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: Resultat 6:0 für den Gegner (Ausnahme § 11).
:d) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:e) Beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:f) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler): Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
:g) Erstrebung unerlaubter Vorteile durch beide Vereine: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
:h) Abbruch des Spieles ohne Verschulden eines Vereins: Entweder Neuaustragung oder Nachtragsspiel. Wurden zwei volle Spielzeiten ausgetragen, kann nur ein Nachtragsspiel angeordnet werden (Spielberechtigung im Nachtragsspiel siehe § 19. Jedenfalls muss bei einem Nachtragsspiel ein volles Spieldrittel nachgetragen werden). Wird ein Spiel wenige Minuten vor Schluss abgebrochen und kann in den fehlenden Minuten nach menschlichem Ermesse die bis dahin führende Mannschaft den Sieg nicht mehr verlieren, kann das Spiel mit dem bei Abbruch gegebenen Resultat beglaubigt werden.
:i) Ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Resultat 0:6 gegen den disqualifizierten oder suspendierten Verein, selbst für den Fall, als an dem ursprünglich angesetzten Termin nicht gespielt werden konnte (Tauwetter, Platzschwierigkeiten, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner usw.).
:k) Ein Verein scheidet aus der Meisterschaft aus:
::1) Vor Austragung der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen.
::2) Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 6:0 für den Gegner beglaubigt.
:Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der Verband das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es ich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafveglaubigung abzusehen und ein neuer Wettspieltermin anzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.
§ 37 Rücktritt von der Meisterschaft
:§ 22 Rücktritt von der Meisterschaft
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele gemäß § 17, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der Klasse 2, Gruppe A seine Zugehörigkeit zu seiner Klasse, unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der Klasse 2, Gruppe B, wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen. 
:Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und verlangt der Gegner statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom Verbande festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Bis zur Austragung dieses Spieles gilt der nicht angetretene Verein als suspendiert; wird das Spiel aus seinem Verschulden bis zum festgsetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als von der Meisterschaft zurückgetreten. .
:Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
:Werden die Spiele eines Vereines in einer Meisterschaft wegen Nichtantretens strafbeglaubigt, so scheidet dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft aus. In diesem Fall ist wie im 1. Absatz ausgeführt, vorzugehen.
§ 39 Schlussbestimmung
:§ 24 Schlussbestimmung
:In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.
==Durchführungsbestimmungen für die Provinz-Meisterschaft 1932/33==
Bei den Durchführungsbestimmungen betreffen die Provinz-Meisterschaft die §§ 7 bis 9 der Veröffentlichung.<ref>Der Eishockeysport vom 19. November 1932</ref> 
§ 7. Klasseneinteilung
I. Klasse: Leoben, IEV, KAC,
II. Klasse: Alle übrigen Vereine. Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, jedoch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber
Klassenherabsetzungen in Betracht.
§ 8. Nennungsschluss, Nenngeld
Nennungsschluss für die 1. Klasse ist am 29. November 1932, 20.00 Uhr, für die 2. Klasse am 13. Dezember 1932, 20.00 Uhr. Nennungen müssen beim Nennungsschluss schriftlich beim OeEHV eingelangt sein. Das Nenngeld beträgt für die 1. Klasse S 20,--, für die 2. Klasse S 10,-- und muss ebenfalls bis zum Nennungschluss bei OeEHV eingelangt sein.
§ 9. Terminfestsetzung, Auslosung der Platzwahl
Die Ergebnisse der Terminfestsetzung und der Platzwahlauslosung werden in der dem Nennungschluss unmittelbar folgenden Nummer der Zeitschrift "Der Eishockeysport" veröffentlicht.





Version vom 21. September 2017, 14:09 Uhr

Die Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1932/33 war die Erste in der Geschichte des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV).


Geschichte

1923 schrieb der Verband erstmalig Österreichische Eishockey-Meisterschaften mit der Scheibe aus. Es gab nur einen Provinzverein in Stockerau, so dass die Meisterschaft unter den Wiener Vereinen ausgespielt wurde, die aber unter der Firmierung einer Österreichischen Meisterschaft lief. Mit den Jahren nahmen dann weitere Provinzvereine an den Meisterschaften in Wien teil. Anfang der 30er Jahre gab es mehr Provinzvereine als Wiener Eishockeyvereine und der Druck auf den Verband wurde so stark, dass er eine Arbeitsgruppe einsetzte, um die Meisterschaft neu zu organisieren. Heraus kamen dabei Auferstehung der alten Wiener Meisterschaft und eine Provinz-Meisterschaft. Die Sieger beider Meisterschaften kämpften dann um die Staatsmeisterschaft im Eishockey von Österreich. Bei dieser Umstellung in der Saison 1932/33 gab es in Wien 15 Mitgliedsvereine, wovon einer ein Schutzverein war, und in der Provinz noch 16 Vereine, davon auch einer als Schutzverein. In der Saison 1930/31 waren es noch 22 Vereine. Die Zeit zu einer Änderung der Meisterschaftsbedingungen unter Einbeziehung der Provinzvereine war mehr als gekommen und der Verband wollte nicht noch weitere Vereine verlieren. Das bisherige Argument des OeEHV, dass Geldgründe Meisterschaften unter Einbeziehung der Provinz nicht zuließen, zog nicht mehr.



Provinz-Meisterschaft 1932/33

  • In der Provinz-Meisterschaft sind in der 1. Klasse drei Vereine. In der 2. Klasse gibt es die Gruppe Ost mit drei Vereinen und die Gruppe West mit 2 Vereinen.


Sieger 1. Klasse: Innsbrucker Eislauf Verein
Sieger 2. Klasse Ost: Sport- und Kunstverein Kastner & Oehler
Sieger 2. Klasse West: Gmundner Schwimmklub 1920
Sieger 2. Klasse: nicht ausgespielt worden


Teilnehmer

Verein Bemerkungen
Deutscher Sportverein Leoben (Leoben)
Gmundner Schwimmklub 1920 (Gmunden)
Grazer Athletiksport Club (GAC)
Innsbrucker Eislauf Verein (IEV)
Klagenfurter Athletiksport Club (KAC)
Salzburger Eislauf- und Tennisclub (Salzburger ETC)
Sport- und Kunstverein Kastner & Oehler (Kastner & Oehler)
Wintersportverein Mariazell (Mariazell)


Provinz-Meisterschaft 1. Klasse

Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
31. Dezember 1932 Leoben KAC - Leoben M 0:1(0-0,0-1,0-0) s.u.
3. Jänner 1933 Innsbruck IEV - Leoben M 2:0(1-0,0-0,1-0)
08. Jänner 1933 Klagenfurt KAC - Innsbrucker EV M 2:2(0-1,1-0,1-1) s.u.
11. Jänner 1933 Leoben IEV - Leoben M 1:1(0-0,0-1,1-0)) s.u.
14. Jänner 1933 Klagenfurt KAC - Leoben M 1:0(1-0,0-0,0-0) s.u.
18. Jänner 1933 Innsbruck KAC - Innsbrucker EV M 1:5(0-1,0-1,1-3) s.u.

Spiel 31. Dezember 1932 KAC - Leoben PM-Spiel

  • Schiedsrichter: Ing. Edgar Dietrichstein
  • Das Spiel um die Provinz-Meisterschaft zwischen dem KAC und Leoben endete vor 400 Zuschauern mit 0:1(0-0,0-1,0-0). Die Klagenfurter waren die bessere Mannschaft. Vor dem gegnerischen Tor konnten sie ihre Überlegenheit im Spiel aber nicht umsetzen. Nach einem torlosen ersten Drittel konnte der Leobener Willy Seidler im zweiten Drittel das Siegtor für Leoben einschießen. Seidler ist erst 16 Jahre alt, kann sehr gut dribbeln und ist technisch und läuferisch hoch begabt.


Spiel 8. Jänner 1933 IEV - KAC PM-Spiel

  • Schiedsrichter:
  • Team IEV: Tor: Amenth, Verteidiger: Dr. Waritsch, Josef Schmied, Sturm: Hans Schmied, Goldsteiner,
  • Team KAC: Tor: Roman Russer, Verteidiger: Emmerich Russer, Eggenberger, Sturm: Egger, Stertin, Scherlau, Raunegger, Rascher,
  • Das Spiel zwischen dem IEV und dem KAC um die Provinzmeisterschaft endete 2:2(1-0,0-1,1-1) unentschieden. Goldsteiner war durch eine Verletzung behindert und konnte daher nicht voll spielen. Im ersten Drittel konnte Josef Schmied mit einem Überraschungsschuss das Führungstor erzielen. Im zweiten Drittel gelang Stertin das Ausgleichstor. Im letzten Drittel zeigten sich bei den Innsbruckern Müdigkeitserscheinungen. Trotzdem gelang den Innsbruckern wieder das Führungstor zum 2:1. Dann passte Scherlau zu Eggenberger, der zum zweiten Mal das Ausgleichstor schaffte.


Spiel 11. Jänner 1933 IEV - Leoben PM-Spiel

  • Schiedsrichter: Ulli Lederer
  • Das Provinz-Meisterschaftsspiel zwischen dem IEV und Leoben endete 1:1(0-0,0-1,1-0) unentschieden. Den Treffer für die Leobener erzielte Seidler. Das Tor für die Innsbrucker war ein Eigentor der Leobener.


Spiel 14. Jänner 1933 Leoben – KAC PM-Spiel

  • Schiedsrichter: Erich Loria,
  • Das Meisterschaftsspiel in Klagenfurt zwischen Leoben und KAC endete 0:1(0-1,0-0,0-0).


Spiel 18. Jänner 1933 IEV - KAC PM-Spiel

  • Schiedsrichter: Hans Aigner,
  • Der IEV schlägt den KAC im Spiel um die Provinz-Meisterschaft mit 5:1(1-0,1-0,3-1) Toren. Die Torschützen für den IEV waren SchmiedI (2) und SchmiedII (2), sowie Dammer. Das Tor der Klagenfurter schoss Egger. Mit diesem Ergebnis hat der IEV die Provinz-Meisterschaft mit 3 Punkten Vorsprung vor dem KAC und Leoben gewonnen.


Tabelle

Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore Punkte Bemerkungen
1 Innsbrucker Eislauf Verein 4 2 0 0 10:4 6 Provinz-Eishockeymeister 1932/33
2 Deutscher Sportverein Leoben 4 1 1 2 2:4 3
3 Klagenfurter Athletiksport Club 4 1 1 2 4:8 3



Provinz-Meisterschaft 2. Klasse Ost

Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
15. Jänner 1933 Mariazell Mariazell - Grazer AC M 2:1(0:0,1:0,1:1)
22. Jänner 1933 Graz, Kastner & Oehler - Grazer AC M 0:0
29. Jänner 1933 Graz, AC-Platz Kastner & Oehler - Mariazell M 1:0( ) s.u.


  • Spiel 29. Jänner 1933 Kastner & Oehler - Mariazell M-Spiel
Schiedsrichter: Griesler
Das Meisterschaftsspiel zwischen Kastner & Oehler und Mariazell endet 1:0( ). Damit ist Kastner & Oehler Gruppensieger in der Meisterschaft der 2. Klasse Ost der Provinz-Meisterschaft.



Tabelle

Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore Punkte Bemerkungen
1 Sport- und Kunstverein Kastner & Oehler 2 1 1 0 1:0 3 Gruppensieger
2 Wintersportverein Mariazell 2 1 0 1 2:2 2
3 Grazer Athletiksport Club 2 0 1 1 1:2 1


Provinz-Meisterschaft 2. Klasse West

Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
15. Jänner 1933 Gmunden Gmunden - Salzburg M 2:1(0-1,0-1,1-0)
28. Jänner 1933 Salzburg Salzburger ETC - Gmunden M 1:0(1-0) s.u.
29. Jänner 1933 Salzburg Salzburger ETC - Gmunden M 0:0(0-0,0-0,0-0) s.u.


Spiel 15. Jänner 1933 Gmunden - Salzburg M-Spiel

  • Schiedsrichter: Hans Aigner, Wien
  • Das Meisterschaftsspiel in Gmunden zwischen Gmunden und Salzburg endete 2:1(0-1,0-1,1-0).


Spiel 28. Jänner 1933 Salzburg - Gmunden M-Spiel

  • Schiedsrichter: Jaques Dietrichstein, Wien
  • Summersberger schoss in der 4. Minute das Führungstor für Salzburg. Das Spiel musste dann abgebrochen werden, da die Lichanlage ausfiel. Es zeigte sich, dass eine Reparatur nicht möglich war. Das Spiel wurde für den nächsten Tag neu angesetzt.


Spiel 29. Jänner 1933 Salzburg - Gmunden M-Spiel

  • Schiedsrichter: Jaques Dietrichstein, Wien
  • Team Salzburg: Verteidiger: Siebenharr, Dr. Rotter Stürmer: Brugger, Hager, HackenbuchnerI, Summersberger,
  • Bei diesem Spiel handelt es sich um die Wiederholung des Spiels vom Vortag, wo die Beleuchtung nach vier Minuten ausgefallen war. Salzbung und Gmunden trennten sich im Meisterschaftsspiel mit 0:0(0-0,0-0,0-0) unentschieden. Bei den Gmundnern waren der Tormann Fellner, sowie die Spieler Gustl und Fried die besten Spieler. Bei Salzburg zeigte Summersberger die beste Leistung. Der Gmundner Schwimmklub 1920 ist damit Gruppensieger der 2. Klasse West der Provinzmeisterschaft vor dem Salzburger ETC.


Tabelle

Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore Punkte Bemerkungen
1 Gmundner Schwimmklub 1920 2 1 1 0 2:1 3 Gruppensieger
2 Salzburger Eislauf- und Tennisclub 2 0 1 1 1:2 1



Provinz-Meisterschaft 2. Klasse

Die Sieger der 2. Klasse der Gruppen Ost und West tragen nach den Bestimmungen ein Spiel zur Ermittlung des Gesamtsiegers der 2. Klasse aus.


Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
18. Februar 1933 Leoben Kastner & Oehler - Gmumnden M ausgef. s.u.


Spiel 18. Februar 1933 Gmunden - Kastner & Öhler M-Spiel

  • Schiedsrichter:
  • Das Meisterschaftsspiel um die Entscheidung des Sieger der beiden Gruppen in der 2. Klasse der Provinz-Meisterschaft zwischen Gmunden und Kastner & Öhler fiel aus, da Gmunden nicht zum Spiel angetreten war.
  • Entscheidungsspiel der Klasse 2 ist neu auszutragen
Aufgrund der Entscheidung des MOBA im November 1933 war das Entscheidungsspiel der 2. Klasse neu anzusetzen. Die beiden Vereine Gmunder SK und Kastner Oehler wurden aufgefordert, sich auf einen Austragungstermin zu einigen und diesen sodann dem Referenten mitzuteilen. Dieses Spiel war als erstes Meisterschaftsspiel in der neuen Saison 1933/34 auszutragen.[1]
  • Mit dem 15. Dezember 1933 erklärt der Verein Gmundner Schwimmklub 1920 seinen Austritt aus dem Verband. Die Eishockeygruppe beschloss zu diesem Datum eine Namensänderung in Eislaufverein Gmunden. Das angeordnete Endspiel konnte somit nicht mehr stattfinden. Ein Sieger der 2. Klasse für die Spielzeit 1932/33 wurde somit nicht ermittelt.



Vorschriften der Provinz-Meisterschaft

Ausschreibung der Provinz-Meisterschaft 1932/33

In der Vorstandssitzung des OeEHV am 11. November 1932 werden Ausschreibungen der Meisterschaft und die Durchführungsbestimmungen beschlossen. Die Ausschreibung für die Provinz-Meisterschaft beinhaltet hierbei die §§ 25 bis 38 der Gesamtausschreibung. [2]

§ 25 Teilnehmer An der Provinz-Meisterschaft können alle Verbandsvereine teilnahmen, die ihre Tätigkeit in den Bundesländern , mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich, ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Diese Maßnahme wird er besonders dann zu treffen haben, falls ein Verein sportlich noch schwach ist und falls eine zu große Zahl von Teilnehmern die Austragung der Meisterschaft erschwert. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in der sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen und sind verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen.


§ 26 Austragungsart und Wertung Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Verbandsvorstande in zwei Klassen eingeteilt:

-in die 1. Klasse, und
-in die 2. Klasse.
Gegen diese Einteilung gibt es keinen Einspruch.
Die 1. Klasse besteht aus 3 Vereinen. Der Verbandsvorstand kann diese Zahl aus Gründen sportlicher Erfordernis auf Fünf erhöhen.
Die 2. Klasse besteht aus den übrigen Vereinen, die in zwei separate Gruppen geteilt werden, in eine Ostgruppe und eine Westgruppe. Die Vereine jeder dieser beiden Gruppen spielen einmal gegen jeden anderen ihrer Gruppe. Die Gruppensieger spielen gegeneinander um den Sieg in der 2. Klasse (siehe § 28). Der Sieger der 2. Klasse hat das Recht den Letztplacierten der 1. Klasse herauszufordern (siehe § 29) und steigt im Falle eines Sieges im Herausforderungskampf in die 1. Klasse auf, sein Gegner in die 2. Klasse ab.
Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger in der 1. Klasse und in den einzelnen Gruppen der 2. Klasse ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften der 1. Klasse oder einer Gruppe der 2. Klasse die gleiche Punkteanzahl, entscheidet das bessere Torverhältnis. Das Torverhältnis wird ermittelt, indem man die Summe der erzielten Tore durch die Summe der erhaltenen Tore dividiert. Der höhere Quotient gilt als besseres Torverhältnis und ist in diesem Sinne für die Reihenfolge maßgebend. Für den Fall, dass sich bei Ermittlung des Torverhältnisses für zwei oder mehrere Mannschaften ein unendlicher Bruch, die Zahl Null oder wieder Gleichheit ergeben sollte, wird die Reihenfolge durch das bessere Subtraktionsergebnis in der Weise bestimmt, dass die erhaltenen Tore von den erzielten abgezogen werden.




§ 27 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen, Herausforderungsrecht

§ 10

Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an erster Selle placiere Verein erhält den Titel "Wiener Meister 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden konnten, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele teilgenommen haben, um auch diese Spieler mit Ehrenzeichen beteilen zu können. Geswinnt der Wiener Meister die Meisterschaft von Österreich, unterbleibt die Ausgabe der Ehrenzeichen für die Wiener Meisterschaft.
Die in der 2. Klasse Gruppe A und 2. Klasse Gruppe B bei Endstand der Meisterschaft an erster Stelle placierten Vereine erhalten die Titel "Sieger der 2. Klasse Gruppe A" bzw. "Sieger der 2. Klasse Gruppe B", sowie das Recht des Aufstieges in die nächsthöhere Klasse (siehe § 11).
Der Titel "Wiener Meister 19.." verpflichtet zur Annahme der Herausforderung des Provinzmeisters um die "Meisterschaft von Österreich". Tritt der Wiener Meister zu den hierfür vorgesehenen Entscheidungspielen nicht an, dann ist ihm der Titel "Wiener Meister" abzuerkennen, der auf den nächstplacierten Verein übergeht, der an Stelle des Vorgängers das Entscheidungsspiel um die "Meisterschaft von Öesterreich" auszutragen hat. Wird derart einem Verein der Meistertitel aberkannt, verliert er überdies seine Klassenzugehörigkeit und das Recht, im nächsten Jahre an der Meisterschaft teilzunehmen.

§ 28 Entscheidungskampf um den Sieg in der II. Klasse


§ 29 Klassenwechsel, Herausforderung zwischen 1. und 2. Klasse

§ 30 Nennung

§31 Platzwahl, Entschädigungen

§ 14 Platzwahl, Pflichtkarten
Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird durch das Los bestimmt, welcher Verein Platzwahl hat. Bei der in der 1. Klasse vorgesehenen zweiten Begegnung hat jeweils der Verein Platzwahl, der sie bei der ersten Begegnung nicht hatte.
Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet für die Bereitstellung eines spielfähigen Platzes, von Umkleideräumen für die Gastmannschaft und den Schiedrichter zu sorgen und gilt als Gastgeber.
Er ist verpflichtet dem Gegner mindestens 24 Stunden vor dem Spielbeginn 15 Pflichtkarten für Spieler, Ersatzleute und Funktionäre zu übergeben.
Im Sinne der Bestimmungen der § 22 kann ein Verein der Platzwahl auch verlustig gehen.


§ 32 Wettspieltermine, Verständigung des Gegners, Absagen


§ 33 Regeln, Schiedsrichter

§ 16 Regeln, Schiedsrichter, Spielbericht
Alle Spiele sind nach den Egeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
Die Schiedsrichter für jedes einzelne Spiel werden vom Verbande bestimmt. Zur Leitung der Spiele sind nur Verbandsschiedsrichter oder Schiedsrichter zugelassen, die in der Liste der Internationalen Schiedsrichter von der Ligue Internationale de Hockey sur Glace geführt werden (Ausnahme siehe 4. Absatz dieses Paragraphen). Die vom Verbande entsendenden Schiedsrichter müssen bedingungslos anerkannt werden. Für den Schiedsrichter sind an der Kasse zwei Pflichtkarten zu hinterlegen.
Ist der entsendete Schiedsrichter nicht erschienen oder es erkrankt der amtierende plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten bzw. weiter zu leiten. Sind mehrere Verbandsschiedsrichter anwesend, so ist vorerst unter ihnen ein solcher zu wählen, der keinem der beiden Vereine angehört. Ist ein solcher nicht vorhanden oder wird keine Einigung erzielt, so entscheidet unter den Anwesenden das Los. Ein Ablehnungsrecht steht den beteiligten Vereinen nicht zu. Ist der besetzte Schiedsrichter zur Zeit des festgesetzten Spielbeginns (ohne Wartezeit) noch nicht am Platze, so haben die Vereine unverzüglich den Ersatzschiedsrichter zu bestimmen, so dass dieser in der zehnten Minute der Wartezeit seine Tätigkeit aufnehmen kann. Eine Austragung eines Meisterschaftsspieles unter Leitung eines Nichtverbandsschiedsrichters ist unzulässig. Von dieser Bestimmung gibt es jedoch folgende Ausnahme: Bei Spielen, bei denen ein Verein zum Austragungsorte hinreisen musste, kann auch ein Nichtverbandsschiedsrichter nach Einigung unter den beiden beteiligten Vereinen tätig sein, wenn der vom Verbande bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen ist und kein Verbandsschiedsrichter anwesend ist.
Jeder Verein erhält am Saisonbeginn vom OeEHV eine Anzahl Spielberichtsformulare zugewiesen.
Der das Spiel durchführende Verein hat vor Beginn des Spieles dem Schiedsrichter das von beiden Vereinen ordnungsmässig ausgefüllte Formular (samt den Spielerpässen) zu übergeben und hat nach Beendigung des Spieles vom Schiedsrichter das von diesem ergänzte und gefertigte, bzw. mit allfälligen Anmerkungen versehene Formular (sowie die Spielerpässe) wieder abzuverlangen. Dieser Spielbericht ist vom durchführenden Verein dem OeEHV bis längstens zur nächsten MOBA-Sitzung bei sonstiger Strafe einzusenden.
Folgt der Schiedsrichter dem Verein aus irgend einem Grunde den Spielbericht (Spielerpass) nicht aus, so hat sich dieser zu seiner Deckung die Übernahme des Spielberichtes (Spielerpasses ) von diesem Schiedsrichter bestätigen zu lassen. Damit ist die Verpflichtung zur termingerechten Weiterleitung des Spielberichtes (Spielerpasses) an den OeEHV auf den Schiedsrichter übergegangen.



§ 34 Antreten einer Mannschaft, Tauwettereinbruch

§ 18 Nichtantreten einer Mannschaft, Wartezeit, Spielfähigkeit des Platzes
Die Wartezeit beträgt 15 Minuten. Ist eine Mannschaft fünfzehn Minuten nach dem festgesetzten Wettspieltermin nicht angetreten, gilt sie als zum Spiel nicht angetreten. Ist das Spielfeld durch eine andere Sportdisziplin in Anspruch genommen, gilt eine Mannschaft als angetreten, wenn sich ihre Spieler, deren Pässe dem Schiedsrichter bereits übergeben wurden, in Spielbekleidung beim Spielfelde aufhalten. Der Gegner darf sich nicht weigern, unmittelbar nach Freimachung des Platzes anzutreten. Eine Mannschaft hat solange in Spielbereitschaft zu verbleiben, bis der Schiedsrichter eine endgültige Entscheidung über die Spielfähigkeit des Platzes getroffen hat (siehe § 22, 2. bis 4. Absatz).
§ 22 Rücktritt von der Meisterschaft
Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele gemäß § 17, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der Klasse 2, Gruppe A seine Zugehörigkeit zu seiner Klasse, unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der Klasse 2, Gruppe B, wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.
Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und verlangt der Gegner statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom Verbande festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Bis zur Austragung dieses Spieles gilt der nicht angetretene Verein als suspendiert; wird das Spiel aus seinem Verschulden bis zum festgsetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als von der Meisterschaft zurückgetreten. .
Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
Werden die Spiele eines Vereines in einer Meisterschaft wegen Nichtantretens strafbeglaubigt, so scheidet dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft aus. In diesem Fall ist wie im 1. Absatz ausgeführt, vorzugehen.



§ 35 Spielberechtigung


§ 19 Spielberechtigung
An Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind und ihren Wohnsitz in einem Orte Oesterreichs haben. Oesterreichische Staatsbürgerschaft ist nicht Bedingung, doch kann der Verband Ausländern die Spielberechtigung verweigern. Spieler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Bewilligung des Verbandes an Meisterschaftsspielen (ausgenommen Jugendkonkurrenzen) nicht teilnehmen.
Hat ein Spieler für irgend einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei abgebrochenen oder zu wiederholenden Spielen sind im Nachtragsspiele (restliche Spielzeit oder volle Zeit) für einen Verein nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des nicht vollendeten oder zu wiederholenden Spieles die Spielberechtigung für diesen Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die gleiche Spieleranzahl teilnehmen, die den Verein beim seinerzeitigen Wettspielabbruch zur Verfügung stand


§ 36 Beglaubigung von Wettspielen

§ 17 Beglaubigungen von Wettspielen
Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Spiele werden mit dem tatsächlich erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind im Besonderen die Spiele in folgenden fällen zu beglaubigen:
a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner (siehe 3 22 letzter Absatz).
b) Beide Vereine treten nicht an: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
c) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: Resultat 6:0 für den Gegner (Ausnahme § 11).
d) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
e) Beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
f) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler): Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
g) Erstrebung unerlaubter Vorteile durch beide Vereine: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
h) Abbruch des Spieles ohne Verschulden eines Vereins: Entweder Neuaustragung oder Nachtragsspiel. Wurden zwei volle Spielzeiten ausgetragen, kann nur ein Nachtragsspiel angeordnet werden (Spielberechtigung im Nachtragsspiel siehe § 19. Jedenfalls muss bei einem Nachtragsspiel ein volles Spieldrittel nachgetragen werden). Wird ein Spiel wenige Minuten vor Schluss abgebrochen und kann in den fehlenden Minuten nach menschlichem Ermesse die bis dahin führende Mannschaft den Sieg nicht mehr verlieren, kann das Spiel mit dem bei Abbruch gegebenen Resultat beglaubigt werden.
i) Ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Resultat 0:6 gegen den disqualifizierten oder suspendierten Verein, selbst für den Fall, als an dem ursprünglich angesetzten Termin nicht gespielt werden konnte (Tauwetter, Platzschwierigkeiten, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner usw.).
k) Ein Verein scheidet aus der Meisterschaft aus:
1) Vor Austragung der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen.
2) Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 6:0 für den Gegner beglaubigt.
Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der Verband das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es ich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafveglaubigung abzusehen und ein neuer Wettspieltermin anzusetzen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.


§ 37 Rücktritt von der Meisterschaft

§ 22 Rücktritt von der Meisterschaft
Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele gemäß § 17, Punkt k, beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der Klasse 2, Gruppe A seine Zugehörigkeit zu seiner Klasse, unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der Klasse 2, Gruppe B, wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.
Tritt ein Verein zu einem Meisterschaftsspiel nicht an und verlangt der Gegner statt Strafbeglaubigung eine Austragung des Spieles, kann der Verband den nicht angetretenen Verein verhalten, zu einem vom Verbande festgesetzten Termin das Spiel als Meisterschaftsspiel auszutragen. Bis zur Austragung dieses Spieles gilt der nicht angetretene Verein als suspendiert; wird das Spiel aus seinem Verschulden bis zum festgsetzten Termin nicht ausgetragen, gilt der Verein als von der Meisterschaft zurückgetreten. .
Für disqualifizierte oder suspendierte Vereine tritt die Vorschrift über das unbedingte Antreten nicht in Kraft. Kommt es zur Zwangfestsetzung eines Spieles, hat der nicht schuldtragende Verein Platzwahl.
Werden die Spiele eines Vereines in einer Meisterschaft wegen Nichtantretens strafbeglaubigt, so scheidet dieser Verein automatisch aus der Meisterschaft aus. In diesem Fall ist wie im 1. Absatz ausgeführt, vorzugehen.


§ 39 Schlussbestimmung

§ 24 Schlussbestimmung
In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.



Durchführungsbestimmungen für die Provinz-Meisterschaft 1932/33

Bei den Durchführungsbestimmungen betreffen die Provinz-Meisterschaft die §§ 7 bis 9 der Veröffentlichung.[3]

§ 7. Klasseneinteilung

I. Klasse: Leoben, IEV, KAC, II. Klasse: Alle übrigen Vereine. Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, jedoch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht.

§ 8. Nennungsschluss, Nenngeld Nennungsschluss für die 1. Klasse ist am 29. November 1932, 20.00 Uhr, für die 2. Klasse am 13. Dezember 1932, 20.00 Uhr. Nennungen müssen beim Nennungsschluss schriftlich beim OeEHV eingelangt sein. Das Nenngeld beträgt für die 1. Klasse S 20,--, für die 2. Klasse S 10,-- und muss ebenfalls bis zum Nennungschluss bei OeEHV eingelangt sein.

§ 9. Terminfestsetzung, Auslosung der Platzwahl Die Ergebnisse der Terminfestsetzung und der Platzwahlauslosung werden in der dem Nennungschluss unmittelbar folgenden Nummer der Zeitschrift "Der Eishockeysport" veröffentlicht.


Einzelnachweise

  1. Der Eishockeysport 18. November 1933
  2. Der Eishockeysport vom 19. November 1932
  3. Der Eishockeysport vom 19. November 1932

Quellenangabe

  • Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport", Jahrgang 1932/33
  • SportTagblatt Wien 1932/33