Forst- und Jagdverwaltung in Königshof: Unterschied zwischen den Versionen

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== Jagd ==


==== Christian Binder (1711-1769) ====
Herrschaftlicher Oberjäger in Steinbruch, von Seitz in Mähren gebürtig. Er heiratete am 4. Feber 1751 in der Kapelle zu Königshof Barbara Ullmannin, sie war herrschaftliche Köchin von [[Kaiserebersdorf|Ebersdorf]], beide Eltern Philipp und Anna Maria Ullmann bereits gestorben.


===== 1. Jänner 1751 Instruction des unsrigen Herrschafts-Jägers Christian Binder in dem Steinbruch wohnhaft =====
<ref> Archiv [[Stift Heiligenkreuz]], Protocolle Königshof ab 1748</ref>   


Es wird dem Herrschaftsjäger Christian Binder, als unserem haussessigen Untertanen in dem Heiligenkreuzer Steinbruch, unserer HerrschaftsWaldung /:wie es m. denen Marksteinen eingeschränket ist:/ hiermit mit Wissen und Willen Ihro Gnaden /:Titl:/ Herrn Herrn Abt Robert Leeb zum Heyl. Creutz u. St. Gotthardt; in Gnaden zwar anvertraut, das selber den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Föder (Federvieh), auch anderes Wildbräth was Nahmen es haben mag, keines ausgenommen, zur allhiesigen Königshoferischen Herrschaftlichen Canzley für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.


Ingleichen wird ihm die durchgehende Waldung gnädig anvertrauet, auf seinigen Fleiß und Treu, dergestalt, dass ihm verboten ohne ausdrücklichen Willen eines H. P. Verwalters einigen Stamm Holz bei also unfehlbaren Verlust des Dienstes heimlich abzugeben, oder ihm selbst eigen zu machen, unter welchem
ebenfalls das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen.
Er solle seinem Amt gemäß mit seinen Jungen oder herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streichen und öfters durchsuchen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde.
 Es solle sich unsriger Herrschafts-Jäger
m. den umliegenden Herrschafts Jä�gern friedlich auch ruhsam verstehen
u. aufführen, hochgedachte Herrschaf�ten in eine Contradiction (Widerspruch)
u. Unwillen gelangen, od. wohl auch
gar in eine müßfählige Streittigkeit
verfahlen.
Es werde sich der herrschaftl. Jäger nie�mahlen bey unfählbahrem Verlust des
Dienstes unterfangen,
gleich wie keines Stamm Holtz, also auch we�der geschlagenes Brennholtz, an denen
Scheittern od. Bürdeln zu versilbern, sondern
hierüber ein Zettel v. einem H. Verwalter un�terschriebener Erwarthen v. allhiesiger
Cantzley auß, zu deme einen Jäger
nichts, außer Gnadt außgeworfenen zu
dessen Unterhaltung, sondern alles u.
jedes, klein u. großes der gn. Herr�schaft eigen u. zugehörig, mithin alle
durchgehende Renten u. Nutzen selber
hochgedachter Gewissenschaft, Treu u.
aufrichtig zu befördern, u. solches nicht
allein an den Wildtbrath u. Gehöltz,
sondern auch an den wilden Obst, etc.
Es solle u. muß der Jäger selbsten
um einen gutten Jung umsehen,
welcher allhier in dem Schloß seine Un�terhaltung u. Lohn hat: also auch v.
hierauß unwiderspröchentlich zu denen
herrschaftl. Diensten nothwendig auf�genohmen wirdt, jedoch aber ist er m.
dem Oberjäger in allen Verrichtungen
zu verstehen.
 Damit P. Verwalter wöchent�liche Nachricht verlässlichen
einhole, wie es in der Waldung
auch nach gestalt denen Um�ständen das künftige vorsichtig
Disponieren könne, ist der herr�schaftl. Jäger obligirt (schuldig
sein), alle Sonntäg u. hohen
Feyertäg, alß Frauenfest, H. Ber�nardi, Kirchtag, Aller Heyligen,
Ostern, Pfingsten, Weynachten,
Fasching allhier zur Aufwartung
bey dem Mittagmahl ohne des�sen großer Hindernuß allzeit zu
erscheinen, u. ist dessen ordi�näre MittagEssen bey der Köchin
Tisch.
Es müssen die Gemarch alle 3 Jahr
in der Waldung durchsucht u. ab�gangen werden, allwo des Jägers ge�horsaml. Schuldigkeit sich Frielingszeit
hierüber bey P. Verwalter gebiehrents
anzumelden, damit gemelte nöthige
Disposition hierzu machen könne u. od.
aber selbst persöhnlich auf einem zu
bestimmendem Tag erscheinen, od.
aber einige herrschaftl. Beambte hierzu
abordern.
Es muß hinfüro zur größeren Si�cherheit alles geschlagenes Holtz an
Scheiter u. Bürdeln aufgerichter v. all�hiesigem Hof-Kastner m. dem Jäger ab�gezehlet u. die Summa schriftlich H.P.
56
Verwalter überreichet werden, u. zu Abfüh�rung deren Scheitern nacher Königshof so�wohl alß Münichhofen (Mönchhof) muß der
Jäger auf beiden Orthen m. Rabisch versehen
sein alle Ungewissheit u. Unoednung zu ver�meiden. Entgegen obligirt sich eine gn. Herr�schaft dem, od. ihrigem Herrschaftl. Jäger
jährlichen zu dessen Unterhalt zu reichen alß:
Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmer- zünß
wegen der Jung 8 fl, Weizen 2 Metzen, Korn
15 Metzen, Holtz 1 Luß, Schußgeldt nach
vollgender Tabelle, Forstgeldt v. jeder Claf�ter, od. 100 Birdel 3 kr.
Das wilde Obst betreffend ist gn. Herr�schaft alleine zugehörig u. muß solches im
Beysein des Jägers zur rech- ten Zeit durch
die Unterthanen gebastet, gesammelt u. nach
Königshoffen allemahlen abgeführet werden.
 Folget das Schussgeld:
 Für einen Hirschen 1 fl 30 kr;
 für einen Spitzhirsch 1 fl;
 für ein Hirschkalb 45 kr;
 für ein Khüe 1 fl;
 für ein Wildschwein 1 fl 30 kr;
 für einen Frischling 45 kr;
 für einen Rehbock 36 kr;
 für ein Rehkitz 36 kr;
 für eine Rehgeiß 30 kr;
 für ein Haasen 9 kr;
 für ein Waldschnepfen 9 kr;
 für ein Wüßenschnepfen 6 kr;
 für ein Most-Schnepfen 4 ½ kr;
 für ein klein Schnepfen 2 kr;
 für ein Rohrhenderl 3 kr;
 für ein Rebhenderl 9 kr;
 für ein große WildtAnten 9 kr;
 für ein kleine WildtAnten 6 kr;
 für ein Kiwitz 3 kr;
 für ein Trappen 24 kr;
 für ein Wildgans 18 kr;
 für ein Wildt-Katze 34 kr;
 für einen großen Vogel 3 kr;
 für eine Wildt- od. RingelTauben
3 kr;
 für ein Fasann 24 kr;
 für einen Wolf 1 fl;
 für einen Fuchs 18 kr;
 für einen FischOtter 1 fl;
 für einen Tax 12 kr.
Urkl. ist dieser Spannzettel u. In�struction unter H. P. Verwalter eigen�händiger Unterschrift u. gewöhnl.
Ambts-Insiegel verförtigter gemelten
Herrschaftl. Jäger eingehändiget wor�den, wonach er sich zu richten u. zu
verhalten weiß.
Unsrigen Herrschaftl. Jäger Christian
Binder wird auß einer sonderlichen
Gnadt v. dem gn. Herrn Abten zum
Heyl. Creutz verstattet, zwar ihme nur
allein, daß er seine Besoldung m. 50 fl
zügen kann, jedoch ist der Zimmerzünß
schon darunter verstanden, u. dieses in
solange nach seinem Wohlverhalten.
Grundbuch 1751: m. Haus u. Kraut�garten gem. m. Ehewirtin Barbara im
Grundbuch eingetragen, zuvor Michael
Stockmayer u. Ma. Anna gem., nach
seinem Tod kaufen sie das Haus der Ma.
Anna Stockmayerin, Wwe. nach dem
herrschaftl. Oberjäger Stockmayer Mi�chael.
 Heyraths-Contract (Heiratsver�trag) deß Christian Binder im
Heyligen Creutzer Stb., am
31. Jan. 1751,
in Protocolle der Herrschaft Königshof
ab 1748:
Es verheyrathet der Bräutigamb seiner
geliebten Brauth nebst ehelicher Lieb u.
Treu zu einem wahren u. freyen Hey�rathsgut v. seiner in Heyl. Creutzer Stb.
erkaufften Behausung die Helfte ohne
Schulden u. die andere Helfte um die
Ablösung v. 200 fl, nebst diesen aber
noch 200 fl paares Geldt darzu; die
Brauth hingegen verheyrathet ihrem
geliebteb Bräutigamb neben conlicher
Lieb u. Treu zu einem wahren Hey�rathsgut 200 fl Reinisch.
* 7. Dez. 1751 Ma. Anna, Paten: Wibal�doffsky Joseph, Kornschreiber der Herr�schaft Königshof u. Jgf. Paumannin
Cath., To. v. Valentin u. Cath.
Grundbuch 1759: m. drei Krautgarten
gem. m. Barbara, seiner Ehewirtin im
Grundbuch, zuvor Andreas Kowalt m.
Ehewirtin A. Maria gem., welche
Grundstücke nach vorheriger Feilbie�tung an eingangs genannte Eheleute
kommen.
 1. Mai 1769 Christian, 58 J.
57
Die Wwe. Barbara ehel. Jäger Abt Franz.





Version vom 9. September 2021, 13:09 Uhr

Forst- und Jagdverwaltung in Königshof,


Jagd

Christian Binder (1711-1769)

Herrschaftlicher Oberjäger in Steinbruch, von Seitz in Mähren gebürtig. Er heiratete am 4. Feber 1751 in der Kapelle zu Königshof Barbara Ullmannin, sie war herrschaftliche Köchin von Ebersdorf, beide Eltern Philipp und Anna Maria Ullmann bereits gestorben.

1. Jänner 1751 Instruction des unsrigen Herrschafts-Jägers Christian Binder in dem Steinbruch wohnhaft

[1]

Es wird dem Herrschaftsjäger Christian Binder, als unserem haussessigen Untertanen in dem Heiligenkreuzer Steinbruch, unserer HerrschaftsWaldung /:wie es m. denen Marksteinen eingeschränket ist:/ hiermit mit Wissen und Willen Ihro Gnaden /:Titl:/ Herrn Herrn Abt Robert Leeb zum Heyl. Creutz u. St. Gotthardt; in Gnaden zwar anvertraut, das selber den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Föder (Federvieh), auch anderes Wildbräth was Nahmen es haben mag, keines ausgenommen, zur allhiesigen Königshoferischen Herrschaftlichen Canzley für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.

Ingleichen wird ihm die durchgehende Waldung gnädig anvertrauet, auf seinigen Fleiß und Treu, dergestalt, dass ihm verboten ohne ausdrücklichen Willen eines H. P. Verwalters einigen Stamm Holz bei also unfehlbaren Verlust des Dienstes heimlich abzugeben, oder ihm selbst eigen zu machen, unter welchem ebenfalls das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen.

Er solle seinem Amt gemäß mit seinen Jungen oder herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streichen und öfters durchsuchen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde.


 Es solle sich unsriger Herrschafts-Jäger m. den umliegenden Herrschafts Jä�gern friedlich auch ruhsam verstehen u. aufführen, hochgedachte Herrschaf�ten in eine Contradiction (Widerspruch) u. Unwillen gelangen, od. wohl auch gar in eine müßfählige Streittigkeit verfahlen.

Es werde sich der herrschaftl. Jäger nie�mahlen bey unfählbahrem Verlust des Dienstes unterfangen, gleich wie keines Stamm Holtz, also auch we�der geschlagenes Brennholtz, an denen Scheittern od. Bürdeln zu versilbern, sondern hierüber ein Zettel v. einem H. Verwalter un�terschriebener Erwarthen v. allhiesiger Cantzley auß, zu deme einen Jäger nichts, außer Gnadt außgeworfenen zu dessen Unterhaltung, sondern alles u. jedes, klein u. großes der gn. Herr�schaft eigen u. zugehörig, mithin alle durchgehende Renten u. Nutzen selber hochgedachter Gewissenschaft, Treu u. aufrichtig zu befördern, u. solches nicht allein an den Wildtbrath u. Gehöltz, sondern auch an den wilden Obst, etc. Es solle u. muß der Jäger selbsten um einen gutten Jung umsehen, welcher allhier in dem Schloß seine Un�terhaltung u. Lohn hat: also auch v. hierauß unwiderspröchentlich zu denen herrschaftl. Diensten nothwendig auf�genohmen wirdt, jedoch aber ist er m. dem Oberjäger in allen Verrichtungen zu verstehen.  Damit P. Verwalter wöchent�liche Nachricht verlässlichen einhole, wie es in der Waldung auch nach gestalt denen Um�ständen das künftige vorsichtig Disponieren könne, ist der herr�schaftl. Jäger obligirt (schuldig sein), alle Sonntäg u. hohen Feyertäg, alß Frauenfest, H. Ber�nardi, Kirchtag, Aller Heyligen, Ostern, Pfingsten, Weynachten, Fasching allhier zur Aufwartung bey dem Mittagmahl ohne des�sen großer Hindernuß allzeit zu erscheinen, u. ist dessen ordi�näre MittagEssen bey der Köchin Tisch. Es müssen die Gemarch alle 3 Jahr in der Waldung durchsucht u. ab�gangen werden, allwo des Jägers ge�horsaml. Schuldigkeit sich Frielingszeit hierüber bey P. Verwalter gebiehrents anzumelden, damit gemelte nöthige Disposition hierzu machen könne u. od. aber selbst persöhnlich auf einem zu bestimmendem Tag erscheinen, od. aber einige herrschaftl. Beambte hierzu abordern. Es muß hinfüro zur größeren Si�cherheit alles geschlagenes Holtz an Scheiter u. Bürdeln aufgerichter v. all�hiesigem Hof-Kastner m. dem Jäger ab�gezehlet u. die Summa schriftlich H.P. 56 Verwalter überreichet werden, u. zu Abfüh�rung deren Scheitern nacher Königshof so�wohl alß Münichhofen (Mönchhof) muß der Jäger auf beiden Orthen m. Rabisch versehen sein alle Ungewissheit u. Unoednung zu ver�meiden. Entgegen obligirt sich eine gn. Herr�schaft dem, od. ihrigem Herrschaftl. Jäger jährlichen zu dessen Unterhalt zu reichen alß: Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmer- zünß wegen der Jung 8 fl, Weizen 2 Metzen, Korn 15 Metzen, Holtz 1 Luß, Schußgeldt nach vollgender Tabelle, Forstgeldt v. jeder Claf�ter, od. 100 Birdel 3 kr. Das wilde Obst betreffend ist gn. Herr�schaft alleine zugehörig u. muß solches im Beysein des Jägers zur rech- ten Zeit durch die Unterthanen gebastet, gesammelt u. nach Königshoffen allemahlen abgeführet werden.  Folget das Schussgeld:  Für einen Hirschen 1 fl 30 kr;  für einen Spitzhirsch 1 fl;  für ein Hirschkalb 45 kr;  für ein Khüe 1 fl;  für ein Wildschwein 1 fl 30 kr;  für einen Frischling 45 kr;  für einen Rehbock 36 kr;  für ein Rehkitz 36 kr;  für eine Rehgeiß 30 kr;  für ein Haasen 9 kr;  für ein Waldschnepfen 9 kr;  für ein Wüßenschnepfen 6 kr;  für ein Most-Schnepfen 4 ½ kr;  für ein klein Schnepfen 2 kr;  für ein Rohrhenderl 3 kr;  für ein Rebhenderl 9 kr;  für ein große WildtAnten 9 kr;  für ein kleine WildtAnten 6 kr;  für ein Kiwitz 3 kr;  für ein Trappen 24 kr;  für ein Wildgans 18 kr;  für ein Wildt-Katze 34 kr;  für einen großen Vogel 3 kr;  für eine Wildt- od. RingelTauben 3 kr;  für ein Fasann 24 kr;  für einen Wolf 1 fl;  für einen Fuchs 18 kr;  für einen FischOtter 1 fl;  für einen Tax 12 kr. Urkl. ist dieser Spannzettel u. In�struction unter H. P. Verwalter eigen�händiger Unterschrift u. gewöhnl. Ambts-Insiegel verförtigter gemelten Herrschaftl. Jäger eingehändiget wor�den, wonach er sich zu richten u. zu verhalten weiß. Unsrigen Herrschaftl. Jäger Christian Binder wird auß einer sonderlichen Gnadt v. dem gn. Herrn Abten zum Heyl. Creutz verstattet, zwar ihme nur allein, daß er seine Besoldung m. 50 fl zügen kann, jedoch ist der Zimmerzünß schon darunter verstanden, u. dieses in solange nach seinem Wohlverhalten. Grundbuch 1751: m. Haus u. Kraut�garten gem. m. Ehewirtin Barbara im Grundbuch eingetragen, zuvor Michael Stockmayer u. Ma. Anna gem., nach seinem Tod kaufen sie das Haus der Ma. Anna Stockmayerin, Wwe. nach dem herrschaftl. Oberjäger Stockmayer Mi�chael.  Heyraths-Contract (Heiratsver�trag) deß Christian Binder im Heyligen Creutzer Stb., am 31. Jan. 1751, in Protocolle der Herrschaft Königshof ab 1748: Es verheyrathet der Bräutigamb seiner geliebten Brauth nebst ehelicher Lieb u. Treu zu einem wahren u. freyen Hey�rathsgut v. seiner in Heyl. Creutzer Stb. erkaufften Behausung die Helfte ohne Schulden u. die andere Helfte um die Ablösung v. 200 fl, nebst diesen aber noch 200 fl paares Geldt darzu; die Brauth hingegen verheyrathet ihrem geliebteb Bräutigamb neben conlicher Lieb u. Treu zu einem wahren Hey�rathsgut 200 fl Reinisch.

  • 7. Dez. 1751 Ma. Anna, Paten: Wibal�doffsky Joseph, Kornschreiber der Herr�schaft Königshof u. Jgf. Paumannin

Cath., To. v. Valentin u. Cath. Grundbuch 1759: m. drei Krautgarten gem. m. Barbara, seiner Ehewirtin im Grundbuch, zuvor Andreas Kowalt m. Ehewirtin A. Maria gem., welche Grundstücke nach vorheriger Feilbie�tung an eingangs genannte Eheleute kommen.  1. Mai 1769 Christian, 58 J. 57 Die Wwe. Barbara ehel. Jäger Abt Franz.




1912 verkaufte das Stift Heiligenkreuz das Gut Königshof an das Militär

Die Absiedlung der Ortsbevölkerung 1938/39 durch die Nationalsozialisten

Archivalien und Literatur

Archiv Stift Heiligenkreuz Rubr. 49 Herrschaft Königshof:

  • Register Nr. 1 von hierin begriffene Fleckhen, Wilfersdorf, Stainbruch, Höflein, Arbesthal, und Göttlesbrunn 1603–1714
  • Grundbuch über Stainbruch 1714–1767, 1768– 1832
  • Pfarrmatrikel ab 169o-1753, Heiratbuch 1754–1826, Taufbuch 1754–1806, Sterbebuch 1754–1804
  • Königshofer Protocolle, 1630–1651, 1651–1665, 1661– 1748–1756, 1681, 1692–1707, 1728–1731
  • Herbert Brettl: Von Albrechtsfeld bis Ziegelhof. Die Meierhöfe im Bezirk Neusiedl am See. Königshof, Die Mühle. Halbturn 2009. S. 206.
  • Österreichische Kunsttopographie, Band LIX, Die Kunstdenkmäler des politischen Bezirkes Neusiedl am See. Herausgegeben vom Bundesdenkmalamt, Redaktionelle Leitung Andreas Lehne. Verlag Berger, Horn 2012, ISBN 978-3-85028-554-4, S. 120–150.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Archiv Stift Heiligenkreuz, Protocolle Königshof ab 1748