Forst- und Jagdverwaltung in Königshof: Unterschied zwischen den Versionen

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== 1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger ==  
== 1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger ==  
Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger<ref>Der Originaltext ist im Historischen Lexikon Kaisersteinbruch Band 1. zu lesen, hier eine Zusammenfassung.→Weblinks</ref>, dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/ den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Federvieh, auch anderes Wildbrät was Namen es haben mag, keines ausgenommen, hierher zur Herrschaftlichen Kanzlei in Königshof für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.<ref> Archiv [[Stift Heiligenkreuz]], Protocolle Königshof ab 1748</ref>     
Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger<ref>Der Originaltext ist im Historischen Lexikon Kaisersteinbruch Band 1. zu lesen, hier eine Zusammenfassung.→Weblinks</ref>, dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/ den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Federvieh, auch anderes Wildbrät was Namen es haben mag, keines ausgenommen, hierher zur Herrschaftlichen Kanzlei in Königshof für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.<ref> Archiv [[Stift Heiligenkreuz]], Protocolle Königshof ab 1748</ref>     
 
===== Es wird ihm der gesamte Wald anvertraut ====
* Ebenso wird ihm der gesamte Wald anvertraut, es ist ihm verboten einige Stamm Holz heimlich abzugeben, oder selbst zu behalten, darunter ist auch das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen, nur bei ausdrücklicher Genehmigung eines Pater Verwalters, ansonsten droht der Verlust des Dienstes.
es ist ihm verboten einige Stamm Holz heimlich abzugeben, oder selbst zu behalten, darunter ist auch das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen, nur bei ausdrücklicher Genehmigung eines Pater Verwalters, ansonsten droht der Verlust des Dienstes.
* Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streifen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde.
* Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streifen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde.
* Es solle sich unser Herrschafts-Jäger mit den umliegenden Herrschafts–Jägern friedlich verstehen, auch wenn Herrschaften in eine Streitigkeit verfallen.
* Es solle sich unser Herrschafts-Jäger mit den umliegenden Herrschafts–Jägern friedlich verstehen, auch wenn Herrschaften in eine Streitigkeit verfallen.
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* Es muss alles geschlagene Holz vom allhiesigem Hof-Kastner mit dem Jäger abgezählet und die Summa schriftlich H.P. Verwalter überreichet werden, um alle Ungewissheit und Unordnung zu vermeiden.  
* Es muss alles geschlagene Holz vom allhiesigem Hof-Kastner mit dem Jäger abgezählet und die Summa schriftlich H.P. Verwalter überreichet werden, um alle Ungewissheit und Unordnung zu vermeiden.  


Entgegen obligirt sich eine gn. Herr�schaft dem, od. ihrigem Herrschaftl. Jäger
===== Die Herrschaft reicht ihrem Jäger als jährliche Besoldung =====
jährlichen zu dessen Unterhalt zu reichen alß:
Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmerzins für der Jung 8 fl, Weizen 2 Metzen, Korn, 15 Metzen, Holtz 1 Luß, Schußgeld nach der Tabelle, Forstgeld v. jeder Clafter, od. 100 Birdel 3 kr.
Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmer- zünß
Das wilde Obst ist der Herrschaft alleine zugehörig und muss im Beisein des Jägers zur rechten Zeit durch die Untertanen gesammelt unc nach Königshoffen allemal abgeführt werden.
wegen der Jung 8 fl, Weizen 2 Metzen, Korn
 
15 Metzen, Holtz 1 Luß, Schußgeldt nach
===== Folget das Schussgeld =====
vollgender Tabelle, Forstgeldt v. jeder Claf�ter, od. 100 Birdel 3 kr.
Eine kleine Auswahl: Für einen Hirschen 1 fl 30 kr; einen Spitzhirsch 1 fl; ein Hirschkalb 45 kr; ein Khüe 1 fl; ein Wildschwein 1 fl 30 kr; einen Rehbock 36 kr; ein Rehkitz 36 kr; ein Haasen 9 kr; Waldschnepfen 9 kr; ein Rebhenderl 9 kr; WildtAnten 9 kr; ein Trappen 24 kr; ein Wildt-Katze 34 kr; eine Wildt- Tauben 3 kr; ein Fasann 24 kr; einen Wolf 1 fl; einen Fuchs 18 kr; einen FischOtter 1 fl; einen Dachs 12 kr.
Das wilde Obst betreffend ist gn. Herr�schaft alleine zugehörig u. muß solches im
* Diese Instruction mit P. Verwalter eigenhändiger Unterschrift ubd Siegel ist dem Herrschaftlichen Jäger eingehändigt worden, wonach er sich zu richten und zu verhalten weiß.
Beysein des Jägers zur rech- ten Zeit durch
 
die Unterthanen gebastet, gesammelt u. nach
 
Königshoffen allemahlen abgeführet werden.
Folget das Schussgeld:
Für einen Hirschen 1 fl 30 kr;  
 für einen Spitzhirsch 1 fl;
 für ein Hirschkalb 45 kr;  
 für ein Khüe 1 fl;  
 für ein Wildschwein 1 fl 30 kr;  
 für einen Frischling 45 kr;
 für einen Rehbock 36 kr;
 für ein Rehkitz 36 kr;  
 für eine Rehgeiß 30 kr;
 für ein Haasen 9 kr;  
 für ein Waldschnepfen 9 kr;
 für ein Wüßenschnepfen 6 kr;
 für ein Most-Schnepfen 4 ½ kr;
 für ein klein Schnepfen 2 kr;
 für ein Rohrhenderl 3 kr;
 für ein Rebhenderl 9 kr;  
 für ein große WildtAnten 9 kr;  
 für ein kleine WildtAnten 6 kr;
 für ein Kiwitz 3 kr;
 für ein Trappen 24 kr;  
 für ein Wildgans 18 kr;
 für ein Wildt-Katze 34 kr;  
 für einen großen Vogel 3 kr;
 für eine Wildt- od. RingelTauben
3 kr;  
 für ein Fasann 24 kr;  
 für einen Wolf 1 fl;  
 für einen Fuchs 18 kr;  
 für einen FischOtter 1 fl;  
 für einen Tax 12 kr.
Urkl. ist dieser Spannzettel u. In�struction unter H. P. Verwalter eigen�händiger Unterschrift u. gewöhnl.
Ambts-Insiegel verförtigter gemelten
Herrschaftl. Jäger eingehändiget wor�den, wonach er sich zu richten u. zu
verhalten weiß.
Unsrigen Herrschaftl. Jäger Christian
Binder wird auß einer sonderlichen
Gnadt v. dem gn. Herrn Abten zum
Heyl. Creutz verstattet, zwar ihme nur
allein, daß er seine Besoldung m. 50 fl
zügen kann, jedoch ist der Zimmerzünß
schon darunter verstanden, u. dieses in
solange nach seinem Wohlverhalten.
Grundbuch 1751: m. Haus u. Kraut�garten gem. m. Ehewirtin Barbara im
Grundbuch 1751: m. Haus u. Kraut�garten gem. m. Ehewirtin Barbara im
Grundbuch eingetragen, zuvor Michael
Grundbuch eingetragen, zuvor Michael
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in Protocolle der Herrschaft Königshof
in Protocolle der Herrschaft Königshof
ab 1748:
ab 1748:
Es verheyrathet der Bräutigamb seiner
 
geliebten Brauth nebst ehelicher Lieb u.
Treu zu einem wahren u. freyen Hey�rathsgut v. seiner in Heyl. Creutzer Stb.
erkaufften Behausung die Helfte ohne
Schulden u. die andere Helfte um die
Ablösung v. 200 fl, nebst diesen aber
noch 200 fl paares Geldt darzu; die
Brauth hingegen verheyrathet ihrem
geliebteb Bräutigamb neben conlicher
Lieb u. Treu zu einem wahren Hey�rathsgut 200 fl Reinisch.
* 7. Dez. 1751 Ma. Anna, Paten: Wibal�doffsky Joseph, Kornschreiber der Herr�schaft Königshof u. Jgf. Paumannin
* 7. Dez. 1751 Ma. Anna, Paten: Wibal�doffsky Joseph, Kornschreiber der Herr�schaft Königshof u. Jgf. Paumannin
Cath., To. v. Valentin u. Cath.
Cath., To. v. Valentin u. Cath.
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Herrschaftlicher Oberjäger in Steinbruch, von Seitz in Mähren gebürtig. Er heiratete am 4. Feber 1751 in der Kapelle zu Königshof Barbara Ullmannin, sie war herrschaftliche Köchin von [[Kaiserebersdorf|Ebersdorf]], beide Eltern Philipp und Anna Maria Ullmann bereits gestorben.
Herrschaftlicher Oberjäger in Steinbruch, von Seitz in Mähren gebürtig. Er heiratete am 4. Feber 1751 in der Kapelle zu Königshof Barbara Ullmannin, sie war herrschaftliche Köchin von [[Kaiserebersdorf|Ebersdorf]], beide Eltern Philipp und Anna Maria Ullmann bereits gestorben.


All diese Instruktionen wurden dem Herrschaftsjäger Christian Binder, als unserem in dem Steinbruch wohnhaften und haussessigen Untertanen in dem Heiligenkreuzer Steinbruch, eindringlich aufgetragen.
All diese Instruktionen wurden dem Herrschaftsjäger Christian Binder, als unserem in dem Steinbruch wohnhaften und haussessigen Untertanen in dem Heiligenkreuzer Steinbruch, eindringlich aufgetragen. Jäger Christian Binder erhält eine Besoldung von 50 fl, Zimmerzins inbegriffen.  
   
   



Version vom 10. September 2021, 08:08 Uhr

Forst- und Jagdverwaltung in Königshof,


1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger

Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger[1], dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/ den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Federvieh, auch anderes Wildbrät was Namen es haben mag, keines ausgenommen, hierher zur Herrschaftlichen Kanzlei in Königshof für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.[2]

= Es wird ihm der gesamte Wald anvertraut

es ist ihm verboten einige Stamm Holz heimlich abzugeben, oder selbst zu behalten, darunter ist auch das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen, nur bei ausdrücklicher Genehmigung eines Pater Verwalters, ansonsten droht der Verlust des Dienstes.

  • Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streifen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde.
  • Es solle sich unser Herrschafts-Jäger mit den umliegenden Herrschafts–Jägern friedlich verstehen, auch wenn Herrschaften in eine Streitigkeit verfallen.
  • Es ist verboten ... ein Stamm Holtz, auch geschlagenes Brennholz in Scheitern oder Bürdeln zu versilbern, sondern mit einem Zettel, vom Verwalter unterschrieben, aufrichtig zu befördern, nicht allein an den Wildtbrath und Gehölz, auch am wilden Obst, etc.
  • Der herrschaftliche Jäger ist schuldig, den P. Verwalter über die Waldung und nähere Umstände wöchentlich zu benachrichtigen. Er hat alle Sonntäg und hohen Feiertäg, als Frauenfest, H. Bernardi, Kirchtag, Aller Heiligen, Ostern, Pfingsten, Weihnachten, Fasching allhier zur Aufwartung zu erscheinen, und ist dessen ordinäre Mittagessen bei der Köchin Tisch.
  • Es muss alles geschlagene Holz vom allhiesigem Hof-Kastner mit dem Jäger abgezählet und die Summa schriftlich H.P. Verwalter überreichet werden, um alle Ungewissheit und Unordnung zu vermeiden.
Die Herrschaft reicht ihrem Jäger als jährliche Besoldung

Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmerzins für der Jung 8 fl, Weizen 2 Metzen, Korn, 15 Metzen, Holtz 1 Luß, Schußgeld nach der Tabelle, Forstgeld v. jeder Clafter, od. 100 Birdel 3 kr. Das wilde Obst ist der Herrschaft alleine zugehörig und muss im Beisein des Jägers zur rechten Zeit durch die Untertanen gesammelt unc nach Königshoffen allemal abgeführt werden.

Folget das Schussgeld

Eine kleine Auswahl: Für einen Hirschen 1 fl 30 kr; einen Spitzhirsch 1 fl; ein Hirschkalb 45 kr; ein Khüe 1 fl; ein Wildschwein 1 fl 30 kr; einen Rehbock 36 kr; ein Rehkitz 36 kr; ein Haasen 9 kr; Waldschnepfen 9 kr; ein Rebhenderl 9 kr; WildtAnten 9 kr; ein Trappen 24 kr; ein Wildt-Katze 34 kr; eine Wildt- Tauben 3 kr; ein Fasann 24 kr; einen Wolf 1 fl; einen Fuchs 18 kr; einen FischOtter 1 fl; einen Dachs 12 kr.

  • Diese Instruction mit P. Verwalter eigenhändiger Unterschrift ubd Siegel ist dem Herrschaftlichen Jäger eingehändigt worden, wonach er sich zu richten und zu verhalten weiß.


Grundbuch 1751: m. Haus u. Kraut�garten gem. m. Ehewirtin Barbara im Grundbuch eingetragen, zuvor Michael Stockmayer u. Ma. Anna gem., nach seinem Tod kaufen sie das Haus der Ma. Anna Stockmayerin, Wwe. nach dem herrschaftl. Oberjäger Stockmayer Mi�chael.  Heyraths-Contract (Heiratsver�trag) deß Christian Binder im Heyligen Creutzer Stb., am 31. Jan. 1751, in Protocolle der Herrschaft Königshof ab 1748:

  • 7. Dez. 1751 Ma. Anna, Paten: Wibal�doffsky Joseph, Kornschreiber der Herr�schaft Königshof u. Jgf. Paumannin

Cath., To. v. Valentin u. Cath. Grundbuch 1759: m. drei Krautgarten gem. m. Barbara, seiner Ehewirtin im Grundbuch, zuvor Andreas Kowalt m. Ehewirtin A. Maria gem., welche Grundstücke nach vorheriger Feilbie�tung an eingangs genannte Eheleute kommen.  1. Mai 1769 Christian, 58 J. 57 Die Wwe. Barbara ehel. Jäger Abt Franz.

Christian Binder (1711-1769)

Herrschaftlicher Oberjäger in Steinbruch, von Seitz in Mähren gebürtig. Er heiratete am 4. Feber 1751 in der Kapelle zu Königshof Barbara Ullmannin, sie war herrschaftliche Köchin von Ebersdorf, beide Eltern Philipp und Anna Maria Ullmann bereits gestorben.

All diese Instruktionen wurden dem Herrschaftsjäger Christian Binder, als unserem in dem Steinbruch wohnhaften und haussessigen Untertanen in dem Heiligenkreuzer Steinbruch, eindringlich aufgetragen. Jäger Christian Binder erhält eine Besoldung von 50 fl, Zimmerzins inbegriffen.


1912 verkaufte das Stift Heiligenkreuz das Gut Königshof an das Militär

Die Absiedlung der Ortsbevölkerung 1938/39 durch die Nationalsozialisten

Archivalien und Literatur

Archiv Stift Heiligenkreuz Rubr. 49 Herrschaft Königshof:

  • Register Nr. 1 von hierin begriffene Fleckhen, Wilfersdorf, Stainbruch, Höflein, Arbesthal, und Göttlesbrunn 1603–1714
  • Grundbuch über Stainbruch 1714–1767, 1768– 1832
  • Pfarrmatrikel ab 169o-1753, Heiratbuch 1754–1826, Taufbuch 1754–1806, Sterbebuch 1754–1804
  • Königshofer Protocolle, 1630–1651, 1651–1665, 1661– 1748–1756, 1681, 1692–1707, 1728–1731
  • Herbert Brettl: Von Albrechtsfeld bis Ziegelhof. Die Meierhöfe im Bezirk Neusiedl am See. Königshof, Die Mühle. Halbturn 2009. S. 206.
  • Österreichische Kunsttopographie, Band LIX, Die Kunstdenkmäler des politischen Bezirkes Neusiedl am See. Herausgegeben vom Bundesdenkmalamt, Redaktionelle Leitung Andreas Lehne. Verlag Berger, Horn 2012, ISBN 978-3-85028-554-4, S. 120–150.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Der Originaltext ist im Historischen Lexikon Kaisersteinbruch Band 1. zu lesen, hier eine Zusammenfassung.→Weblinks
  2. Archiv Stift Heiligenkreuz, Protocolle Königshof ab 1748