Ortschaft: Unterschied zwischen den Versionen
K (Ich nehme an dass es sich um D handelt) |
(Deutschlandlastig rausgenommen, da in Ö Katastralgemeinde) |
||
Zeile 12: | Zeile 12: | ||
Zu Ortschaften als selbständige Gemeinden siehe auch [[Gemeindearten]]. | Zu Ortschaften als selbständige Gemeinden siehe auch [[Gemeindearten]]. | ||
'''2. Ortschaft als | '''2. Ortschaft als Begriff im deutschen Recht''' | ||
In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, werden heute gelegentlich offizielle ''Ortschaften'' eingerichtet. In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortschaften im Sinne von Ziffer 1 bestehen. <br> | In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, werden heute gelegentlich offizielle ''Ortschaften'' eingerichtet (vgl. [[Katastralgemeinde]] in Österreich). In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortschaften im Sinne von Ziffer 1 bestehen. <br> | ||
Die meist durch die [[Hauptsatzung]] einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den [[Ortschaftsrat]], der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der [[Ortsvorsteher]] oder [[Ortsbürgermeister]]. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern. Einer '''Ortschaft''' vergleichbar ist bei (größeren) Städten der [[Stadtbezirk]], der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat. | Die meist durch die [[Hauptsatzung]] einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den [[Ortschaftsrat]], der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der [[Ortsvorsteher]] oder [[Ortsbürgermeister]]. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern. Einer '''Ortschaft''' vergleichbar ist bei (größeren) Städten der [[Stadtbezirk]], der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat. | ||
''Siehe auch:'' [[Gnotschaft]] | ''Siehe auch:'' [[Gnotschaft]] | ||
Version vom 27. April 2005, 14:29 Uhr
Eine Ortschaft (umgangssprachlich meist einfach Ort) ist ein Begriff mit zwei unterschiedlichen Bedeutungen:
1. Ortschaft als Wohnsiedlung bzw. Wohnplatz im weiteren Sinne.
Dabei unterscheidet man nach der Größe zwischen
Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine selbständige Gemeinde oder um einen Teil einer (größeren) Gemeinde handelt. Orte, die keine selbständigen Gemeinden sind, werden je nach Zugehörigkeit mit Ortsteil (Teil einer Gemeinde ohne Stadtrecht) bzw. Stadtteil (Teil einer Gemeinde, die das Stadtrecht besitzt) bezeichnet.
Zu Ortschaften als selbständige Gemeinden siehe auch Gemeindearten.
2. Ortschaft als Begriff im deutschen Recht
In Gemeinden, die durch Eingliederung von Nachbargemeinden vergrößert wurden, werden heute gelegentlich offizielle Ortschaften eingerichtet (vgl. Katastralgemeinde in Österreich). In diesem Fall handelt es sich um einen rechtlichen Begriff, der sich aus der jeweiligen Kommunalverfassung bzw. Gemeindeordnung des Bundeslandes ergibt. Ortschaften können aus einem oder mehreren Dörfern bzw. Ortschaften im Sinne von Ziffer 1 bestehen.
Die meist durch die Hauptsatzung einer Gemeinde festgelegten Ortschaften haben eine eigene Ortschaftsvertretung, den Ortschaftsrat, der von der Bevölkerung bei jeder Kommunalwahl meist direkt gewählt wird. Vorsitzender ist der Ortsvorsteher oder Ortsbürgermeister. Die Ortschaftsräte sind zu wichtigen, die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten zu hören, eine endgültige Entscheidung obliegt ihnen meist jedoch nicht. Mit der Einrichtung von Ortschaftsvertretungen will man den Verlust der Selbständigkeit einer Gemeinde bei deren Eingliederung in eine Nachbargemeinde etwas abmildern. Einer Ortschaft vergleichbar ist bei (größeren) Städten der Stadtbezirk, der meist auch ein eigenes Vertretungsgremium hat.
Siehe auch: Gnotschaft