Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1937/38: Unterschied zwischen den Versionen
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*Durch den Einmarsch der deutschen Wehrmacht am 12. März 1938 in Österreich wurde der österreichische Eishockeyverband aufgelöst und damit keine weiteren Aktivitäten des Verbandes mehr möglich. | *Durch den Einmarsch der deutschen Wehrmacht am 12. März 1938 in Österreich wurde der österreichische Eishockeyverband aufgelöst und damit keine weiteren Aktivitäten des Verbandes mehr möglich. |
Version vom 10. Oktober 2017, 06:21 Uhr
Die Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1937/38 war die Sechste in der Geschichte des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV).
Geschichte
- 15 Eishockeyvereine spielen in dieser Saison in Wien, die gleiche Anzahl in der Provinz.
- Durch den Einmarsch der deutschen Wehrmacht am 12. März 1938 in Österreich wurde der österreichische Eishockeyverband aufgelöst und damit keine weiteren Aktivitäten des Verbandes mehr möglich.
Provinz-Meisterschaft 1937/38
- Sieger Liga: nur 1 Spiel
- Sieger 2. Klasse West: nicht ausgespielt
Teilnehmer
Verein | Bemerkungen |
---|---|
Deutscher Sportverein Leoben (Leoben) | |
Klagenfurter Athletiksport Club (KAC) |
Provinz-Meisterschaft Liga
Eishockeyspiele
Datum | Spielort | Mannschaften | Art | Ergebnis | Zuschauer | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|---|---|
12. Jänner 1938 | Klagenfurt | KAC - Leoben | SM/Liga | 1:0(0-0,1-0,0-0) | 1500 | s.u. |
15. Jänner 1938 | Leoben | KAC - Leoben | Liga | abges. | Tauwetter |
Spiel 12. Jänner 1938 KAC - Leoben Staats-M.
- Schiedsrichter: Kaunitzky (Leoben), Haberl (Klagenfurt)
- Team Leoben: Tor: Dr. Witthoff, Verteidiger: Willy Seidler, Ernst Zahlbruckner, 1. Sturm: Dr. Ing. Schneider, Hans Zahlbruckner, Oberbichler, 2. Sturm: Held, Pietschnig, Sternetz,
- Team KAC: Tor: Robert Russer, Verteidiger: Emmerich Russer, Eggenberger, Schneider, Stertin, Raunegger, Goßnig, Egger, Rascher, Pommer
- Vor 1500 Zuschauern gewann der Klagenfurter AC gegen den Deutschen Sportverein Leoben das Spiel um die Staatsmeisterschaft mit 1:0(0-0,1-0,0-0). Der KAC spielte immer überlegen, konnte dieses aber nicht in Tore umwandeln. Sogenannte todsichere Chancen blieben immer wieder ungenutzt. Das Tor des KAC erzielte Egger als starken Weitschuss kurz vor Ende des zweiten Drittels. Das Spiel gilt auch zur Meisterschaft der Alpenländer. Es war dem Leobener Torwart zu verdanken, dass nicht mehr Tore eingeschossen wurden. Die Leobener griffen zwar auch das Tor des KAC an, waren hier aber kaum gefährlich. Beim KAC gefielen Egger und Goßnig, der ein junges Talent im Kader der Klagenfurter ist.
Tabelle
Platz | Mannschaft | Spiele | gew. | unent. | verl. | Tore | Punkte | Bemerkungen |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
1 | Klagenfurter Athletiksport Club | 1 | 1 | 0 | 0 | 1:0 | 2 | |
2 | Deutscher Sportverein Leoben | 1 | 0 | 0 | 1 | 0:1 | 0 |
- Das geplante Spiel am 15. Jänner 1938 fiel wegen Tauwetter aus. Es wurde kein zweites Ligaspiel mehr ausgetragen.
Provinz-Meisterschaft 2. Klasse West
Eishockeyspiele
Die Eishockeyspiele fanden nicht statt.
Vorschriften der Provinz-Meisterschaft
Ausschreibung der Provinz-Meisterschaft 1937/38
Der Vorstand des OeEHV hat in seiner Vorstandssitzung am 19. November 1937 beschlossen, die Provinz-Meisterschaft inhaltlich wie im letzten Jahres auszuschreiben. [1]
- § 1 Teilnehmer
- An der Provinz-Meisterschaft können alle Verbandsvereine teilnahmen, die ihre Tätigkeit in den Bundesländern , mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich, ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Diese Maßnahme wird er besonders dann zu treffen haben, falls ein Verein sportlich noch schwach ist und falls eine zu große Zahl von Teilnehmern die Austragung der Meisterschaft erschwert. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in der sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen und sind verpflichtet, stets ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen.
- § 2 Austragungsart und Wertung
- Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Vorstande des OeEHV wie folgt eingeteilt:
- -in die 1. Klasse, und
- -in die 2. Klasse.
- Gegen diese Einteilung gibt es keinen Einspruch.
- Die 1. Klasse besteht aus 3 Vereinen. Der Verbandsvorstand kann diese Zahl aus Gründen sportlicher Erfordernis auf Fünf erhöhen. In der 1. Klasse spielt jeder Verein zweimal gegen jeden anderen.
- Die 2. Klasse besteht aus den übrigen Vereinen, sowie aus etwaigen Reservemannschaften der in der 1. Klasse eingeteilten Vereine, die in zwei separate Gruppen geteilt werden: in eine Ostgruppe und eine Westgruppe. Die Mannschaften jeder dieser beiden Gruppen spielen einmal gegen jede andere ihrer Gruppe. Die Gruppensieger spielen gegeneinander um den Sieg in der 2. Klasse (siehe § 4). Der Sieger der 2. Klasse hat das Recht den Letztplacierten der 1. Klasse herauszufordern (siehe § 5) und steigt im Falle eines Sieges im Herausforderungskampf in die 1. Klasse auf, sein Gegner in die 2. Klasse ab. Sollte eine der teilnehmenden Reserve-Mannschaften Gruppensieger werden, so gehen ihre Rechte für die Spiele nach §§ 4 und 5 auf die nächstplacierte Mannschaft, die keine Reserve-Mannschaft ist, über.
- Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger in der 1. Klasse und in den einzelnen Gruppen der 2. Klasse ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften der 1. Klasse oder einer Gruppe der 2. Klasse die gleiche Punkteanzahl, so reiht jede Mannschaft, die mehr Tore erzielt hat, vor der anderen. Haben zwei oder mehrere Mannschaften gleichviele Tore erzielt, so reiht jene Mannschaft, die weniger Tore erhalten hat, vor der anderen.
- § 3 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen, Herausforderungsrecht
- Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an erster Stelle placierte Verein erhält den Titel "Provinz-Meister 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden konnten, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele teilgenommen haben, um auch diese Spieler mit Ehrenzeichen geben zu können.
- Gewinnt der Provinz-Meister die Meisterschaft von Österreich, unterbleibt die Ausgabe der Ehrenzeichen für die Provinz-Mannschaft.
- Der in der 2. Klasse als Sieger aus dem Entscheidungskampf der Gruppensieger der Ost- und West-Gruppe verbleibende Verein erhält den Titel "Sieger der 2. Klasse 19..", sowie das Recht den Letztplacierten der 1. Klasse herauszufordern (siehe § 5).
- § 4 Entscheidungskampf um den Sieg in der II. Klasse
- Die beiden in der Ostgruppe und in der Westgruppe der 2. Klasse siegreich gebliebenen Vereine tragen gegeneinander einen Entscheidungskampf um den Sieg in der 2. Klasse aus. Bewerben sich beide Vereine um die Durchführung des Spieles, finden zwei Spiele statt, wobei jeweils einmal jeder Verein der Durchführende ist; die Reihenfolge der beiden Spiele wird vom OeEHV durch das Los ermittelt; die Resultate beider Spiele werden addiert und die Addition ergibt das Endergebnis. Ist dieses Endergebnis unentschieden, muss noch ein weiteres Endspiel ausgetragen werden. Bewerben sich beide Vereine um die Durchführung dieses Spieles, wird der Durchführende vom OeEHV durch das Los bestimmt. Bewirbt sich nur ein Verein um das Spiel, findet nur ein Spiel um die Entscheidung statt, bei dem der Bewerbende der Durchführende ist. Endet dieses Spiel trotz der vorgesehenen Nachspiele unentschieden, muss es wiederholt werden; der Verein, der im unentschieden gebliebenen Spiele nicht der Durchführende war, erhält, falls er sich darum bewirbt, das Durchführungsrecht für das Wiederholungsspiel. Bewirbt sich kein Verein um die Durchführung des Entscheidungskampfes, entfällt dieser und es gibt sodann im laufenden Jahre keinen Sieger der 2. Klasse.
- Der durchführende Verein hat die Rechte und Pflichten der Platzwahl, ist verpflichtet beim OeEHV um Bestimmung eines Schiedsrichters anzusuchen und ist verpflichtet, seinem Gegner einen Betrag von S 250,-- als Reiseentschädigung auszufolgen.
- Der Sieger erhält den Titel "Sieger der 2. Klasse 19..", sowie das Herausforderungsrecht (siehe § 5).
- § 5 Klassenwechsel, Herausforderung zwischen 1. und 2. Klasse
- Acht Tage nach dem Entscheidungsspiel um den Sieg in der 2. Klasse bleibt dem Sieger der 2. Klasse das Recht gewahrt, den Letztplacierten der 1. Klasse zu einem Qualifikationskampf herauszufordern. Im Falle seines Sieges in diesem Spiele steigt er in die 1. Klasse auf, der Besiegte in die 2. Klasse ab. Die Herausforderung hat innerhalb dieser acht Tage in Form eines eingeschriebenen Briefes an den OeEHV zu erfolgen, der den Herausgeforderten verständigt und nach Anfrage beim Herausgeforderten den Spieltermin festsetzt. Der Herausgeforderte hat in drei Tagen die Herausforderung anzunehmen. Nimmt er diese nicht an, hat er kampflos in die 2. Klasse abzusteigen, der Sieger der 2. Klasse steigt kampflos in die 1. Klasse auf. Es findet bei dieser Herausforderung nur ein Spiel statt und in diesem hat der erstklassige Verein die Rechte und Pflichten der Platzwahl, die jedoch auf seinen Wunsch hin auf den zweitklassigen Verein übergehen. Der die Platzwahl ausübende Verein ist verpflichtet, seinem Gegner freien Aufenthalt und die Fahrtkosten für 10 Mann, bei Entfernungen unter 200 km Personenzug, über 200 km Schnellzug, zu bieten, wobei die Summe der Fahrtkosten mit höchsten S 250 begrenzt sind.
- Endet das Herausforderungsspiel trotz der in den Regeln vorgesehenen Nachspiele unentschieden, gilt die Herausforderung als missglückt und er Klassenwechsel unterbleibt.
- § 6 Nennung, Nenngeld
- Alljährlich wird vom OeEHV die Nennungsfrist bestimmt, den Termin, bis zu dem jeder Verein die Teilnahme seiner Mannschaft dem OeEHV anzeigen muss. Gleichzeitig wird ein Nenngeld bestimmt, das jeder Nennung beigefügt sein muss. Die Nennung der erstklassigen Vereine gilt automatisch auch für die Staatsmeisterschaft von Österreich.
- § 7 Platzwahl, Entschädigungen
- Das Recht der Platzwahl wird wie folgt bestimmt:
- a) in der 1. Klasse haben für das erste Spiel diejenigen Vereine das Platzwahlrecht, die im Vorjahre das Platzwahlrecht beim zweiten Spiel hatten und umgekehrt; sollte die Teilnehmerzahl gegenüber dem Vorjahre erhöht werden (§ 2(2)), so wird das Platzwahlrecht für einen neu hinzugekommenen Verein im ersten Jahr seiner Teilnahme vom OeEHV bestimmt.
- b) in der 2. Klasse wird das Platzwahlrecht vom OeEHV durch das Los bestimmt; es ist den Vereinen gestattet, im gegenseitigen Einvernehmen das Platzwahlrecht zu tauschen, was aber dem OeEHV von beiden Vereinen vor Austragung des Spieles gemeldet werden muss; bezüglich der Platzwahl beim Entscheidungsspiel der zweiten Klasse und beim Klassenwechsel-Herausforderungsspiel sind die Bestimmungen in den §§ 4 und 5 festgelegt.
- Der platzwahlberechtigte Verein hat das Recht den Platz und die Tageszeit des Spieles festzusetzen, hat sich aber bezüglich der Terminfestsetzung an die vom OeEHV erlassenen Vorschriften zu halten.
- Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet, das Spiel in der vom OeEHV vorgeschriebenen Form vor der Austragung beim OeEHV anzumelden und bestimmungsgemäß um die Bereitstellung des Schiedsrichters Sorge zu tragen. Er hat einen spielfähigen Platz beizustellen, der Gastmannschaft und dem Schiedsrichter geeignete Räume zum Umkleiden und Aufbewahren ihrer Sachen zur Verfügung zu stellen; er gilt als Gastgeber. Er hat zu sorgen, dass die Spieler und Begleitpersonen des Gastvereines, im Ganzen jedoch höchstens 15 Personen, freien Eintritt zum Wettspiel genießen.
- Der die Platzwahl ausübende Verein hat die Pflicht folgenden Leistungen nachzukommen:
- In der 1. Klasse hat er der Gastmannschaft einen Betrag von S 350,-- als Reiseentschädigung zu vergüten.
- In der 2. Klasse hat der platzwahlberechtigte Verein dem reisenden Gegner die Fahrtkosten für 10 Mann Personenzug, bei Entfernungen über 200 km überdies die Differenz von Personenzug auf Schnellzug für die Hinreise, in der Gesamtsumme jedoch höchstens S 250,-- zu vergüten; er muss der Gastmannschaft in dem Austragungsort tagsüber einen geheizten Raum zur Verfügung stellen, in dem sich die Spieler niedersetzen und ihre Gepäckstücke sicher aufbewahren können; werden auf einer Wettspielreise mehrere Meisterschaftsspiele ausgetragen, so sind die Fahrtkosten dieser Reise von den zu deren Vergütung verpflichteten Vereine zu gleichen Teilen zu tragen.
- Unter freiem Aufenthalt versteht sich das kostenlose Wohnen in einem bürgerlichen Hotel oder Gasthof ohne Badbenützung, ferner kostenlose Verabreichung von Frühstück, Mittagessen und Nachtmahl, beides in der für den Aufenthalt notwendigen Zeit. Eine Mannschaft ist berechtigt, falls sie mindestens sechs Schnellzugstunden zu reisen hat und am Tag des Wettspieles keine entsprechende Verbindung benützen kann - zur Nachtreise auf der Hinfahrt kann keine Mannschaft verhalten werden -, am Vorabend des Wettspieles einzutreffen und ein Nachtmahl zu verlangen. Findet das Spiel nach Sonnenuntergang statt, hat die Gastmannschaft das Recht des freien Aufenthaltes bis zum Morgen des nächsten Tages (mit Frühstück). Ein Verlangen nach einer Barentschädigung für vorzeitige Abreise ist unstatthaft.
- Unter Fahrtkosten verstehen sich die Kosten der Fahrkarten III. Klasse Eisenbahn vom Sitz des reisenden Vereines zu einem anderen Austragungsort auf der kürzesten Strecke bei gemeinsamer Reise der gesamten Mannschaft unter Benützung der günstigsten erreichbaren Ermäßigung, sowohl für die Hin- und auch für die Rückfahrt.
- § 8 Wettspieltermine, Verständigung des Gegners, Absagen
- Der Verband setzt Endtermine fest, bis zu denen die einzelnen Runden der Meisterschaft ausgetragen werden müssen, und Ersatztermine für ohne Verschulden der Vereine - etwa durch Tauwetter - entfallene Spiele. Die platzwahlberechtigten Vereine haben innerhalb von 10 Tagen nach Verlautbarung dieser Termine den Gegner zu verständigen, an welchem Tag, zu welcher Stunde und auf welchem Platz das Spiel angesetzt wird, damit die reisenden Vereine danach ihr Spielprogramm einrichten können. Die platzwahlberechtigten Vereine sind verpflichtet, ihren Gegnern weitgehendst entgegenzukommen, um deren internationales Programm nicht zu stören und es ihnen etwa zu ermögliche, auf einer Reise mehrere Spiele auszutragen. Der reisende Verein hat innerhalb zweier Tage die Kenntnisnahme des Termines zu bestätigen und daran einen etwaigen Wunsch wegen Verlegung des Termines (sieh vorhergehender Satz) anzuschließen, den der Platzwähler nach Möglichkeit nachkommen soll. Sofort nach endgültiger Festlegung des Termines hat die Anmeldung des Spieles beim OeEHV und die Besorgung eines Schiedsrichters vom Platzwähler zu erfolgen. Der Reisende Verein hat seinen Gegner längstens bis drei Tage vor dem Spiele zu verständigen, welchen Zug seine Mannschaft benützen wird.
- Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht, längstens sechs Tage vor dem Spiel ein Meisterschaftspiel abzusagen und damit dem Gegner kampflos die Punkte und den Sieg zu überlassen. Diese Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den OeEHV zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen. Ein Verein darf ein Spiel nicht absagen, wenn er keine Platzwahl besitzt.
- Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht ein Spiel abzusagen, ohne dass er dadurch den Sieg und die Punkte verliert, wenn sein Platz durch Tauwetter oder durch einen kurze Zeit vorangegangenen, besonders starken Schneefall spielunfähig geworden ist. In diesem Fall wird das Wettspiel verschoben und der Platzwähler hat sofort den Ersatztermin in kurzmöglichster Zeit nach dem Termin des ausgefallenen Spieles anzusetzen. Der reisend Verein ist verpflichtet, dem Gegner eine Telefonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus den vorerwähnten Elementargründen bis zu 1 Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist, gerichtet werden kann, und für die Entgegennahme der eventuellen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telefonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seiner Abreise erreicht.
- Bei den Meisterschaftspielen der 2. Klasse ist auch dem Verein, der keine Platzwahlrecht hat, längstens 5 Tage vor dem Spiel eine Absage gestattet, und damit dem Gegner kampflos die Punkte zu überlassen, wenn er durch besondere Gründe hierzu gezwungen wird. Die Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den OeEHV mit genauer Angabe der Gründe zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen.
- Absagen, die nach den oben angeführten Mindestterminen erfolgen, sind ungültig.
- § 9 Regeln, Schiedsrichter
- Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des OeEHV auszutragen.
- Die Schiedsrichter für die Meisterschaftsspiele der 1. Klasse werden vom OeEHV (Schiedsrichterreferat) bestimmt. Die Anforderung beim OeEHV hat durch den Platzwähler, längstens 36 Stunden vor dem Spiele eintreffend, zu erfolgen. Für diese Spiele sind in erster Linie Verbandsschiedsrichter oder ausländische Schiedsrichter, die in der Liste der Internationalen Eishockeyliga eingetragen sind, zu bestimmen. Der Platzwahl ausübende Verein hat für die Fahrtkosten, wenn nötig Schnellzug, und den freien Aufenthalt den (die) Schiedsrichters aufzukommen.
- Dasselbe gilt auch für den Klassenwechsel-Herausforderungskampf.
- Bei den Meisterschaftspielen der 2. Klasse haben sich die Gegner auf einen Schiedsrichter zu einigen. Der platzwahlberechtigte Verein schlägt gelegentlich seiner Verständigung über die Spielterminfestsetzung an den Gegner diesen drei Herren als Schiedsrichter vor, unter denen der Gegner einen wählen kann. Kann keine Einigung getroffen werden, ist wie bei Spielen der 1. Klasse beim OeEHV ein Schiedsrichter anzufordern. Der Schiedsrichter dieser Spiele braucht kein Verbandsschiedsrichter sein. Die beiden Vereine haben je zur Hälfte für die Kosten der Fahrt und des freien Aufenthaltes des Schiedsrichters jedenfalls aufzukommen. Das Schiedsrichterreferat des OeEHV ist von einer etwaigen Einigung auf einen Schiedsrichter von Seiten des Platzwählers zu verständigen. Die Verständigung des Schiedsrichters besorgt der Platzwähler.
- Dasselbe gilt auch für Spiele um den Sieg in den 2. Klassen (§4). Bei allen Spielen hat der Schiedsrichter den Spielbericht in einen geschlossenen Umschlage der siegreich gebliebenen, bei unentschiedenen Spielen dem gastgebenden Verein zu übergeben, der ihn bei sonstiger Ordnungsstrafe längstens innerhalb dreier Tage eingeschrieben dem OeEHV einzusenden hat.
- Ist der entsendete bzw. bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen oder es erkrankt der amtierende plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten bzw. weiter zu leiten. Ist ein solcher nicht anwesend, haben sich die Vereine auf einen nun vorzuschlagenden Herrn zu einigen; kommt keine Einigung zustande, entscheidet unter zwei (von jeder Partei einer) Vorgeschlagenen das Los. Für den Fall, als das Nichterscheinen des Schiedsrichters auf ein Verschulden des Platzwählers zurückzuführen ist, hat in Abänderung der vorstehenden Bestimmung der vom Gastverein vorgeschlagene Schiedsrichter zu amtieren; stellt sich dieses Verschulden des Platzwählers erst nach dem Wettspiel heraus, sind ihm unbeschadet vom Ausgang des Kampfes der Sieg und die Punkte abzuerkennen.
- § 10 Antreten einer Mannschaft, Tauwettereinbruch
- Von der Pflicht zum Antreten kann sich eine Mannschaft durch rechtzeitige Absage unter Verzicht auf Sieg und Punkte befreien (Absagebestimmungen siehe § 8), mit Ausnahme der in der 1. Klasse nicht platzwahlberechtigten Mannschaft, für die es keine Absage (es sei denn mit ausdrückliche Zustimmung des OeEHV und des Gegners) gibt. Das Nichtantreten einer Mannschaft, ohne erlaubte rechtzeitige Absage, zieht Punkteverlust nach sich, ferner ist der nicht angetretene Verein verpflichtet, nachweisbare und durch sein Nichtantreten unnütz gewordene Auslagen seines Gegners zu ersetzen, und endlich tritt automatisch eine strafweise Suspens ein, die vom 24. Dezember bis 7. Jänner des nächsten Verbandsjahres in Geltung tritt. Diese Folgen treten nur dann nicht ein, wenn das Nichtantreten durch ein besonderes Ereignis, etwa Zugunglück, Bahnstreik, Volksaufstand oder einem anderen Fall höherer Gewalt, unvermeidbar war.
- Ereignet sich der Fall, dass nach der Abreise einer Mannschaft ein plötzliches Tauwetter oder ein plötzlicher Schneefall eintritt, durch die das Spiel nicht abgehalten werden kann, obwohl die Mannschaft ohne jemandes Verschulden am Austragungsort eingetroffen ist, hat das Spiel, wenn von Seiten beider Mannschaften möglich am nächsten Tag, sonst aber zu einem neuen Termin stattzufinden, der an Ort und Stelle sogleich zu vereinbaren ist. Die Kosten dieser Neuaustragung bzw. Verschiebung haben unbeschadet der Platzwahl beide Vereine zu gleichen Teilen zu tragen.
- § 11 Spielberechtigung
- An allen Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim OeEHV ordnungsgemäß gemeldet sind und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (siehe allenfalls geltende Ausnahmebestimmungen).
- Spieler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Bewilligung des OeEHV an Meisterschaftsspielen nicht teilnehmen. Die Aufstellung eines solchen Spielers sowie von Spielern, die nicht unfallversichert sind oder den vorgeschriebenen Tauglichkeitsbefund nicht erbracht haben, zieht wohl Ordnungsstrafen, nicht aber Punkteverlust nach sich.
- Hat ein Spieler für einen Verein an der Meisterschaft teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei zu wiederholenden Spielen oder nachzutragenden Spielzeiten sind nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des zu wiederholenden oder nicht beendeten Spieles die Spielberechtigung für denselben Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die Spielerzahl teilnehmen, die dem Verein beim seinerzeitigen Spielabbruch zur Verfügung stand.
- In einem Spiel der in der 2. Klasse spielenden Reserve-Mannschaften der erstklassigen Vereine dürfen 6 Spieler (Tormann, 2 Verteidiger, 3 Stürmer) der ersten Mannschaft nicht mitwirken; diese Spieler werden alljährlich vom OeEHV bestimmt und ihre Namen verlautbart.
- § 12 Beglaubigung von Wettspielen
- Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA-Ausschuss des OeEHV vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Wettspiele werden nach dem erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind besonders die Spiele in folgenden Fällen zu beglaubigen:
- a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner.
- b) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: Resultat 6:0 für den Gegner.
- c) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
- d) Beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
- e) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler): Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt. Bei beiderseitigem Verschulden: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
- f) Ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Resultat 0:6 gegen den disqualifizierten oder suspendierten Verein, selbst für den Fall, als an dem ursprünglich angesetzten Termin nicht gespielt werden konnte (Wetterhindernis, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner etc.).
- g) Ein platzwählender Verein verschuldet das Nichterscheinen des Schiedsrichters, ohne es dem Gegner vor dem Spiel zu bekennen(§ 9, letzter Absatz): Resultat 0:6 für den Gegner.
- h) Ein Verein scheidet aus der Meisterschaft aus:
- 1. vor Austragung der Hälfte seiner Spiele sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen.
- 2. nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 0:6 für den Gegner beglaubigt.
- Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und ein der Sachlage gerechtes Urteil zu fällen. Ein gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.
§ 13 Rücktritt von der Meisterschaft
- Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele nach § 12 beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender Verein - unbeschadet seiner Placierung - seine Zugehörigkeit zur 1. Klasse.
- § 39 Schlussbestimmung
- In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Vorstande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen. Diese Meisterschaftsbestimmungen können ausschließlich vom Vorstande des OeEHV abgeändert werden.
- Beschlossen in der Vorstandssitzung vom 20. Oktober 1936.
Durchführungsbestimmungen für die Provinz-Meisterschaft 1937/38
- Die neuen Durchführungsbestimmungen sind nachstehend aufgeführt. [2]
- Es erfolgt im November eine Änderung des § 2 der Durchführungsbestimmungen. Diese Änderung ist übernommen worden und im folgenden Text enthalten:[3]
- 1. Klasseneinteilung
- Liga: Leoben, KAC,
- II. Klasse: alle übrigen Vereine, Reserve-Mannschaften.
- Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, jedoch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber Klassenherabsetzungen in Betracht.
- 2. Spielberechtigung von Ausländern (Staatenlosen)
- In sämtlichen Bewerben der Provinz-Meisterschaft sind auch Ausländer und Staatenlose spielberechtigt, wenn sie ununterbrochen seit drei Jahren in Österreich ihren ständigen Wohnsicht haben.
- 3. Nennungsschluss, Nenngeld
- Nennungsschluss ist für die Liga am 06. Dezember 1937, 19.00 Uhr, für die 2. Klasse am 13. Dezember 1936, 19.00 Uhr. Die Nennungen sind schriftlich an den OeEHV, Wien I, Vorlaufstraße 1, zu richten; das Nenngeld muss bis ebenfalls bis zum Nennungschluss beim OeEHV eingelangt sein.
- 4. Terminfestsetzung
- Auslosung und Spieltermine werden rechtzeitig verlautbart werden.
- Beschlossen in der Vorstandssitzung am 19. November 1937.
Einzelnachweise
Quellenangabe
Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport", Jahrgänge 1932 bis 1938