COVID-19-Krisenbewältigungsfonds: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 31. März 2020, 20:46 Uhr

Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde auf Grundlage des COVID-19-Fonds-Gesetzes[1] geschaffen. Der Fonds hat keine Rechtspersönlichkeit. Der Fonds ist beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und wird von diesem verwaltet (§ 1 Abs. 1 COVID-19-FondsG) und dieser hat auch das Gesetz zu vollziehen (§ 5 COVID-19-FondsG).

Es ist dies ein Finanzrahmen von aktuell bis zu vier Milliarde Euro (§ 2 COVID-19-FondsG). Dies wurde erforderlich, da es aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetzes, anderer Anlassgesetze und den Begleitverordnungen der österreichischen Bundesregierung zu umfangreichen Quarantänemaßnahmen, Ausgangsbeschränkungen, faktischen Betriebsschließungen bzw. dem Verbot, Waren und Dienstleistungen an Kunden zu erbringen, und z. B. Unternehmen wesentliche Einnahmenausfälle zu verzeichnen hatten, die in weiterer Folge bis zur Insolvenz vieler Unternehmen führen könnten und anderes mehr gekommen ist.

Ziel, Zweck und Gegenstand des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien in Österrreich gemäß Artikel 77 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können (§ 1 Abs. 2 COVID-19-FondsG).

Mittelaufbringung und Mittelverwendung

Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht (§ 2 COVID-19-FondsG).

Die Mittelverwendung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ist gemäß den Richtlinien des Finanzministers[2] insbesondere für folgende Maßnahmen vorgesehen (§ 3 COVID-19-FondsG):

  1. Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung;
  2. Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG));
  3. Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit;
  4. Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
  5. Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise (siehe auch: Härtefallfonds);
  6. Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950;
  7. Maßnahmen zur Konjunkturbelebung.

Über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel entscheidet der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler (§ 3 Abs. 3 COVID-19-FondsG). Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

Inkrafttreten und Geltung

Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde am 15. März 2020 kund gemacht und ist am 16. März in Kraft getreten. Aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr ist das COVID-19-Fonds-Gesetz zeitlich zum 31. Dezember 2020 befristet (§ 4 COVID-19-FondsG).

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020
  2. BGBl. II Nr. 100/2020. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft.