Immobiliencard: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Juni 2024, 10:48 Uhr
Die Immobiliencard ist ein Berufsausweis für Personen, die in Österreich für einen Immobilientreuhänder (gewerblich befugtes Unternehmen gemäß § 117 GewO) tätig sind. Die Karte hat die Form einer Scheckkarte
Hintergrund
Die Immobiliencard ist eine optische Orientierungshilfe, damit Kunden auf einen Blick sehen, dass sie einem Fachmann im Immobilienbereich gegenüberstehen, was auch jederzeit im Online-Register auf der Informationsseite des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich überprüft werden kann.[1] Entwickelt wurde dieser Berufsausweis im Jahr 2011 vom Fachverband und seinen Fachgruppen in den Bundesländern. Die Berufsvertretung kam damit dem Wunsch ihrer Mitgliedsunternehmen entgegen, die sich ein äußeres Zeichen gewünscht haben, mit dem sie ihre rechtmäßige Berufsausübung und Dienstleistung gegenüber den Kunden dokumentieren können, und um sich so besser vor Marktteilnehmern ohne Gewerbeberechtigung (gemäß § 117 GewO)[2] abzugrenzen. Die Immobiliencard ist nicht nur als Maklerkarte konzipiert, sondern ist für alle Personen in der Immobilienwirtschaft in ganz Österreich gedacht, die sich als Immobilienprofi ausweisen möchten. Eine Verpflichtung zur Beantragung einer Immobiliencard besteht nicht.
Die Karte
Das Aussehen der Karte ist österreichweit einheitlich.
Auf der Vorderseite der Karte werden folgende Informationen angeführt:
- Foto
- Name der Person
- Stellung im Unternehmen (Eigentümer(in), Geschäftsführung oder Angestellte/r)
- Firmenname des Unternehmens, für das die Person tätig bzw. vertretungsbefugt ist.
- Firmenstandort
- Firmenbuchnummer
- Immobilientreuhänder-ID
- Gültigkeitsdauer der Immobiliencard
Auf der Rückseite sind diese Informationen abgebildet:
- Zuständige regionale Fachgruppe der Wirtschaftskammer
- Informationen darüber, welche immobilienspezifische Ausbildung der Karteninhaber absolviert und abgeschlossen hat.
- Zugehörigkeit des Unternehmens bzw. der Person zu nationalen und internationalen Immobilienverbänden
Die Immobiliencard ist ab Ausstellungsdatum für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig. Ein entsprechendes „Gültig bis“-Datum ist auf der Karte aufgedruckt.
Berechtigung
Die Immobiliencard kann nur von einem Unternehmen beantragt werden, das über eine aktive Gewerbeberechtigung als Immobilientreuhänder, also Immobilienmakler, Bauträger und/oder Immobilienverwalter verfügt und damit auch Mitglied der Wirtschaftskammer Österreich (des Fachverbandes bzw. der Fachgruppen der Immobilientreuhänder) ist.
Dieses Unternehmen stellt einen Antrag:
- für den Eigentümer oder
- für die Geschäftsführung und
- für ihre angestellten Mitarbeiter
Diese Personen sind berechtigt, eine Immobiliencard zu führen, wenn alle Kriterien, insbesondere ein bestimmtes Ausbildungsniveau erfüllt sind. Seit 1.1.2014 muss die Mindestausbildung den ON-Regeln 43001–1, 43002-1 (Maklerassistent und Verwalterassistent) entsprechen.
Online-Register
Im Online-Register des Fachverbandes sind alle Unternehmen angeführt, die über eine aktive Gewerbeberechtigung verfügen. Alle Unternehmen, bei denen Personen mit einer Immobiliencard tätig sind, sind zusätzlich mit einem grünen Kreuz gekennzeichnet. Ein Konsument kann in diesem Online-Register nach einer Person, einem Unternehmen und nach einer Immobilientreuhänder-ID suchen. Ein Immobiliencard-Inhaber wird mit Foto und Kontaktdaten angezeigt. Verlässt ein Angestellter z.B. ein Maklerunternehmen, muss er seine Immobiliencard an seinen Arbeitgeber zurückgeben und dieser muss die Karte an seine Fachgruppe retournieren. Ein neuer Arbeitgeber – z.B. ein Bauträger – kann dann aber für diesen Angestellten wieder eine neue Immobiliencard beantragen. Die persönliche Immobilientreuhänder-ID bleibt damit immer dieselbe.
Weblinks
- Informationsseite des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich
Einzelnachweise
- ↑ Mitgliederverzeichnis der österreichischen Immobilientreuhänder
- ↑ Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 idgF.