Forst- und Jagdverwaltung in Königshof
Forst- und Jagdverwaltung in Königshof,
1. Jänner 1751 Instruktionen der Herrschaft Königshof für den Jäger
Abt Robert Leeb vom Stift Heiligenkreuz beauftragt den Jäger, dass er in Unserem Herrschaftswald /:wie et mit Marksteinen begrenzt ist:/ den hohen und niedrigen Wildbahn zu versehen, jedoch aber alles Federvieh, auch anderes Wildbrät was Namen es haben mag, keines ausgenommen, hierher zur Herrschaftlichen Kanzlei in Königshof für unten angemörckhtes Schuss-Geld richtig und gewiss einliefern solle.[1]
- Ebenso wird ihm der gesamte Wald anvertraut, es ist ihm verboten einige Stamm Holz heimlich abzugeben, oder selbst zu behalten, darunter ist auch das kleinere Gehölz und Gestrüpp zu verstehen, nur bei ausdrücklicher Genehmigung eines Pater Verwalters, ansonsten droht der Verlust des Dienstes.
- Er solle seinem Amt gemäß mit den herrschaftlichen Jungen die Waldungen fleißig durch streichen und öfters durchsuchen, damit die umliegenden Wildbraten oder Raubschützen abgetan und deren unzulässiges Exercitium (Übung) gehindert werde.
Es solle sich unser Herrschafts-Jäger mit den umliegenden Herrschafts Jägern friedlich verstehen, sollten Herrschaften in einen Widerspruch und Unwillen gelangen, oder wohl auch gar in eine Streitigkeit verfallen.
Es werde sich der herrschaftl. Jäger niemahlen bei unfehlbarem Verlust des Dienstes unterfangen, gleich wie keines Stamm Holtz, also auch weder geschlagenes Brennholz, an denen Scheitern oder Bürdeln zu versilbern, sondern hierüber ein Zettel v. einem H. Verwalter unterschriebener Erwarten v. allhiesiger Canzlei auß, zu deme einen Jäger nichts, außer Gnadt außgeworfenen zu dessen Unterhaltung, sondern alles u. jedes, klein u. großes der gn. Herr�schaft eigen u. zugehörig, mithin alle durchgehende Renten u. Nutzen selber hochgedachter Gewissenschaft, Treu u. aufrichtig zu befördern, u. solches nicht allein an den Wildtbrath u. Gehöltz, sondern auch an den wilden Obst, etc. Es solle u. muß der Jäger selbsten um einen gutten Jung umsehen, welcher allhier in dem Schloß seine Un�terhaltung u. Lohn hat: also auch v. hierauß unwiderspröchentlich zu denen herrschaftl. Diensten nothwendig auf�genohmen wirdt, jedoch aber ist er m. dem Oberjäger in allen Verrichtungen zu verstehen. Damit P. Verwalter wöchent�liche Nachricht verlässlichen einhole, wie es in der Waldung auch nach gestalt denen Um�ständen das künftige vorsichtig Disponieren könne, ist der herr�schaftl. Jäger obligirt (schuldig sein), alle Sonntäg u. hohen Feyertäg, alß Frauenfest, H. Ber�nardi, Kirchtag, Aller Heyligen, Ostern, Pfingsten, Weynachten, Fasching allhier zur Aufwartung bey dem Mittagmahl ohne des�sen großer Hindernuß allzeit zu erscheinen, u. ist dessen ordi�näre MittagEssen bey der Köchin Tisch.
Es muß hinfüro zur größeren Si�cherheit alles geschlagenes Holtz an Scheiter u. Bürdeln aufgerichter v. all�hiesigem Hof-Kastner m. dem Jäger ab�gezehlet u. die Summa schriftlich H.P. Verwalter überreichet werden, u. zu Abfüh�rung deren Scheitern nacher Königshof so�wohl alß Münichhofen (Mönchhof) muß der Jäger auf beiden Orthen m. Rabisch versehen sein alle Ungewissheit u. Unoednung zu ver�meiden. Entgegen obligirt sich eine gn. Herr�schaft dem, od. ihrigem Herrschaftl. Jäger jährlichen zu dessen Unterhalt zu reichen alß: Erstlich die Besoldung 34 fl, Zimmer- zünß wegen der Jung 8 fl, Weizen 2 Metzen, Korn 15 Metzen, Holtz 1 Luß, Schußgeldt nach vollgender Tabelle, Forstgeldt v. jeder Claf�ter, od. 100 Birdel 3 kr. Das wilde Obst betreffend ist gn. Herr�schaft alleine zugehörig u. muß solches im Beysein des Jägers zur rech- ten Zeit durch die Unterthanen gebastet, gesammelt u. nach Königshoffen allemahlen abgeführet werden. Folget das Schussgeld: Für einen Hirschen 1 fl 30 kr; für einen Spitzhirsch 1 fl; für ein Hirschkalb 45 kr; für ein Khüe 1 fl; für ein Wildschwein 1 fl 30 kr; für einen Frischling 45 kr; für einen Rehbock 36 kr; für ein Rehkitz 36 kr; für eine Rehgeiß 30 kr; für ein Haasen 9 kr; für ein Waldschnepfen 9 kr; für ein Wüßenschnepfen 6 kr; für ein Most-Schnepfen 4 ½ kr; für ein klein Schnepfen 2 kr; für ein Rohrhenderl 3 kr; für ein Rebhenderl 9 kr; für ein große WildtAnten 9 kr; für ein kleine WildtAnten 6 kr; für ein Kiwitz 3 kr; für ein Trappen 24 kr; für ein Wildgans 18 kr; für ein Wildt-Katze 34 kr; für einen großen Vogel 3 kr; für eine Wildt- od. RingelTauben 3 kr; für ein Fasann 24 kr; für einen Wolf 1 fl; für einen Fuchs 18 kr; für einen FischOtter 1 fl; für einen Tax 12 kr. Urkl. ist dieser Spannzettel u. In�struction unter H. P. Verwalter eigen�händiger Unterschrift u. gewöhnl. Ambts-Insiegel verförtigter gemelten Herrschaftl. Jäger eingehändiget wor�den, wonach er sich zu richten u. zu verhalten weiß. Unsrigen Herrschaftl. Jäger Christian Binder wird auß einer sonderlichen Gnadt v. dem gn. Herrn Abten zum Heyl. Creutz verstattet, zwar ihme nur allein, daß er seine Besoldung m. 50 fl zügen kann, jedoch ist der Zimmerzünß schon darunter verstanden, u. dieses in solange nach seinem Wohlverhalten. Grundbuch 1751: m. Haus u. Kraut�garten gem. m. Ehewirtin Barbara im Grundbuch eingetragen, zuvor Michael Stockmayer u. Ma. Anna gem., nach seinem Tod kaufen sie das Haus der Ma. Anna Stockmayerin, Wwe. nach dem herrschaftl. Oberjäger Stockmayer Mi�chael. Heyraths-Contract (Heiratsver�trag) deß Christian Binder im Heyligen Creutzer Stb., am 31. Jan. 1751, in Protocolle der Herrschaft Königshof ab 1748: Es verheyrathet der Bräutigamb seiner geliebten Brauth nebst ehelicher Lieb u. Treu zu einem wahren u. freyen Hey�rathsgut v. seiner in Heyl. Creutzer Stb. erkaufften Behausung die Helfte ohne Schulden u. die andere Helfte um die Ablösung v. 200 fl, nebst diesen aber noch 200 fl paares Geldt darzu; die Brauth hingegen verheyrathet ihrem geliebteb Bräutigamb neben conlicher Lieb u. Treu zu einem wahren Hey�rathsgut 200 fl Reinisch.
- 7. Dez. 1751 Ma. Anna, Paten: Wibal�doffsky Joseph, Kornschreiber der Herr�schaft Königshof u. Jgf. Paumannin
Cath., To. v. Valentin u. Cath. Grundbuch 1759: m. drei Krautgarten gem. m. Barbara, seiner Ehewirtin im Grundbuch, zuvor Andreas Kowalt m. Ehewirtin A. Maria gem., welche Grundstücke nach vorheriger Feilbie�tung an eingangs genannte Eheleute kommen. 1. Mai 1769 Christian, 58 J. 57 Die Wwe. Barbara ehel. Jäger Abt Franz.
Christian Binder (1711-1769)
Herrschaftlicher Oberjäger in Steinbruch, von Seitz in Mähren gebürtig. Er heiratete am 4. Feber 1751 in der Kapelle zu Königshof Barbara Ullmannin, sie war herrschaftliche Köchin von Ebersdorf, beide Eltern Philipp und Anna Maria Ullmann bereits gestorben.
All diese Instruktionen wurden dem Herrschaftsjäger Christian Binder, als unserem in dem Steinbruch wohnhaften und haussessigen Untertanen in dem Heiligenkreuzer Steinbruch, eindringlich aufgetragen.
1912 verkaufte das Stift Heiligenkreuz das Gut Königshof an das Militär
- Gustav Scharmer#Das Stift Heiligenkreuz verkauft seine Besitzungen Kaisersteinbruch und Königshof an den Staat
- w:Kaisersteinbruch#Verkauf von Kaisersteinbruch an das Militär
- w:Bruck an der Leitha#Erster Weltkrieg
Die Absiedlung der Ortsbevölkerung 1938/39 durch die Nationalsozialisten
- w:Kriegsgefangenenlager Kaisersteinbruch#Kaisersteinbruch 1938
- Wilhelm Amelin#Auflösung der Gemeinde Kaisersteinbruch 1938
- Marianne Tschol#Absiedlung 1939
Archivalien und Literatur
Archiv Stift Heiligenkreuz Rubr. 49 Herrschaft Königshof:
- Register Nr. 1 von hierin begriffene Fleckhen, Wilfersdorf, Stainbruch, Höflein, Arbesthal, und Göttlesbrunn 1603–1714
- Grundbuch über Stainbruch 1714–1767, 1768– 1832
- Pfarrmatrikel ab 169o-1753, Heiratbuch 1754–1826, Taufbuch 1754–1806, Sterbebuch 1754–1804
- Königshofer Protocolle, 1630–1651, 1651–1665, 1661– 1748–1756, 1681, 1692–1707, 1728–1731
- Herbert Brettl: Von Albrechtsfeld bis Ziegelhof. Die Meierhöfe im Bezirk Neusiedl am See. Königshof, Die Mühle. Halbturn 2009. S. 206.
- Österreichische Kunsttopographie, Band LIX, Die Kunstdenkmäler des politischen Bezirkes Neusiedl am See. Herausgegeben vom Bundesdenkmalamt, Redaktionelle Leitung Andreas Lehne. Verlag Berger, Horn 2012, ISBN 978-3-85028-554-4, S. 120–150.
Weblinks
- Röm.kath. Pfarre Kaisersteinbruch [1] Matriken Online.
- Helmuth Furch 2002, Historisches Lexikon Kaisersteinbruch Band 1, 2004, Band 2 Index:
Einzelnachweise
- ↑ Archiv Stift Heiligenkreuz, Protocolle Königshof ab 1748