Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1934/35

Die Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1934/35 war die Dritte in der Geschichte des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV).


Geschichte

  • Im Provinzbereich gehören 19 Vereine dem OeEHV an, davon einer als Schutzverein. 4 Vereine aus Niederösterreich spielen wegen der räumlichen Nähe bei der Wiener Eishockey-Meisterschaft mit.



Provinz-Meisterschaft 1934/35

  • In der Provinz-Meisterschaft siegt, wie schon in der letzten Saison, der Klagenfurter Athletiksport Club (KAC). Gruppensieger der 2. Klasse Ost wird der Körpersportklub Graz, in der Gruppe West der Kitzbühler Eishockey Club.
Sieger 1. Klasse: Klagenfurter Athletiksport Club
Sieger 2. Klasse Ost: Körpersportklub Graz
Sieger 2. Klasse West: Kitzbüheler Eishockey Club



Teilnehmer

Verein Bemerkungen
Deutscher Sportverein Leoben (Leoben)
Deutscher Sportverein Leoben II (Leoben)
Eislaufverein Gmunden (EV Gmunden)
Grazer Athletiksport Club (GAC)
Innsbrucker Eislauf Verein (IEV)
Kitzbüheler Eishockey Club (Kitzbühel)
Klagenfurter Athletiksport Club (KAC)
Körpersportklub Graz (KSC)
Salzburger Eislauf- und Tennisclub (Salzburger ETC)
Sportclub Kapfenberg (Kapfenberg)
Sportklub Amateure Steyr (Amateure)
Sportverein Donawitz (Donawitz)
Wintersportverein Mariazell (Mariazell)


Provinz-Meisterschaft 1. Klasse

Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
10. Jänner 1935 Klagenfurt KAC - IEV M 7:0(3-0,1-0,3-0) 1200 s.u.
18. Jänner 1935 Innsbruck KAC - IEV M 4:2(3-0,0-1,1-1) Aigner
21. Jänner 1935 Leoben KAC - Leoben M 2:0(0-0,0-0,2-0) 800 s.u.
26. Jänner 1935 Klagenfurt KAC - Leoben M 6:0(1:0(0-0,0-0,1-0) 1200 s.u.nicht gen. Spieler DE 2.3.35


Spiel 10. Jänner 1935 KAC - Innsbrucker EV M-Spiel

  • Schiedsrichter: Jahnke (WBC)
  • Die von der Schweiz-Reise zurück kommenden Klagenfurter waren durch ihre absolvierten Spiele gut in Form. 1200 Zuschauer sahen ein faires Spiel, dass mit dem Endergebnis 7:0(3-0,1-0,3-0) für Klagenfurt endete. Die Torschützen waren Stertin (4), Egger, Eggenberger und Traunegger.


Spiel 21. Jänner 1935 KAC - Leoben M-Spiel

  • Schiedsrichter:
  • Team KAC: Tor: Eichinger, Verteidiger: Nusser, Eggenberger, 1. Angriff: Raunegger, Stertin, Egger, 2. Angriff: Scheriau, Raschner, Ing. Dr. Schneider,
  • Team Leoben: Tor: Witthoff, F. Zahlbruckner, W. Seidel, 1. Sturm: Dr. Schneider, Richler, E. Seidler, 2. Sturm: Pitschnik, H. Zahlbruckner, W. Seidler, Mitis.
  • In den ersten beiden Dritteln sind die Leobener dem KAC leicht überlegen, können aus dieser Überlegenheit aber kein Tor einschießen. Im lezten Drittel wurde das Spiel des KAC schneller und energischer. Scheriau und Egger konnten die beiden Treffer ins Tor der Leobener befördern. Das Spiel endete 2:0(0-0,0-0,2-0) für den KAC. Bei den Klagenfurtern waren Eisinger, Stertin und Egger die besten Spieler, bei Leoben Ing. Schneider und die Gebrüder Seidler.


Spiel 26. Jänner 1935 KAC - Leoben M-Spiel

  • Schiedsrichter: Jahnke, Wien
  • 1200 Zuschauer sahen zwei torlose Drittel. Erst im letzten konnte der KAC kurz vor Schluss durch Stertin den entscheidenden Treffer zum 1:0(0-0,0-0,1-0) erzielen. Stertin und Egger waren die besten Spieler beim KAC und Seidler bei den Leobenern. Da der KAC jetzt in vier Spielen 8 Punkte geholt hat, ist er in der Provinzmeisterschaft nicht mehr zu schlagen.
Das Spiel wird vom Verband mit 6:0 für den KAC strafbeglaubigt, das Leoben einen nichtangemeldeten Spieler eingesetzt hatte.


Tabelle

Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
1 Klagenfurter Athletiksport Club 4 4 0 0 19 2 8 Provinz-Meister 1934/35
2 Innsbrucker Eislauf Verein 4(2) 0 0 2 2 11 0
3 Deutscher Sportverein Leoben 4(2) 0 0 2 0 8 0
Anmerkung: Die Spiele IEV - Leoben wurden wegen schlechter Witterung mit 0:0 und ohne Punkte beglaubigt.[1]



Provinz-Meisterschaft 2. Klasse Ost

Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
19. Jänner 1935 Graz Mariazell - Grazer AC M 2:1
20. Jänner 1935 Graz Mariazell - KSK Graz M 0:5
20. Jänner 1935 Kapfenberg Mariazell - Kapfenberg M 5:2
25. Jänner 1935 Graz? Leoben II - KSK Graz M 0:6 (5:1) strafbegl. nicht genehm. Spieler DE 2.3.1935
29. Jänner 1935 Donawitz Kapfenberg - Donawitz M 0:3
30. Jänner 1935 Graz, GAC-Platz Grazer AC - Donawitz M 4:1( ) s.u.
08. Februar 1935 Graz, KSK-Platz KSK Graz - Grazer AC M 3:1 s.u.
13. Februar 1935 Leoben Leoben II - Donawitz M 4:2


Spiel 30. Jänner 1935 Donawitz - Grazer AC M-Spiel

  • Schiedsrichter:
  • Die Grazer konnten die Donawitzer mit 4:1( )schlagen. Die Grazer Tore schosssen Tafner, Bobby, Reitmayer und Cronenberg. Bei den Donawitzern war Bosch erfolgreich.


Spiel 8. Februar 1935 KSK Graz - Grazer AC M-Spiel

  • Schiedsrichter:
  • Das Spiel fand auf dem KSK-Platz statt. Der KSK siegte mit 3:1 Toren. Beim KSK war Lamoth der hervorragende Spieler, beim AC war es Taffner.


Tabelle

Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
1 Körpersportklub Graz 3 3 0 0 14 1 6 Gruppensieger
2 Wintersportverein Mariazell 3 2 0 1 7 8 4
3 Grazer Athletiksport Club 3 1 0 2 6 6 2
4 Sportverein Donawitz 3 1 0 2 6 8 2
5 Deutscher Sportverein Leoben II 3 1 0 2 4 8 2
6 Sportclub Kapfenberg 2 0 0 2 2 8 0
Anmerkung: Alle fehlenden Spiele wurden wegen schlechter Witterung mit 0:0 und ohne Punkte beglaubigt.[2]



Provinz-Meisterschaft 2. Klasse West

Eishockeyspiele

Datum Spielort Mannschaften Art Ergebnis Zuschauer Bemerkungen
13. Jänner 1935 Steyr Amateure Steyr - EV Gmunden M 2:2 Ing. Langfelder
13. Jänner 1935 Kitzbühel Kitzbüheler Eishockey Club - Salzburger ETC M 2:1( ) s.u.
19. Jänner 1935 Salzburg EV Gmunden - Salzburg M 1:8 Preuschen
19. Jänner 1935 Kitzbühel Kitzbüheler Eishockey Club - Amateure Steyr M 8:1
26. Jänner 1935 Salzburg Amateure Steyr - Salzburg M 2:1 Preuschen
27. Jänner 1935 Kitzbühel Kitzbüheler Eishockey Club - Gmunden M 3:0


  • Spiel 13. Jänner 1935 Kitzbühel Eishockey Club - Salzburg M-Spiel
Schiedsrichter:
Die Kitzbüheler besiegten die Mannschaft aus Salzburg mit 2:1 Toren. Silberberger lieferte bei den Kitzbühelern ein ausgezeichnetes Spiel. Silberberger schoss auch beide Tore für den Gastgeber. Für die Salzburger traf Sumersberger. Hier war der Tormann Pfletschinger der Beste auf dem Eis.


Tabelle

Platz Mannschaft Spiele gew. unent. verl. Tore G-Tore Punkte Bemerkungen
1 Kitzbüheler Eishockey Club 3 3 0 0 13 2 6 Gruppensieger
2 Sportklub Amateure Steyr 3 1 1 1 5 11 3
3 Salzburger Eislauf- und Tennisclub 3 1 0 2 10 5 2
4 Eislaufverein Gmunden 3 0 1 2 3 13 1
Anmerkung: Alle fehlenden Spiele wurden wegen schlechter Witterung mit 0:0 und ohne Punkte beglaubigt.[3]


Vorschriften der Provinz-Meisterschaft

  • Der § 31 erhält am 22. Dezember 1934 eine Neufassung.[4] Diese Neufassung ist zusätzlich eingefügt worden.

Ausschreibung der Provinz-Meisterschaft 1934/35

Die Ausschreibung der Provinz-Meisterschaft wird diese Saison ohne Angabe der Vorstandssitzung, in der dieses beschlossen wurde, veröffentlicht. Die Ausschreibung aus der Saison 1932/33 bleibt mit den Änderungen aus der Saison 1933/34 mit den §§ 25 und folgende aus der Gesamtausschreibung bestehen.Der gültige Text ist nachstehend aufgeführt.[5]

§ 25 Teilnehmer
An der Provinz-Meisterschaft können alle Verbandsvereine teilnahmen, die ihre Tätigkeit in den Bundesländern , mit Ausnahme von Wien und Niederösterreich, ausüben. Der Vorstand des OeEHV ist jedoch berechtigt, eine Mannschaft ohne Angabe von Gründen zur Meisterschaft nicht zuzulassen. Diese Maßnahme wird er besonders dann zu treffen haben, falls ein Verein sportlich noch schwach ist und falls eine zu große Zahl von Teilnehmern die Austragung der Meisterschaft erschwert. Die teilnahmeberechtigten Vereine können sich in der Klasse, in der sie eingereiht werden, mit einer Mannschaft am Bewerbe beteiligen und sind verpflichtet ihre spielstärkste Mannschaft antreten zu lassen.


§ 26 Austragungsart und Wertung
Die teilnehmenden Mannschaften werden vom Verbandsvorstande in zwei Klassen eingeteilt:
-in die 1. Klasse, und
-in die 2. Klasse.
Gegen diese Einteilung gibt es keinen Einspruch.
Die 1. Klasse besteht aus 3 Vereinen. Der Verbandsvorstand kann diese Zahl aus Gründen sportlicher Erfordernis auf Fünf erhöhen.
Die 2. Klasse besteht aus den übrigen Vereinen, sowie aus etwaigen Reservemannschaften der in der 1. Klasse eingeteilten Vereine, die in zwei separate Gruppen geteilt werden, in eine Ostgruppe und eine Westgruppe. Die Mannschaften jeder dieser beiden Gruppen spielen einmal gegen jede andere ihrer Gruppe. Die Gruppensieger spielen gegeneinander um den Sieg in der 2. Klasse (siehe § 28). Der Sieger der 2. Klasse hat das Recht den Letztplacierten der 1. Klasse herauszufordern (siehe § 29) und steigt im Falle eines Sieges im Herausforderungskampf in die 1. Klasse auf, sein Gegner in die 2. Klasse ab. Sollte eine der teilnehmenden Reserve-Mannschaften Gruppensieger werden, so gehen ihre Rechte für die Spiele nach §§ 28 und 29 auf die nächstplacierte Mannschaft, die keine Reserve-Mannschaft ist, über.
Die Wertung der Spiele erfolgt in der Weise, dass ein Sieg mit zwei Punkten für den Sieger und ein unentschiedenes Spiel mit einem Punkt für jede Partei gewertet wird; der Unterlegene erhält keinen Punkt. Sieger in der 1. Klasse und in den einzelnen Gruppen der 2. Klasse ist jene Mannschaft, die die meisten Punkte erzielt hat. Haben zwei oder mehrere Mannschaften der 1. Klasse oder einer Gruppe der 2. Klasse die gleiche Punkteanzahl, entscheidet das bessere Torverhältnis. Das Torverhältnis wird ermittelt, indem man die Summe der erzielten Tore durch die Summe der erhaltenen Tore dividiert. Der höhere Quotient gilt als besseres Torverhältnis und ist in diesem Sinne für die Reihenfolge maßgebend. Für den Fall, dass sich bei Ermittlung des Torverhältnisses für zwei oder mehrere Mannschaften ein unendlicher Bruch, die Zahl Null oder wieder Gleichheit ergeben sollte, wird die Reihenfolge durch das bessere Subtraktionsergebnis in der Weise bestimmt, dass die erhaltenen Tore von den erzielten abgezogen werden.


§ 27 Meistertitel, Sieger, Ehrenzeichen, Herausforderungsrecht
Der in der 1. Klasse bei Endstand der Meisterschaft an erster Stelle placierte Verein erhält den Titel "Provinz-Meister 19.." und 10 Ehrenzeichen. Der Verein ist berechtigt, weitere Ehrenzeichen gegen Ersatz der Kosten vom Verbande anzusprechen, wenn mit diesen Ehrenzeichen nicht alle Spieler beteilt werden konnten, die mindestens an der Hälfte der Meisterschaftsspiele teilgenommen haben, um auch diese Spieler mit Ehrenzeichen geben zu können. Gewinnt der Provinz-Meister die Meisterschaft von Österreich, unterbleibt die Ausgabe der Ehrenzeichen für die Provinz-Mannschaft.
Der Provinzmeister ist ferner berechtigt, den Wiener Meister um die Meisterschaft von Österreich innerhalb von acht Tagen, nachdem sein Sieg i n der Provinz-Meisterschaft feststeht, herauszufordern (siehe Bestimmungen für die Meisterschaft von Österreich).
Der in der 2. Klasse als Sieger aus dem Entscheidungskampf der Gruppensieger der Ost- und West-Gruppe verbleibende Verein erhält den Titel "Sieger der 2. Klasse 19..", sowie das Recht den Letztplacierten der 1. Klasse herauszufordern (siehe § 29).


§ 28 Entscheidungskampf um den Sieg in der II. Klasse
Die beiden in der Ostgruppe und in der Westgruppe der 2. Klasse siegreich gebliebenen Vereine tragen gegeneinander einen Entscheidungskampf um den Sie in der 2. Klasse aus. Bewerben sich beide Vereine um die Durchführung des Spieles, finden zwei Spiele statt, wobei jeweils einmal jeder Verein der durchführende ist; die Reihenfolge der beiden Spiele wird vom Verbande durch das Los ermittelt; die Resultate beider Spiele werden addiert und die Addition ergibt das Endergebnis. Ist dieses Endergebnis unentschieden, muss noch ein weiteres Endspiel ausgetragen werden. Bewerben sich beide Vereine um die Durchführung dieses Spieles, wird der Durchführende vom Verbande durch das Los bestimmt. Bewirbt sich nur ein Verein um das Spiel, findet nur ein Spiel um die Entscheidung statt, bei dem der Bewerbende der Durchführende ist. Endet dieses Spiel trotz der vorgesehenen Nachspiele unentschieden, muss es wiederholt werden; der Verein, der im unentschieden gebliebenen Spiele nicht der Durchführende war, erhält, falls er sich darum bewirbt, das Durchführungsrecht für das Wiederholungsspiel. Bewirbt sich kein Verein um die Durchführung des Entscheidungskampfes, entfällt dieser und es gibt sodann im laufenden Jahre keinen Sieger der 2. Klasse.
Der durchführende Verein hat die Rechte und Pflichten der Platzwahl, ist verpflichtet beim Verbande um Bestimmung eines Schiedsrichters anzusuchen und ist verpflichtet, seinem Gegner einen Betrag von S 250,-- als Reiseentschädigung auszufolgen.
Der Sieger erhält den Titel "Sieger der 2. Klasse 19..", sowie das Herausforderungsrecht (siehe § 29).
§ 29 Klassenwechsel, Herausforderung zwischen 1. und 2. Klasse

Acht Tage nach dem Entscheidungsspiel um den Sieg in der 2. Klasse bleibt dem Sieger der 2. Klasse das Recht gewahrt, den Letztplacierten der 1. Klasse zu einem Qualifikationskampf herauszufordern. Im Falle seines Sieges in diesem Spiele steigt er in die 1. Klasse auf, der Besiegte in die 2. Klasse ab. Die Herausforderung hat innerhalb dieser acht Tage in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Verband zu erfolgen, der den Herausgeforderten verständigt und nach Anfrage beim Herausgeforderten den Spieltermin festsetzt. Der Herausgeforderte hat in drei Tagen die Herausforderung anzunehmen. Nimmt er diese nicht an, hat er kampflos in die 2. Klasse abzusteigen, der Sieger der 2. Klasse steigt kampflos in die 1. Klasse auf. Es findet bei dieser Herausforderung nur ein Spiel statt und in diesem hat der erstklassige Verein die Rechte und Pflichten der Platzwahl, die jedoch auf seinen Wunsch hin auf den zweitklassigen Verein übergehen. Der die Platzwahl ausübende Verein ist verpflichtet, seinem Gegner freien Aufenthalt und die Fahrtkosten für 10 Mann, bei Entfernungen unter 200 km Personenzug, über 200 km Schnellzug, zu bieten, wobei die Summe der Fahrtkosten mit höchsten S 250 begrenzt sind.

Endet das Herausforderungsspiel trotz der in den Regeln vorgesehenen Nachspiele unentschieden, gilt die Herausforderung als missglückt und er Klassenwechsel unterbleibt.
§ 30 Nennung
Alljährlich wird vom Verbandsvorstand die Nennungsfrist bestimmt, den Termin, bis zu dem jeder Verein die Teilnahme seiner Mannschaft dem Verbande anzeigen muss. Gleichzeitig wird ein Nenngeld bestimmt, das jeder Nennung beigefügt sein muss. Die Nennung der erstklassigen Vereine gilt automatisch auch für die Meisterschaft von Österreich.


§ 31 Platzwahl, Entschädigungen (Gültig bis 22. Dezember 1934; ab dann der neue § 31)
Das Recht der Platzwahl wird wie folgt bestimmt:
a) in der 1. Klasse haben für das erste Spiel diejenigen Vereine das Platzwahlrecht, die im Vorjahre das Platzwahlrecht beim zweiten Spiel hatten und umgekehrt; sollte die Teilnehmerzahl gegenüber dem Vorjahre erhöht werden (§ 26 (2)), so wird das Platzwahlrecht für einen neu hinzugekommenen Verein im ersten Jahr seiner Teilnahme vom Verbande bestimmt.
b) in der 2. Klasse wird das Platzwahlrecht vom Verbande durch das Los bestimmt; es ist den Vereinen gestattet, im gegenseitigen Einvernehmen das Platzwahlrecht zu tauschen, was aber dem Verbande von beiden Vereinen vor Austragung des Spieles gemeldet werden muss; bezüglich der Platzwahl beim Entscheidungsspiel der zweiten Klasse und beim Klassenwechsel-Herausforderungsspiel sind die Bestimmungen in den §§ 28 und 29 festgelegt.
Der platzwahlberechtigte Verein hat das Recht den Platz und die Tageszeit des Spieles festzusetzen, hat sich aber bezüglich der Terminfestsetzung an die vom Verbande erlassenen Vorschriften zu halten.
Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet das Spiel in der vom Verbande vorgeschriebenen Form vor der Austragung beim Verbande anzumelden und bestimmungsgemäß um die Bereitstellung des Schiedsrichters Sorge zu tragen. Er hat einen spielfähigen Platz beizustellen, der Gastmannschaft und dem Schiedsrichter geeignete Räume zum Umkleiden und Aufbewahren ihrer Sachen zur Verfügung zu stellen; er gilt als Gastgeber. Er hat zu sorgen, dass die Spieler und Begleitpersonen des Gastvereines, im Ganzen jedoch höchstens 15 Personen, freien Eintritt zum Wettspiel genießen.
Der die Platzwahl ausübende Verein hat die Pflicht folgenden Leistungen nachzukommen:
In der 1. Klasse hat er der Gastmannschaft einen Betrag von S 350,-- als Reiseentschädigung zu vergüten.
In der 2. Klasse hat der platzwahlberechtigte Verein dem reisenden Gegner die Fahrtkosten für 10 Mann Personenzug, bei Entfernungen über 200 km überdies die Differenz von Personenzug auf Schnellzug für die Hinreise, in der Gesamtsumme jedoch höchstens S 250,-- zu vergüten; er muss der Gastmannschaft in dem Austragungsort tagsüber einen geheizten Raum zur Verfügung stellen, in dem sich die Spieler niedersetzen und ihre Gepäckstücke sicher aufbewahren können. Werden auf einer Wettspielreise mehrere Meisterschaftsspiele ausgetragen, so sind die Fahrtkosten dieser Reise von den zu deren Vergütung verpflichteten Vereine zu gleichen Teilen zu tragen.
Unter freiem Aufenthalt versteht sich das kostenlose Wohnen in einem bürgerlichen Hotel oder Gasthof ohne Bettbenützung, ferner kostenlose Verabreichung von Frühstück, Mittagessen und Nachtmahl, beides in der für den Aufenthalt notwendigen Zeit. Eine Mannschaft ist berechtigt, falls sie mindestens sechs Schnellzugstunden zu reisen hat und am Tag des Wettspieles keine entsprechende Verbindung benützen kann - zur Nachtreise auf der Hinfahrt kann keine Mannschaft verhalten werden - , am Vorabend des Wettspieles einzutreffen und ein Nachtmahl zu verlangen. Findet das Spiel nach Sonnenuntergang statt, hat die Gastmannschaft das Recht des freien Aufenthaltes bis zum Morgen des nächsten Tages (mit Frühstück). Ein Verlangen nach einer Barentschädigung für vorzeitige Abreise ist unstatthaft.
Unter Fahrtkosten verstehen sich die Kosten der Fahrkarten III. Klasse Eisenbahn vom Sitz des reisenden Vereines zu einem anderen Austragungsort auf der kürzesten Strecke bei gemeinsamer Reise der gesamten Mannschaft unter Benützung der günstigsten erreichbaren Ermäßigung (Wintersportkarten, Gesellschaftsreise-Begünstigungen, Sonn- und Feiertagsrückfahrkarten, falls das Spiel an einem derartigen Tag stattfindet u.dgl.), sowohl für die Hin- und auch für die Rückfahrt.
§ 31 Platzwahl, Entschädigungen (Neue Fassung vom 22. Dezember 1934)
Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird vom OeEHV durch das Los die Platzwahlberechtigung bestimmt. Es ist den Vereinen gestattet, im gegenseitigen Einvernehmen das Platzwahlrecht zu tauschen, was aber von beiden Vereinen vor Austragung des Spieles dem OeEHV gemeldet werden muss. Der platzwahlberechtigte Verein hat das Recht, den Platz und die Tageszeit des Spieles festzusetzen, hat sich aber bezüglich der Terminfestsetzung an die vom OeEHV erlassenen Vorschriften zu halten.
Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet, das Spiel in der vom OeEHV vorgeschriebenen Form vor der Austragung beim OeEHV anzumelden und bestimmungsgemäß um die Beistellung des Schiedsrichters Sorge zu tragen. Er hat einen spielfähigen Platz beizustellen, der Gastmannschaft und dem Schiedsrichter geeignete Räume zum Umkleiden und Aufbewahren ihrer Sachen zur Verfügung zu stellen; er gilt als Gastgeber. Er hat zu sorgen, dass die Spieler und Begleitpersonen des Gastvereines, im Ganzen jedoch höchstens 15 Personen, freien Eintritt zum Wettspiel genießen.
Der die Platzwahl ausübende Verein hat die Pflicht folgenden Leistungen nachzukommen:
In der 1. Klasse hat er der Gastmannschaft einen Betrag von S 350,-- als Reiseentschädigung zu vergüten.
In der 2. Klasse hat der platzwahlberechtigte Verein dem reisenden Gegner die Fahrtkosten für 10 Mann Personenzug, bei Entfernungen über 200 km überdies die Differenz von Personenzug auf Schnellzug für die Hinreise, in der Gesamtsumme jedoch höchstens S 250,-- zu vergüten. Er muss der Gastmannschaft in dem Austragungsort tagsüber einen geheizten Raum zur Verfügung stellen, in dem sich die Spieler niedersetzen und ihre Gepäckstücke sicher aufbewahren können. Werden auf einer Wettspielreise mehrere Meisterschaftsspiele ausgetragen, so sind die Fahrtkosten dieser Reise von den zu deren Vergütung verpflichteten Vereine zu gleichen Teilen zu tragen. (Unter Fahrtkosten verstehen sich die Kosten der Fahrkarten III. Klasse Eisenbahn vom Sitz des reisenden Vereines zu einem anderen Austragungsort auf der kürzesten Strecke bei gemeinsamer Reise der gesamten Mannschaft unter Benützung der günstigsten erreichbaren Ermäßigung, wie z.B. Wintersportkarten, Gesellschaftsreise-Begünstigungen, Sonn- und Feiertagsrückfahrkarten, falls das Spiel an einem derartigen Tag stattfindet u.dgl., sowohl für die Hin- und auch für die Rückfahrt.)



§ 32 Wettspieltermine, Verständigung des Gegners, Absagen
Der Verband setzt Endtermine fest, bis zu denen die einzelnen Runden der Meisterschaft ausgetragen werden müssen, und Ersatztermine für ohne Verschulden der Vereine, etwa durch Tauwetter, entfallenen Spiele. Die platzwahlberechtigten Vereine haben innerhalb von 10 Tagen nach Verlautbarung dieser Termine den Gegner zu verständigen, an welchem Tag, zu welcher Stunde und auf welchem Platz das Spiel angesetzt wird, damit die reisenden Vereine danach ihr Spielprogramm einrichten können. Die platzwahlberechtigten Vereine sind verpflichtet, ihren Gegnern weitgehendst entgegenzukommen, um deren internationales Programm nicht zu stören und es ihnen etwa zu ermögliche, auf einer Reise mehrere Spiele auszutragen. Der reisende Verein hat innerhalb zweier Tage die Kenntnisnahme des Termines zu bestätigen und daran einen etwaigen Wunsch wegen Verlegung des Termines (sieh vorhergehender Satz) anzuschließen, den der Platzwähler nach Möglichkeit nachkommen soll. Sofort nach endgültiger Festlegung des Termines hat die Anmeldung des Spieles beim Verband und die Besorgung eines Schiedsrichters vom Platzwähler zu erfolgen. Der Reisende Verein hat seinen Gegner längstens bis drei Tage vor dem Spiele zu verständigen, welchen Zug seine Mannschaft benützen wird.
Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht, längstens sechs tage vor dem Spiel, ein Meisterschaftspiel abzusagen und damit dem Gegner kampflos die Punkte und den Sieg zu überlassen. Diese Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den Verband zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen. Ein Verein darf ein Spiel nicht absagen, wenn er keine Platzwahl besitzt.
Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht ein Spiel abzusagen, ohne dass er dadurch den Sieg und die Punkte verliert, wenn sein Platz durch Tauwetter oder durch einen kurze Zeit vorangegangenen, besonders starken Schneefall spielunfähig geworden ist. In diesem Fall wird das Wettspiel verschoben und der Platzwähler hat sofort den Ersatztermin in kurzmöglichster Zeit nach dem Termin des ausgefallenen Spieles anzusetzen. Der reisend Verein ist verpflichtet, dem Gegner eine Telefonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus den vorerwähnten Elementargründen bis zu 1 Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist, gerichtet werden kann, und für die Entgegennahme der eventuellen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telefonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seiner Abreise erreicht.
Bei den Meisterschaftspielen der 2. Klasse ist auch dem Verein, der keine Platzwahl hat, längstens 5 Tage vor dem Spiel eine Absage gestattet, und damit dem Gegner kampflos die Punkte zu überlassen, wenn er durch besondere Gründe hierzu gezwungen wird. Die Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den Verband mit genauer Angabe der Gründe zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen.
Absagen, die nach den oben angeführten Mindestterminen erfolgen, sind ungültig.


§ 33 Regeln, Schiedsrichter
Alle Spiele sind nach den Regeln und Vorschriften des Österreichischen Eishockeyverbandes auszutragen.
Die Schiedsrichter für die Meisterschaftsspiele der 1. Klasse werden vom Verbande (Schiedsrichterreferat) bestimmt. Die Anforderung beim Verband hat durch den Platzwähler, längstens 36 Stunden vor dem Spiele eintreffend, zu erfolgen. Für diese Spiele sind in erster Linie Verbandsschiedsrichter oder ausländische Schiedsrichter, die in der Liste der Internationalen Eishockeyliga eingetragen sind, zu bestimmen. Der Platzwahl ausübende Verein hat für die Fahrtkosten, wenn nötig Schnellzug, und den freien Aufenthalt des Schiedsrichters aufzukommen.
Dasselbe gilt auch für den Klassenwechsel-Herausforderungskampf.
Bei den Meisterschaftspielen der 2. Klasse haben sich die Gegner auf einen Schiedsrichter zu einigen. Der platzwahlberechtigte Verein schlägt gelegentlich seiner Verständigung über die Spielterminfestsetzung an den Gegner diesen drei Herren als Schiedsrichter vor, unter denen der Gegner einen wählen kann. Kann keine Einigung getroffen werden, ist wie bei Spielen der 1. Klasse beim Verband ein Schiedsrichter anzufordern. Der Schiedsrichter dieser Spiele braucht kein Verbandsschiedsrichter sein. Die beiden Vereine haben je zur Hälfte für die Kosten der Fahrt und des freien Aufenthaltes des Schiedsrichters jedenfalls aufzukommen. Das Schiedsrichterreferat des Verbandes ist von einer etwaigen Einigung auf einen Schiedsrichter von Seiten des Platzwählers zu verständigen. Die Verständigung des Schiedsrichters besorgt der Platzwähler.
Dasselbe gilt auch für Spiele um den Sieg in den 2. Klassen (§28). Bei allen Spielen hat der Schiedsrichter den Spielbericht in einen geschlossenen Umschlage der siegreich gebliebenen, bei unentschiedenen Spielen dem gastgebenden Verein zu übergeben, der ihn bei sonstiger Ordnungsstrafe längstens innerhalb dreier Tage eingeschrieben dem Verbande einzusenden hat.
Ist der entsendete bzw. bestimmte Schiedsrichter nicht erschienen oder es erkrankt der amtierende plötzlich, ist das Spiel von einem anwesenden Verbandsschiedsrichter zu leiten bzw. weiter zu leiten. Ist ein solcher nicht anwesend, haben sich die Vereine auf einen nun vorzuschlagenden Herrn zu einigen; kommt keine Einigung zustande, entscheidet unter zwei (von jeder Partei einer) Vorgeschlagenen das Los. Für den Fall, als das Nichterscheinen des Schiedsrichters auf ein Verschulden des Platzwählers zurückzuführen ist, hat in Abänderung der vorstehenden Bestimmung der vom Gastverein vorgeschlagene Schiedsrichter zu amtieren; stellt sich dieses Verschulden des Platzwählers erst nach dem Wettspiel heraus, sind ihm unbeschadet vom Ausgang des Kampfes der Sieg und die Punkte abzuerkennen.
§ 34 Antreten einer Mannschaft, Tauwettereinbruch
Von der Pflicht zum Antreten kann sich eine Mannschaft durch rechtzeitige Absage unter Verzicht auf Sieg und Punkte befreien (Absagebestimmungen siehe § 32), mit Ausnahme der in der 1. Klasse nicht platzwahlberechtigten Mannschaft, fü die es keine Absage - es sei denn mit ausdrückliche Zustimmung des Verbandes und des Gegners - gibt. Das Nichtantreten einer Mannschaft, ohne erlaubte rechtzeitige Absage, zieht Punkteverlust nach sich, ferner ist der nicht angetretene Verein verpflichtet, nachweisbare und durch sein Nichtantreten unnütz gewordene Auslagen seines Gegners zu ersetzen, und endlich tritt automatisch eine strafweise Suspens ein, die vom 24. Dezember bis 7. Jänner des nächsten Verbandsjahres in Geltung tritt. Diese Folgen treten nur dann nicht ein, wenn das Nichtantreten durch ein besonderes Ereignis, etwa Zugunglück, Bahnstreik Volksaufstand oder einem anderen Fall höherer Gewalt, unvermeidbar war.
Ereignet sich der Fall, dass nach der abreise einer Mannschaft ein plötzliches Tauwetter oder ein plötzlicher Schneefall eintritt, durch die das Spiel nicht abgehalten werden kann, obwohl die Mannschaft ohne jemandes Verschulden am Austragungsort eingetroffen ist, hat das Spiel, wenn von Seiten beider Mannschaften möglich am nächsten Tag, sonst aber zu einem neuen Termin stattzufinden, der an Ort und Stelle sogleich zu vereinbaren ist. Die Kosten dieser Neuaustragung bzw. Verschiebung haben unbeschadet der Platzwahl beide Vereine zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 35 Spielberechtigung
An allen Meisterschaftsspielen dürfen nur Spieler teilnehmen, die beim Verbande ordnungsgemäß gemeldet sind. Österreichische Staatsbürgerschaft und Wohnsitz in Österreich ist nicht Bedingung, doch kann der Verband Ausländern die Spielberechtigung verweigern. Deshalb wird den Vereinen im eignen Interesse dringendst empfohlen, ausländische Spieler zeitgerecht anzumelden, um nicht durch eine allfällige Verweigerung der Spielberechtigung die vor dem Spiel ihnen nicht mehr zur Kenntnis gebracht werden kann, Punkteverlust zu erleiden. Spieler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen ohne Bewilligung des Verbandes an Meisterschaftsspielen nicht teilnehmen. Die Aufstellung eines solchen Spielers sowie von Spielern, die nicht unfallversichert sind oder den vorgeschriebenen Nachweis der Herzuntersuchung nicht erbracht haben, zieht wohl Ordnungsstrafen, nicht aber Punkteverlust nach sich.
Hat ein Spieler für einen Verein an einem Meisterschaftspiel teilgenommen, darf er in der laufenden Meisterschaft für keinen anderen Verein tätig sein. Bei zu wiederholenden Spielen oder nachzutragenden Spielzeiten sind nur jene Spieler spielberechtigt, die bereits am Tage des zu wiederholenden oder nicht beendeten Spieles die Spielberechtigung für denselben Verein besaßen. Bei Austragung einer restlichen Spielzeit darf nur die Spielerzahl teilnehmen, die dem Verein beim seinerzeitigen Spielabbruch zur Verfügung stand. In einem Spiel der in der 2. Klasse spielenden Reserve-Mannschaften der erstklassigen Vereine dürfen 6 Spieler (Tormann, 2 Verteidiger, 3 Stürmer) der ersten Mannschaft nicht mitwirken; diese Spieler werden alljährlich vom Verband bestimmt und ihre Namen verlautbart.


§ 36 Beglaubigung von Wettspielen
§ 17 Beglaubigungen von Wettspielen
Die Beglaubigungen werden auf Grund der Spielberichte und eventuellen Mitteilungen vom MOBA-Ausschuß des Verbandes vorgenommen. Ordnungsgemäß durchgeführte Wettspiele werden nach dem erzielten Resultat und Torergebnis beglaubigt. Nicht mit dem erzielten Resultat und Torergebnis und bei Nichtabhaltung eines Spieles durch Verschulden eines Gegners oder beider Gegner sind besonders die Spiele in folgenden Fällen zu beglaubigen:
a) Ein Verein tritt nicht an: Resultat 6:0 für den Gegner.
b) Der platzwählende Verein hält den Spieltermin nicht ein: Resultat 6:0 für den Gegner.
c) Eine Mannschaft tritt ab oder das Spiel wird aus Verschulden einer Mannschaft abgebrochen: Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb von acht Tagen nach dem Spiel verlangt.
d) Beide Mannschaften treten ab oder das Spiel wird aus Verschulden beider Mannschaften abgebrochen: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
e) Erstrebung unerlaubter Vorteile (durch Aufstellung unberechtigter Spieler): Resultat 6:0 für den Gegner, falls dieser nicht die Beglaubigung mit dem tatsächlich erzielten Torverhältnis innerhalb acht Tagen nach dem Spiel verlangt. Bei beiderseitigem Verschulden: Resultat 0:6 gegen jeden Verein.
f) Ein oder beide Vereine sind disqualifiziert oder suspendiert: Resultat 0:6 gegen den disqualifizierten oder suspendierten Verein, selbst für den Fall, als an dem ursprünglich angesetzten Termin nicht gespielt werden konnte (Wetterhindernis, Verlegung im Einvernehmen mit dem Gegner, Schneefall usw.).
g) Ein platzwählender Verein verschuldet das Nichterscheinen des Schiedsrichters, ohne es dem Gegner vor dem Spiel zu bekennen(siehe § 9, vorletzter Absatz): Resultat 0:6 für den Gegner.
h) Ein Verein scheidet aus der Meisterschaft aus:
1. Vor Austragung der Hälfte seiner Spiele sind alle von ihm erzielten Ergebnisse zu streichen.
2. Nach Austragung von mindestens der Hälfte seiner Meisterschaftsspiele werden alle von ihm noch nicht ausgetragenen Spiele mit dem Resultat 0:6 für den Gegner beglaubigt.
Wird jedoch durch eine Strafbeglaubigung nach den obenstehenden Bestimmungen die Festsetzung des Meisters, des Aufsteigenden oder des Absteigenden beeinflusst, kann der Verband das betreffende Spiel noch einmal ansetzten, wenn es ich um das Ausscheiden eines Vereines aus der Meisterschaft nicht handelt. Tritt ein Verein zu dieser Neuansetzung eines Spieles nicht an, ist er von der Meisterschaft auszuschließen und verliert seine Klasseneinteilung.
Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und der Sachlage gereches Urteil zu fällen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.

§ 37 Rücktritt von der Meisterschaft

Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele nach § 36 beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der 1. Klasse seine Zugehörigkeit zur 1. Klasse unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der 2. Klasse wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.
§ 39 Schlussbestimmung
In allen in diesen Meisterschaftsausschreibungen nicht vorgesehenen Fällen steht dem Verbande des OeEHV das alleinige und unanfechtbare Recht zu, zu entscheiden und auszulegen.




Durchführungsbestimmungen für die Provinz-Meisterschaft 1933/34

Die neuen Durchführungsbestimmungen sind nachstehend aufgeführt. [6]

§ 1. Klasseneinteilung
I. Klasse: Leoben, IEV, KAC,
II. Klasse: Alle übrigen Vereine, Reserve-Mannschaften.
Der OeEHV behält sich vor, nach Nennungsschluss Änderungen in der Klasseneinteilung eintreten zu lassen, jedoch kommen nur Klassenerhöhungen, nicht aber

Klassenherabsetzungen in Betracht.

§ 2. Nennungsschluss, Nenngeld
Nennungsschluss für die 1. Klasse ist am 27. November 1934, 18.00 Uhr, für die 2. Klasse am 08. Dezember 1934, 18.00 Uhr.
Das Nenngeld beträgt für die 1. Klasse S 20,--, für die 2. Klasse S 10,--
Die Nennungen sind schriftlich an den OeEHV zu richten; Das Nenngeld muss bis zum Nennungschluss ebenfalls beim OeEHV eingelangt sein.
§ 3. Terminfestsetzung
Auslosung und Spieltermine werden rechtzeitig verlautbart.

Auslosung

Die Spieleinteilung der 1. Klasse wird am 01. Dezember 1934 in der Verbandszeitschrift veröffentlicht.
Die Auslosung der 2. Klasse mit den Endterminen wird am 22. Dezember 1934 in der Verbandszeitschrift veröffentlicht.
Der neu aufgenommene GAC wird in Erweiterung der vorgenannten Auslosung eingefügt.



Einzelnachweise

  1. Der Eishockeysport 09. März 1935
  2. Der Eishockeysport 09. März 1935
  3. Der Eishockeysport 09. März 1935
  4. Der Eishockeysport 22. Dezember 1934
  5. Der Eishockeysport vom 03. November 1934
  6. Der Eishockeysport vom 03. November 1934

Quellenangabe

Zeitschrift des österreichischen Eishockeyverbandes "Der Eishockeysport", Jahrgänge 1932 bis 1938