Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1932/33: Unterschied zwischen den Versionen

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:§ 28 Entscheidungskampf um den Sieg in der II. Klasse
:§ 28 Entscheidungskampf um den Sieg in der II. Klasse
:Die beiden in der Ostgruppe und in der W
:Die beiden in der Ostgruppe und in der Westgruppe der 2. Klasse siegreich gebliebenen Vereine tragen gegeneinander einen Entscheidungskampf um den Sie in der 2. Klasse aus. Bewerben sich beide Vereine um die Durchführung des Spieles, finden zwei Spiele statt, wobei jeweils einmal jeder Verein der durchführende ist; die Reihenfolge der beiden Spiele wird vom Verbande durch das Los ermittelt; die Resultate beider Spiele werden addiert und die Addition ergibt das Endergebnis. Ist dieses Endergebnis unentschieden, muss noch ein weiteres Endspiel ausgetragen werden. Bewerben sich beide Vereine um die Durchführung dieses Spieles, wird der Durchführende vom Verbande durch das Los bestimmt. Bewirbt sich nur ein Verein um das Spiel, findet nur ein Spiel um die Entscheidung statt, bei dem der Bewerbende der Durchführende ist. Endet dieses Spiel trotz der vorgesehenen Nachspiele unentschieden, muss es wiederholt werden; der Verein, der im unentschieden gebliebenen Spiele nicht der Durchführende war, erhält, falls er sich darum bewirbt, das Durchführungsrecht für das Wiederholungsspiel. Bewirbt sich kein Verein um die Durchführung des Entscheidungskampfes, entfällt dieser und es gibt sodann im laufenden Jahre keinen Sieger der 2. Klasse.
estgruppe der 2. Klasse siegreich gebliebenen Vereine tragen gegeneinander einen Entscheidungskampf um den Sie in der 2. Klasse aus. Bewerben sich beide Vereine um die Durchführung des Spieles, finden zwei Spiele statt, wobei jeweils einmal jeder Verein der durchführende ist; die Reihenfolge der beiden Spiele wird vom Verbande durch das Los ermittelt; die Resultate beider Spiele werden addiert und die Addition ergibt das Endergebnis. Ist dieses Endergebnis unentschieden, muss noch ein weiteres Endspiel ausgetragen werden. Bewerben sich beide Vereine um die Durchführung dieses Spieles, wird der Durchführende vom Verbande durch das Los bestimmt. Bewirbt sich nur ein Verein um das Spiel, findet nur ein Spiel um die Entscheidung statt, bei dem der Bewerbende der Durchführende ist. Endet dieses Spiel trotz der vorgesehenen Nachspiele unentschieden, muss es wiederholt werden; der Verein, der im unentschieden gebliebenen Spiele nicht der Durchführende war, erhält, falls er sich darum bewirbt, das Durchführungsrecht für das Wiederholungsspiel. Bewirbt sich kein Verein um die Durchführung des Entscheidungskampfes, entfällt dieser und es gibt sodann im laufenden Jahre keinen Sieger der 2. Klasse.
:Der durchführende Verein hat die Rechte und Pflichten der Platzwahl, ist verpflichtet beim Verbande um Bestimmung eines Schiedsrichters anzusuchen und ist verpflichtet, seinem Gegner einen Betrag von S 250,-- als Reiseentschädigung auszufolgen.  
:Der durchführende Verein hat die Rechte und Pflichten der Platzwahl, ist verpflichtet beim Verbande um Bestimmung eines Schiedsrichters anzusuchen und ist verpflichtet, seinem Gegner einen Betrag von S 250,-- als Reiseentschädigung auszufolgen.  
:Der Sieger erhält den Titel "Sieger der 2. Klasse 19..", sowie das Herausforderungsrecht (siehe § 29).   
:Der Sieger erhält den Titel "Sieger der 2. Klasse 19..", sowie das Herausforderungsrecht (siehe § 29).   
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:Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird vom Verband durch das Los der Platzberechtigte bestimmt. In der 1. Klasse hat der auf diese Weise bestimmte Verein die Platzwahl bei der ersten Begegnung; bei der zweiten Begegnung hat jeweils jener Verein Platzwahl, der sie bei der erste nicht hatte. In der 2. Klasse kann ein Verein, dessen Gegner im Vorjahr Platzwahl hatte und im laufenden Jahr neuerdings das Platzwahlrecht erhält, innerhalb von fünf Tagen nach Verlautbarung des Losungsergebnisses trotzdem das Platzwahlrecht nunmehr für sich verlangen; überdies ist es den Vereinen gestattet, in gegenseitigen Einvernehmen die Platzwahl zu tauschen, was aber dem Verbande vor der Austragung des Spieles gemeldet werden muss. Bezüglich der Platzwahl beim Entscheidungsspiel  sind die Bestimmungen in den §§ 28 und 29 festgelegt.     
:Nach dem Nennungsschluss (Nennungstermin) wird vom Verband durch das Los der Platzberechtigte bestimmt. In der 1. Klasse hat der auf diese Weise bestimmte Verein die Platzwahl bei der ersten Begegnung; bei der zweiten Begegnung hat jeweils jener Verein Platzwahl, der sie bei der erste nicht hatte. In der 2. Klasse kann ein Verein, dessen Gegner im Vorjahr Platzwahl hatte und im laufenden Jahr neuerdings das Platzwahlrecht erhält, innerhalb von fünf Tagen nach Verlautbarung des Losungsergebnisses trotzdem das Platzwahlrecht nunmehr für sich verlangen; überdies ist es den Vereinen gestattet, in gegenseitigen Einvernehmen die Platzwahl zu tauschen, was aber dem Verbande vor der Austragung des Spieles gemeldet werden muss. Bezüglich der Platzwahl beim Entscheidungsspiel  sind die Bestimmungen in den §§ 28 und 29 festgelegt.     
:Der platzwahlberechtigte Verein hat das Recht den Platz und die Tageszeit des Spieles festzusetzen, hat sich aber bezüglich der Terminfestsetzung an die vom Verbande erlassenen Vorschriften zu halten.  
:Der platzwahlberechtigte Verein hat das Recht den Platz und die Tageszeit des Spieles festzusetzen, hat sich aber bezüglich der Terminfestsetzung an die vom Verbande erlassenen Vorschriften zu halten.  
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet das Spiel in der vom Verbande vorgeschriebenen Form vor der Austragung beim Verbande anzumelden und bestimmungsgemäss um die Bereitstellung des Schiedsrichters Sorge zu tragen. Er hat einen spielfähigen Platz beizustellen, der Gastmannschaft und dem Schiedsrichter geeignete Räume zum Umkleiden und Aufbewahren ihrer Sachen zur Verfügung zu stellen; er gilt als Gastgeber. Er hat zu sorgen, dass die Spieler und Begleitpersonen des Gastvereines, im Ganzen jedoch höchstens 15 Personen, freien Eintritt zum Wettspiel genießen.  
:Der platzwahlberechtigte Verein ist verpflichtet das Spiel in der vom Verbande vorgeschriebenen Form vor der Austragung beim Verbande anzumelden und bestimmungsgemäß um die Bereitstellung des Schiedsrichters Sorge zu tragen. Er hat einen spielfähigen Platz beizustellen, der Gastmannschaft und dem Schiedsrichter geeignete Räume zum Umkleiden und Aufbewahren ihrer Sachen zur Verfügung zu stellen; er gilt als Gastgeber. Er hat zu sorgen, dass die Spieler und Begleitpersonen des Gastvereines, im Ganzen jedoch höchstens 15 Personen, freien Eintritt zum Wettspiel genießen.  
:Der die Platzwahl ausübende Verein hat die Pflicht folgenden Leistungen nachzukommen:t
:Der die Platzwahl ausübende Verein hat die Pflicht folgenden Leistungen nachzukommen:t
:In der 1. Klasse hat er der Gastmannschaft den freien Aufenthalt für 11 Mann zu gewähren.
:In der 1. Klasse hat er der Gastmannschaft den freien Aufenthalt für 11 Mann zu gewähren.
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:Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht, längstens sechs tage vor dem Spiel, ein Meisterschaftspiel abzusagen und damit dem Gegner kampflos die Punkte und den Sieg zu überlassen. Diese Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den Verband zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen. Ein Verein darf ein Spiel nicht absagen, wenn er keine Platzwahl besitzt.  
:Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht, längstens sechs tage vor dem Spiel, ein Meisterschaftspiel abzusagen und damit dem Gegner kampflos die Punkte und den Sieg zu überlassen. Diese Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den Verband zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen. Ein Verein darf ein Spiel nicht absagen, wenn er keine Platzwahl besitzt.  
:Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht ein Spiel abzusagen, ohne dass er dadurch den Sieg und die Punkte verliert, wenn sein Platz durch Tauwetter oder durch einen kurze Zeit vorangegangenen, besonders starken Schneefall spielunfähig geworden ist. In diesem Fall wird das Wettspiel verschoben und der Platzwähler hat sofort den Ersatztermin in kurzmöglichster Zeit nach dem Termin des ausgefallenen Spieles anzusetzen. Der reisend Verein ist verpflichtet, dem Gegner eine Telefonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus den vorerwähnten Elementargründen bis zu 1 Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist, gerichtet werden kann, und für die Entgegennahme der eventuellen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telefonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seiner Abreise erreicht.  
:Ein platzwahlberechtigter Verein hat das Recht ein Spiel abzusagen, ohne dass er dadurch den Sieg und die Punkte verliert, wenn sein Platz durch Tauwetter oder durch einen kurze Zeit vorangegangenen, besonders starken Schneefall spielunfähig geworden ist. In diesem Fall wird das Wettspiel verschoben und der Platzwähler hat sofort den Ersatztermin in kurzmöglichster Zeit nach dem Termin des ausgefallenen Spieles anzusetzen. Der reisend Verein ist verpflichtet, dem Gegner eine Telefonstelle bekannt zu geben, an die eine Absage aus den vorerwähnten Elementargründen bis zu 1 Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem die Mannschaft reist, gerichtet werden kann, und für die Entgegennahme der eventuellen Absage an dieser Stelle vorzusorgen. Ist aus technischen Gründen eine telefonische Absage unmöglich, so ist die Absage an die vorgenannte Stelle mittels Blitztelegramm bekannt zu geben, falls das Blitztelegramm aller Voraussicht nach den Gegner vor seiner Abreise erreicht.  
:Bei den Meisterschaftspielen der 2. Klasse ist auch dem Verein, der keine Platzwahl hat, längstens 5 Tage vor dem Spiel eine Absage gestattet, und damit dem Gegner kampflos die Punkte zu überlassen, wenn er durch besondere Gründe hierzu gezwungen wird. Die Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den Verband mit genanuer Angabe der Gründe zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen.
:Bei den Meisterschaftspielen der 2. Klasse ist auch dem Verein, der keine Platzwahl hat, längstens 5 Tage vor dem Spiel eine Absage gestattet, und damit dem Gegner kampflos die Punkte zu überlassen, wenn er durch besondere Gründe hierzu gezwungen wird. Die Absage hat in einem eingeschriebenen Brief an den Verband mit genauer Angabe der Gründe zu erfolgen und eine Abschrift des Briefes hat gleichzeitig an den Gegner abzugehen.
:Absagen, die nach den oben angeführten Mindestterminen erfolgen, sind ungültig.  
:Absagen, die nach den oben angeführten Mindestterminen erfolgen, sind ungültig.  


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:§ 34 Antreten einer Mannschaft, Tauwettereinbruch
:§ 34 Antreten einer Mannschaft, Tauwettereinbruch
:Von der Pflicht zum Antreten kann sich eine Mannschaft durch rechtzeitige Absage unter Verzicht auf Sieg und Punkte befreien (Absagebestimmungen siehe § 32), mit Ausnahme der in der 1. Klasse nicht platzwahlberechtigten Mannschaft, fü die es keine Absage - es sei denn mit ausdrückliche Zustimmung des Verbandes und des Gegners - gibt. Das Nichtantreten einer Mannschaft, ohne erlaubte rechtzeitige Absage, zieht Punkteverlust nach sich, ferner ist der nicht angetretene Verein verpflichtet, nachweisbare und durch sein Nichtantreten unnütz gewordene Auslagen seines Gegners zu ersetzen, und endlich tritt automatisch eine strafweise Suspens ein, die vom 24. Dezember bis 7. Jänner des nächsen Verbandsjahres in Geltung tritt. Diese Folgen treten nur dann nicht ein, wenn das Nichtantreten durch ein besonderes Ereignis, etwa Zugunglück, Bahnstreik Volksaufstand oder einem anderen Fall höherer Gewalt, unvermeidbar war.  
:Von der Pflicht zum Antreten kann sich eine Mannschaft durch rechtzeitige Absage unter Verzicht auf Sieg und Punkte befreien (Absagebestimmungen siehe § 32), mit Ausnahme der in der 1. Klasse nicht platzwahlberechtigten Mannschaft, fü die es keine Absage - es sei denn mit ausdrückliche Zustimmung des Verbandes und des Gegners - gibt. Das Nichtantreten einer Mannschaft, ohne erlaubte rechtzeitige Absage, zieht Punkteverlust nach sich, ferner ist der nicht angetretene Verein verpflichtet, nachweisbare und durch sein Nichtantreten unnütz gewordene Auslagen seines Gegners zu ersetzen, und endlich tritt automatisch eine strafweise Suspens ein, die vom 24. Dezember bis 7. Jänner des nächsten Verbandsjahres in Geltung tritt. Diese Folgen treten nur dann nicht ein, wenn das Nichtantreten durch ein besonderes Ereignis, etwa Zugunglück, Bahnstreik Volksaufstand oder einem anderen Fall höherer Gewalt, unvermeidbar war.  
:Ereignet sich der Fall, dass nach der abreise einer Mannschaft ein plötzliches Tauwetter oder ein plötzlicher Schneefall eintritt, durch die das Spiel nicht abgehalten werden kann, obwohl die Mannschaft ohne jemandes Verschulden am Austragungsort eingetroffen ist, hat das Spiel, wenn von Seiten beider Mannschaften möglich am nächsten Tag, sonst aber zu einem neuen Termin stattzufinden, der an Ort und Stelle sogleich zu vereinbaren ist. Die Kosten dieser Neuaustragung bzw. Verschiebung haben unbeschadet der Platzwahl beide Vereine zu gleichen Teilen zu tragen.  
:Ereignet sich der Fall, dass nach der abreise einer Mannschaft ein plötzliches Tauwetter oder ein plötzlicher Schneefall eintritt, durch die das Spiel nicht abgehalten werden kann, obwohl die Mannschaft ohne jemandes Verschulden am Austragungsort eingetroffen ist, hat das Spiel, wenn von Seiten beider Mannschaften möglich am nächsten Tag, sonst aber zu einem neuen Termin stattzufinden, der an Ort und Stelle sogleich zu vereinbaren ist. Die Kosten dieser Neuaustragung bzw. Verschiebung haben unbeschadet der Platzwahl beide Vereine zu gleichen Teilen zu tragen.  


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