Rudolfinische Hausordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Die "Rudolfinische Hausordnung" (1364) ==
== Die "Rudolfinische Hausordnung" (1364) ==
Die '''Rudolfinische Hausordnung''' wurde am 18. November 1364 zwischen Rudolf dem Stifter und seinen jüngeren Brüdern, den (Erz-)Herzögen [[w:Albrecht III. (Österreich)|Albrecht III. ("''Albrecht mit dem Zopfe'')]] und [[w:Leopold III. (Habsburg)|Leopold III.]]<ref group="A">Ein weiterer jüngerer Bruder, Herzog Friedrich III. von Österreich (1347–1362), wurde nicht berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt aber bereits verstorben war und keine Nachkommen hinterlassen hatte.</ref> geschlossen.<ref name ="nieder168"/>
Die '''Rudolfinische Hausordnung''' wurde am 18. November 1364 zwischen Rudolf dem Stifter und seinen jüngeren Brüdern, den (Erz-)Herzögen [[Albrecht III. (Österreich)|Albrecht III. ("''Albrecht mit dem Zopfe'')]] und [[Leopold III. (Habsburg)|Leopold III.]]<ref group="A">Ein weiterer jüngerer Bruder, Herzog Friedrich III. von Österreich (1347–1362), wurde nicht berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt aber bereits verstorben war und keine Nachkommen hinterlassen hatte.</ref> geschlossen.<ref name ="nieder168"/>


Zum Zeitpunkt des Todes von Herzog Albrecht II. (20. Juli 1358) war von seinen Kindern nur sein ältester Sohn, der spätere [[w:Rudolf IV. (Österreich)|(Erz-)Herzog Rudolf IV. ("''Rudolf der Stifter''")]] mündig. Damit waren die Bestimmungen der "Albrechtinischen" Hausordnung zunächst einmal nicht von  Belang und Rudolf konnte daher ohne Probleme die alleinige Herrschaft übernehmen. Um 1364 waren seine beiden jüngeren Brüder ebenfalls mündig, was eine Neuregelung der Herrschaftsverteilung notwendig machte. Zwar hatte Rudolf IV. im [[w:Privilegium maius|Privilegium maius]] (vermutlich im Winter 1358/59) die Unteilbarkeit der Territorien, über die seine Familie damals herrschte und die Primogenitur festgelegt, doch konnte er diesen Anspruch  gegenüber seinen Brüdern wohl nicht im vollen Umfang durchsetzen.<ref name ="nieder168"/>
Zum Zeitpunkt des Todes von Herzog Albrecht II. (20. Juli 1358) war von seinen Kindern nur sein ältester Sohn, der spätere [[Rudolf IV. (Österreich)|(Erz-)Herzog Rudolf IV. ("''Rudolf der Stifter''")]] mündig. Damit waren die Bestimmungen der "Albrechtinischen" Hausordnung zunächst einmal nicht von  Belang und Rudolf konnte daher ohne Probleme die alleinige Herrschaft übernehmen. Um 1364 waren seine beiden jüngeren Brüder ebenfalls mündig, was eine Neuregelung der Herrschaftsverteilung notwendig machte. Zwar hatte Rudolf IV. im [[w:Privilegium maius|Privilegium maius]] (vermutlich im Winter 1358/59) die Unteilbarkeit der Territorien, über die seine Familie damals herrschte und die Primogenitur festgelegt, doch konnte er diesen Anspruch  gegenüber seinen Brüdern wohl nicht im vollen Umfang durchsetzen.<ref name ="nieder168"/>


Mit der "Rudolfinischen Hausordnung" wurde die gemeinsame Durchführung einer einvernehmlichen Samtherrschaft aus der "Albrechtinische Hausordnung" von den drei Herzögen in wesentlichen Punkten bestätigt<ref name ="nieder168"/>. Im Unterschied, keineswegs aber im Widerspruch, zur "Albrechtinischen Hausordnung", wurde jedoch Rudolf, als Ältestem der drei Brüder, eine [[w:Senioratsprinzip|Sonderstellung]] zugebilligt<ref name ="nieder168"/>. Jedem der drei Herzöge war es erlaubt, alle (Herrschafts-)Titel der Familie selbst zu führen. Für seine eigene Eheschließung war ausdrücklich die Zustimmung der beiden anderen Brüder notwendig, ebenso war diese für die Verheiratung der Kinder nötig. Mit ausdrücklicher Berufung auf die "Albrechtinische Hausordnung" vereinbarten die drei Brüder, an der Unteilbarkeit der von ihrer Familie beherrschten Territorien auch künftig festzuhalten. (Es ging ihnen dabei also nicht nur um den aktuellen Besitzstand, sondern auch um künftige Neuerwerbungen.) Für eine nachträgliche Modifikationen der Rudolfinischen Hausordnung vereinbarten sie, dass dies nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von jedem von ihnen möglich sein sollte.<ref name ="nieder168"/> Allerdings erhält Rudolf in der "Rudolfinischen Hausordnung" als "''vorgeer''", "''besorger''" und "''verweser''" der anderen Sonderrechte zugestanden. Neben einem "Ehrenvorrang" (so zum Beispiel das Führen eines größeren Hofes) hat er die "''obristen herschaft und den grözzisten gewalt''", darf die Lehen auch im Namen seiner Brüder empfangen und verfügt über das Recht zur Verwahrung der Hausurkunden.<ref name ="nieder168"/>
Mit der "Rudolfinischen Hausordnung" wurde die gemeinsame Durchführung einer einvernehmlichen Samtherrschaft aus der "Albrechtinische Hausordnung" von den drei Herzögen in wesentlichen Punkten bestätigt<ref name ="nieder168"/>. Im Unterschied, keineswegs aber im Widerspruch, zur "Albrechtinischen Hausordnung", wurde jedoch Rudolf, als Ältestem der drei Brüder, eine [[w:Senioratsprinzip|Sonderstellung]] zugebilligt<ref name ="nieder168"/>. Jedem der drei Herzöge war es erlaubt, alle (Herrschafts-)Titel der Familie selbst zu führen. Für seine eigene Eheschließung war ausdrücklich die Zustimmung der beiden anderen Brüder notwendig, ebenso war diese für die Verheiratung der Kinder nötig. Mit ausdrücklicher Berufung auf die "Albrechtinische Hausordnung" vereinbarten die drei Brüder, an der Unteilbarkeit der von ihrer Familie beherrschten Territorien auch künftig festzuhalten. (Es ging ihnen dabei also nicht nur um den aktuellen Besitzstand, sondern auch um künftige Neuerwerbungen.) Für eine nachträgliche Modifikationen der Rudolfinischen Hausordnung vereinbarten sie, dass dies nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von jedem von ihnen möglich sein sollte.<ref name ="nieder168"/> Allerdings erhält Rudolf in der "Rudolfinischen Hausordnung" als "''vorgeer''", "''besorger''" und "''verweser''" der anderen Sonderrechte zugestanden. Neben einem "Ehrenvorrang" (so zum Beispiel das Führen eines größeren Hofes) hat er die "''obristen herschaft und den grözzisten gewalt''", darf die Lehen auch im Namen seiner Brüder empfangen und verfügt über das Recht zur Verwahrung der Hausurkunden.<ref name ="nieder168"/>
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