Rudolfinische Hausordnung: Unterschied zwischen den Versionen

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== Die "Albrechtinische Hausordnung" (1355) ==
== Die "Albrechtinische Hausordnung" (1355) ==
Am 25. November 1355 erließ [[Albrecht II. (Österreich)|Herzog Albrecht II. von Österreich ("''Albrecht der Weise''" oder "''Albrecht der Lahme''")]] eine Hausordnung ("''(Albrechtinische) Hausordnung''"), in welcher er seinen Söhnen ausdrücklich jegliche Teilung der Herrschaften verbot. Alle Söhne sollten an der Herrschaft beteiligt sein und diese sollte einvernehmlich ausgeübt werden. Sollt einer der Söhne nicht zu dieser Einvernehmlichkeit bereit sein, hatten die anderen das Recht, ihn dazu zu zwingen.<ref name ="nieder144">vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 144</ref>. In diese Hausordnung hatte Herzog Albrecht II. auch die Landesherren eingebunden, die er aus diesem Anlass zu einer Versammlung nach [[Wien]] berufen hatte. Sie verpflichteten sich, bei Konflikten, die seine Söhne nicht gemeinsam lösen konnten, einzugreifen. Für diesen Fall waren sie ausdrücklich berechtigt, die "brüderliche" Eintracht zwischen den Landesfürsten wiederherzustellen. Sollte dies nicht auf "gütliche" Weise möglich sein, wurde ihnen auch die Anwendung von "Zwangsmittel" gestattet.<ref name ="nieder144"/><nowiki/>. Diese "Garantie-Erklärung, die Albrecht die Landherren abgeben ließ, bedeutete gleichzeitig einen wichtigen Schritt zur verfassungsrechtlichen Verankerung der ständischen Mitbestimmung in den Angelegenheiten seiner Familie als Landesfürsten.<ref name ="nieder144">vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 145</ref>  
Am 25. November 1355 erließ [[Albrecht II. (Österreich)|Herzog Albrecht II. von Österreich ("''Albrecht der Weise''" oder "''Albrecht der Lahme''")]] eine Hausordnung ("''(Albrechtinische) Hausordnung''"), in welcher er seinen Söhnen ausdrücklich jegliche Teilung der Herrschaften verbot. Alle Söhne sollten an der Herrschaft beteiligt sein und diese sollte einvernehmlich ausgeübt werden. Sollt einer der Söhne nicht zu dieser Einvernehmlichkeit bereit sein, hatten die anderen das Recht, ihn dazu zu zwingen.<ref name ="nieder144">vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 144</ref>. In diese Hausordnung hatte Herzog Albrecht II. auch die Landesherren eingebunden, die er aus diesem Anlass zu einer Versammlung nach [[Wien]] berufen hatte. Sie verpflichteten sich, bei Konflikten, die seine Söhne nicht gemeinsam lösen konnten, einzugreifen. Für diesen Fall waren sie ausdrücklich berechtigt, die "brüderliche" Eintracht zwischen den Landesfürsten wiederherzustellen. Sollte dies nicht auf "gütliche" Weise möglich sein, wurde ihnen auch die Anwendung von "Zwangsmittel" gestattet.<ref name ="nieder144"/>. Diese "Garantie-Erklärung, die Albrecht die Landherren abgeben ließ, bedeutete gleichzeitig einen wichtigen Schritt zur verfassungsrechtlichen Verankerung der ständischen Mitbestimmung in den Angelegenheiten seiner Familie als Landesfürsten.<ref name ="nieder144">vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 145</ref>  


== Die "Rudolfinische Hausordnung" (1364) ==
== Die "Rudolfinische Hausordnung" (1364) ==
Die '''Rudolfinische Hausordnung''' wurde am 18. November 1364 zwischen Rudolf dem Stifter und seinen jüngeren Brüdern, den (Erz-)Herzögen [[w:Albrecht III. (Österreich)|Albrecht III. ("''Albrecht mit dem Zopfe'')]] und [[w:Leopold III. (Habsburg)|Leopold III.]]<ref group="A">Ein weiterer jüngerer Bruder, Herzog Friedrich III. von Österreich (1347–1362), wurde nicht berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt aber bereits verstorben war und keine Nachkommen hinterlassen hatte.</ref> geschlossen.<ref name ="nieder168"/><nowiki/>
Die '''Rudolfinische Hausordnung''' wurde am 18. November 1364 zwischen Rudolf dem Stifter und seinen jüngeren Brüdern, den (Erz-)Herzögen [[w:Albrecht III. (Österreich)|Albrecht III. ("''Albrecht mit dem Zopfe'')]] und [[w:Leopold III. (Habsburg)|Leopold III.]]<ref group="A">Ein weiterer jüngerer Bruder, Herzog Friedrich III. von Österreich (1347–1362), wurde nicht berücksichtigt, da er zu diesem Zeitpunkt aber bereits verstorben war und keine Nachkommen hinterlassen hatte.</ref> geschlossen.<ref name ="nieder168"/>


Zum Zeitpunkt des Todes von Herzog Albrecht II. (20. Juli 1358) war von seinen Kindern nur sein ältester Sohn, der spätere [[w:Rudolf IV. (Österreich)|(Erz-)Herzog Rudolf IV. ("''Rudolf der Stifter''")]] mündig. Damit waren die Bestimmungen der "Albrechtinischen" Hausordnung zunächst einmal nicht von  Belang und Rudolf konnte daher ohne Probleme die alleinige Herrschaft übernehmen. Um 1364 waren seine beiden jüngeren Brüder ebenfalls mündig, was eine Neuregelung der Herrschaftsverteilung notwendig machte. Zwar hatte Rudolf IV. im [[w:Privilegium maius|Privilegium maius]] (vermutlich im Winter 1358/59) die Unteilbarkeit der Territorien, über die seine Familie damals herrschte und die Primogenitur festgelegt, doch konnte er diesen Anspruch  gegenüber seinen Brüdern wohl nicht im vollen Umfang durchsetzen.<ref name ="nieder168"/><nowiki/>
Zum Zeitpunkt des Todes von Herzog Albrecht II. (20. Juli 1358) war von seinen Kindern nur sein ältester Sohn, der spätere [[w:Rudolf IV. (Österreich)|(Erz-)Herzog Rudolf IV. ("''Rudolf der Stifter''")]] mündig. Damit waren die Bestimmungen der "Albrechtinischen" Hausordnung zunächst einmal nicht von  Belang und Rudolf konnte daher ohne Probleme die alleinige Herrschaft übernehmen. Um 1364 waren seine beiden jüngeren Brüder ebenfalls mündig, was eine Neuregelung der Herrschaftsverteilung notwendig machte. Zwar hatte Rudolf IV. im [[w:Privilegium maius|Privilegium maius]] (vermutlich im Winter 1358/59) die Unteilbarkeit der Territorien, über die seine Familie damals herrschte und die Primogenitur festgelegt, doch konnte er diesen Anspruch  gegenüber seinen Brüdern wohl nicht im vollen Umfang durchsetzen.<ref name ="nieder168"/>


Mit der "Rudolfinischen Hausordnung" wurde die gemeinsame Durchführung einer einvernehmlichen Samtherrschaft aus der "Albrechtinische Hausordnung" von den drei Herzögen in wesentlichen Punkten bestätigt<ref name ="nieder168"/><nowiki/>. Im Unterschied, keineswegs aber im Widerspruch, zur "Albrechtinischen Hausordnung", wurde jedoch Rudolf, als Ältestem der drei Brüder, eine [[w:Senioratsprinzip|Sonderstellung]] zugebilligt<ref name ="nieder168"/><nowiki/>. Jedem der drei Herzöge war es erlaubt, alle (Herrschafts-)Titel der Familie selbst zu führen. Für seine eigene Eheschließung war ausdrücklich die Zustimmung der beiden anderen Brüder notwendig, ebenso war diese für die Verheiratung der Kinder nötig. Mit ausdrücklicher Berufung auf die "Albrechtinische Hausordnung" vereinbarten die drei Brüder, an der Unteilbarkeit der von ihrer Familie beherrschten Territorien auch künftig festzuhalten. (Es ging ihnen dabei also nicht nur um den aktuellen Besitzstand, sondern auch um künftige Neuerwerbungen.) Für eine nachträgliche Modifikationen der Rudolfinischen Hausordnung vereinbarten sie, dass dies nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von jedem von ihnen möglich sein sollte.<ref name ="nieder168"/><nowiki/> Allerdings erhält Rudolf in der "Rudolfinischen Hausordnung" als "''vorgeer''", "''besorger''" und "''verweser''" der anderen Sonderrechte zugestanden. Neben einem "Ehrenvorrang" (so zum Beispiel das Führen eines größeren Hofes) hat er die "''obristen herschaft und den grözzisten gewalt''", darf die Lehen auch im Namen seiner Brüder empfangen und verfügt über das Recht zur Verwahrung der Hausurkunden.<ref name ="nieder168"/><nowiki/>
Mit der "Rudolfinischen Hausordnung" wurde die gemeinsame Durchführung einer einvernehmlichen Samtherrschaft aus der "Albrechtinische Hausordnung" von den drei Herzögen in wesentlichen Punkten bestätigt<ref name ="nieder168"/>. Im Unterschied, keineswegs aber im Widerspruch, zur "Albrechtinischen Hausordnung", wurde jedoch Rudolf, als Ältestem der drei Brüder, eine [[w:Senioratsprinzip|Sonderstellung]] zugebilligt<ref name ="nieder168"/>. Jedem der drei Herzöge war es erlaubt, alle (Herrschafts-)Titel der Familie selbst zu führen. Für seine eigene Eheschließung war ausdrücklich die Zustimmung der beiden anderen Brüder notwendig, ebenso war diese für die Verheiratung der Kinder nötig. Mit ausdrücklicher Berufung auf die "Albrechtinische Hausordnung" vereinbarten die drei Brüder, an der Unteilbarkeit der von ihrer Familie beherrschten Territorien auch künftig festzuhalten. (Es ging ihnen dabei also nicht nur um den aktuellen Besitzstand, sondern auch um künftige Neuerwerbungen.) Für eine nachträgliche Modifikationen der Rudolfinischen Hausordnung vereinbarten sie, dass dies nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von jedem von ihnen möglich sein sollte.<ref name ="nieder168"/> Allerdings erhält Rudolf in der "Rudolfinischen Hausordnung" als "''vorgeer''", "''besorger''" und "''verweser''" der anderen Sonderrechte zugestanden. Neben einem "Ehrenvorrang" (so zum Beispiel das Führen eines größeren Hofes) hat er die "''obristen herschaft und den grözzisten gewalt''", darf die Lehen auch im Namen seiner Brüder empfangen und verfügt über das Recht zur Verwahrung der Hausurkunden.<ref name ="nieder168"/>


== Ursache der "''Rudolfinischen Hausordnung''" ==
== Ursache der "''Rudolfinischen Hausordnung''" ==
Über die tatsächlichen Hintergründe für die Erlassung der "''Rudolfinischen Hausordnung''" ist nichts überliefert. Ebenfalls gibt es keine Belege dafür, von wem die Initiative ausgegangen ist. Da der Zeitpunkt der Hausordnung mit der Heirat von Erzherzog Leopold III. zusammenfällt, wird in der seriösen Forschung ein Zusammenhang mit seiner Volljährigkeit für wahrscheinlich gehalten.<ref name ="nieder168"/><nowiki/> Die Verfügung der Hausordnung, dass der Zweitälteste den Ältesten im "Krankenfall" vertreten soll, könnte zudem ein Hinweis darauf sein, dass Rudolf zu diesem Zeitpunkt bereits gesundheitlich stark angeschlagen war, was entsprechende Vorkehrungen notwendig machte<ref group="A">Die bei [[w:Wilhelm Baum|Wilhelm Baum]]: ''Rudolf IV. der Stifter'', 1996, S. 309f. aufgelisteten Belege dafür, dass es nur sein bevorstehender Tod und die Kinderlosigkeit seiner Ehe waren, weswegen Rudolf vom "Privilegium maius" Abstand nahm und eine Hausordnung, in der auch seine Brüder berücksichtigt waren, zuließ, lässt einige wesentliche Details, so z. B. das Alter seiner Brüder, völlig unberücksichtigt und steht auch im Widerspruch zu Ergebnissen aus anderen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten. Dass sich Rudolf zum Beispiel angeblich oft selbst "Erzherzog" und seine Brüder nur "Herzöge" genannt hat, steht zum Beispiel im Widerspruch zu der Beobachtung, dass Albrecht und Leopold den Erzherzogtitel nur in Urkunden verwendet haben, die sie gemeinsam mit Rudolf unterzeichneten, vgl. Eva Bruckner: ''Formen der Herrschaftsrepräsentation und Selbstdarstellung habsburgischer Fürsten im Spätmittelalter'', phil. Dissertation (ungedruckt), Wien, 2009, [http://othes.univie.ac.at/5159/1/2009-01-21_9505008.pdf digital], S. 27f., 48 und, S. 136. Da stellt sich die Frage, warum sie diesen Titel nicht auch aus eigener Initiative verwendet haben, was nach seinem Tod zu erwarten gewesen wäre. Hinweise, wie dass Rudolf in vielen Urkunden betont hat, dass er die "volle Gewalt" über seine Brüder ausübt oder dass er 1360 in [[Brandenburger Lehen|Seefeld]] alleine belehnt wurde, lassen sich auch mit dem Umstand, dass seine Brüder zu diesem Zeitpunkt nicht volljährig waren, schlüssig erklären.</ref>.<ref>vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 168f.</ref>
Über die tatsächlichen Hintergründe für die Erlassung der "''Rudolfinischen Hausordnung''" ist nichts überliefert. Ebenfalls gibt es keine Belege dafür, von wem die Initiative ausgegangen ist. Da der Zeitpunkt der Hausordnung mit der Heirat von Erzherzog Leopold III. zusammenfällt, wird in der seriösen Forschung ein Zusammenhang mit seiner Volljährigkeit für wahrscheinlich gehalten.<ref name ="nieder168"/> Die Verfügung der Hausordnung, dass der Zweitälteste den Ältesten im "Krankenfall" vertreten soll, könnte zudem ein Hinweis darauf sein, dass Rudolf zu diesem Zeitpunkt bereits gesundheitlich stark angeschlagen war, was entsprechende Vorkehrungen notwendig machte<ref group="A">Die bei [[w:Wilhelm Baum|Wilhelm Baum]]: ''Rudolf IV. der Stifter'', 1996, S. 309f. aufgelisteten Belege dafür, dass es nur sein bevorstehender Tod und die Kinderlosigkeit seiner Ehe waren, weswegen Rudolf vom "Privilegium maius" Abstand nahm und eine Hausordnung, in der auch seine Brüder berücksichtigt waren, zuließ, lässt einige wesentliche Details, so z. B. das Alter seiner Brüder, völlig unberücksichtigt und steht auch im Widerspruch zu Ergebnissen aus anderen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten. Dass sich Rudolf zum Beispiel angeblich oft selbst "Erzherzog" und seine Brüder nur "Herzöge" genannt hat, steht zum Beispiel im Widerspruch zu der Beobachtung, dass Albrecht und Leopold den Erzherzogtitel nur in Urkunden verwendet haben, die sie gemeinsam mit Rudolf unterzeichneten, vgl. Eva Bruckner: ''Formen der Herrschaftsrepräsentation und Selbstdarstellung habsburgischer Fürsten im Spätmittelalter'', phil. Dissertation (ungedruckt), Wien, 2009, [http://othes.univie.ac.at/5159/1/2009-01-21_9505008.pdf digital], S. 27f., 48 und, S. 136. Da stellt sich die Frage, warum sie diesen Titel nicht auch aus eigener Initiative verwendet haben, was nach seinem Tod zu erwarten gewesen wäre. Hinweise, wie dass Rudolf in vielen Urkunden betont hat, dass er die "volle Gewalt" über seine Brüder ausübt oder dass er 1360 in [[Brandenburger Lehen|Seefeld]] alleine belehnt wurde, lassen sich auch mit dem Umstand, dass seine Brüder zu diesem Zeitpunkt nicht volljährig waren, schlüssig erklären.</ref>.<ref>vgl. Alois Niederstätter: ''Österreichische Geschichte 1278–1411'', 2001, S. 168f.</ref>


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