COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Epidemiegesetz ===
=== Epidemiegesetz ===
Im ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass dann, wenn ''der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen'' hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung'' gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' die Bestimmungen  des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen.
Im ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' ist lediglich nach § 4 Abs. 2 geregelt, dass dann, wenn ''der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen'' hat, ''die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten nicht zur Anwendung'' gelangen. Somit sind auf die Verordnungen betreffend eines Verbotes zur Betretung von bestimmten Orten nach § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetzes'' die Bestimmungen  des Epidemiegesetzes ergänzend heranzuziehen.
== Verhältnismäßigkeit ==
Das ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' und alle dazu erlassenen Verordnungen und das staatliche Handeln ist vom verfassungsrechtlich gewährleisteten Prinzip der Verhältnismäßigkeit (''Verhältnismäßigkeitsprinzip'') begrenzt. Jeder [[w:Eingriff (Grundrechte)|Eingriff in ein Grundrecht]], mit dem [[w:Individualrecht|persönliche Rechte]] beschränkt werden, ist im [[w:Öffentliches Interesse|öffentlichen Interesses]] nur dann zulässig, wenn ein gewisses Maß eingehalten wird. Dieser Grundsatz gehört zu den elementaren modernen Konzepten eines [[w:Rechtsstaat|Rechtsstaates]].
Vor und bei einem Eingriff ist daher in jedem Fall vom staatlichen Organ abzuwägen, ob die persönliche Rechte eines Individuums nicht höher zu bewerten sind, als das öffentliche Interesse. Dabei bei jedem staatlichen Handeln zu prüfen, ob dieses
* einem legitimen Zweck verfolgt,
* die Maßnahme oder das Handeln zur Zielerreichung überhaupt geeignet ist, und
* ob dieses überhaupt erforderlich ist und im Hinblick auf die gewählte Maßnahme auch
* angemessen ist.
Das ''Verhältnismäßigkeitsprinzip'' steht dabei in enger Beziehung zum [[w:Übermaßverbot| Übermaßverbot]] und soll die Individuen vor allzu weitreichendem staatlichen Handeln (auch wenn dieses unter Umständen fürsorglich gemeint ist), schützen.


== Vollzug ==
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10.172

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