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* wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist, nicht betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro). | * wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte, deren Betreten gemäß § 1 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist, nicht betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 30 000 Euro). | ||
* wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro) | * wenn der Inhaber einer Betriebsstätte nicht dafür Sorge trägt, dass die Betriebsstätte höchstens von der in der entsprechenden Verordnung genannten Zahl an Personen betreten wird (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro) | ||
* wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu | * wer einen Ort betritt, dessen Betreten gemäß § 2 ''COVID-19- Maßnahmengesetz'' untersagt ist (Strafrahmen: Geldstrafe von bis zu 3600 Euro).<ref>Z. B. Verbot des Betretens von Kinderspielplätzen, Sportplätzen, See- und Flussufer etc.</ref> | ||
== Gesetzliche Grundlage == | == Gesetzliche Grundlage == |
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