Kunst-, Kultur- und Sportsicherungsgesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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* für den der Bund, ein Land oder eine Gemeinde haftet oder  
* für den der Bund, ein Land oder eine Gemeinde haftet oder  
* den Abgang dieses Betreibers oder Veranstalters trägt.
* den Abgang dieses Betreibers oder Veranstalters trägt.
Durch das Gesetz sollen somit Privatveranstalter geschützt werden wie z. B. gewerbliche oder auf Gewinnerzielung ausgerichtete Fußballvereine.
Durch das Gesetz sollen somit Privatveranstalter geschützt werden wie z. B. gewerbliche oder auf Gewinnerzielung ausgerichtete Fußballvereine. Der Titel des Gestezes: ''Kunst-, Kultur- und Sport<u>sicherung</u>sgesetz'' ist irrefürhend, das er lediglich der Sicherung bzw. dem Schutz der Betreiber oder Veranstalter von Kunst-, Kultur- oder Sportereignissen oder Betreiber der Kunst- oder Kultureinrichtung dient, nicht aber dem Großteil der Menschen, die diesen Veranstaltern zuvor einen Teil ihres Vermögens (z. B. durch den Ticketvorverkauf) anvertraut haben.


=== Verpflichtete Konsumenten ===
=== Verpflichtete Konsumenten ===
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