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== Europäisches Beihilfenrecht == | == Europäisches Beihilfenrecht == | ||
Die von der österreichischen Bundesregierung aus Steuergeldern oder durch neue Verschuldung eröffneten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, die wiederum wegen der von dieser Bundesregierung eingeführten COVID-19-Maßnahmen als erforderlich erachtet werden, müssen die vorgegebenen Rahmenbedingungen des [[w: Beihilfe (EU)|EU-Beihilfenrechts]] erfüllen. Die [[w: Europäische Kommission|Europäische Kommission]] hat es zur Ermöglichung solcher Maßnahmen am 19. März 2020<ref>(C (2020) 1863 final).</ref> und mit 3. April 2020<ref>(C (2020) 2215 final).</ref> den Unionsmitgliedstaaten ermöglicht, Unternehmen Unterstützungsleistungen bis zu 800.000 EUR pro Unternehmen zu gewähren. Dies kann als zinsloses Darlehen, als Garantie / Haftung mit einer Risikoabdeckung von bis zu 100 % oder auch als direkten Zuschuss gewährt werden. Diese Lockerung der bisherigen Beihilfen-Regelungen ist mit bestehenden [[w: De-minimis-Beihilfe|De-Minimis-Beihilfen]] bis zu einer Höhe von 200.000 EUR über 3 Jahre kombinierbar. Insgesamt kann somit ein Unternehmen bis zu einer Million Euro gefördert werden. Es kann auch bei größeren Unternehmen auf Basis einer Einzelentscheidung noch eine höhere Summe zugestanden werden.<ref>[https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html Corona-Hilfspaket], Webseite des Finanzministeriums.</ref> | Die von der österreichischen Bundesregierung aus Steuergeldern oder durch neue Verschuldung eröffneten finanziellen Unterstützungsmaßnahmen, die wiederum wegen der von dieser Bundesregierung eingeführten COVID-19-Maßnahmen als erforderlich erachtet werden, müssen die vorgegebenen Rahmenbedingungen des [[w: Beihilfe (EU)|EU-Beihilfenrechts]] erfüllen.<ref>[https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/sa_covid19_2nd_amendment_temporary_framework_de.pdf Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft | ||
angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19], Mitteilung der Kommission.</ref><ref>[https://ec.europa.eu/competition/state_aid/what_is_new/TF_consolidated_version_as_amended_3_april_2020_de.pdf BEFRISTETER RAHMEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN ZUR STÜTZUNG DER | |||
WIRTSCHAFT ANGESICHTS DES DERZEITIGEN AUSBRUCHS VON COVID-19], Mitteilung der Kommission (konsolidierte Fassung).</ref> Die [[w: Europäische Kommission|Europäische Kommission]] hat es zur Ermöglichung solcher Maßnahmen am 19. März 2020<ref>(C (2020) 1863 final).</ref> und mit 3. April 2020<ref>(C (2020) 2215 final).</ref> den Unionsmitgliedstaaten ermöglicht, Unternehmen Unterstützungsleistungen bis zu 800.000 EUR pro Unternehmen zu gewähren. Dies kann als zinsloses Darlehen, als Garantie / Haftung mit einer Risikoabdeckung von bis zu 100 % oder auch als direkten Zuschuss gewährt werden. Diese Lockerung der bisherigen Beihilfen-Regelungen ist mit bestehenden [[w: De-minimis-Beihilfe|De-Minimis-Beihilfen]] bis zu einer Höhe von 200.000 EUR über 3 Jahre kombinierbar. Insgesamt kann somit ein Unternehmen bis zu einer Million Euro gefördert werden. Es kann auch bei größeren Unternehmen auf Basis einer Einzelentscheidung noch eine höhere Summe zugestanden werden.<ref>[https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html Corona-Hilfspaket], Webseite des Finanzministeriums.</ref> | |||
== Weitere Garantien und Haftungen == | == Weitere Garantien und Haftungen == |
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