COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Beherbergungsbetriebe ====
==== Beherbergungsbetriebe ====
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist weiterhin grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist weiterhin grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten als Beherbergungsbetriebe (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).


; Ausnahmen bei Beherbergungen
; Ausnahmen bei Beherbergungen
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# zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,  
# zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen,  
# aus beruflichen Gründen,  
# aus beruflichen Gründen,  
# zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen,  
# zu Ausbildungszwecken <s>gesetzlich anerkannter Einrichtungen</s>,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,  
# zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses,  
# von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist,  
# Rehabilitationspatienten in einer Rehabilitationseinrichtung und Kurgästen in einer Kuranstalt gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, die als Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert sind, sowie deren Begleitpersonen, (<s>von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist</s>),<ref>Änderung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).  
# von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime).  
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist gestattet, wenn sich darin gastronomische Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken befinden. Hierzu ist § 6 Abs. 2 bis 10 anzuwenden (siehe oben ''Gastgewerbe'')


==== Sport ====
==== Sport ====
Das Betreten von Sportstätten<ref>Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref> zur Ausübung von Sport ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).
Das Betreten von Sportstätten<ref>Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref> <s>zur Ausübung von Sport</s> ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).<ref>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} wurde durch die {{BGBl|II Nr. 207/2020}} in diesem Sinne strenger gefasst.</ref>


; Ausnahmen vom Betretungsverbot:
* Abweichend von § 8 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}} dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird (§ 8 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
# für Spitzensportler<ref>Siehe § 3 Z 8 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref>, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben, daraus Einkünfte erzielen und bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß § 3 Z 5 BSFG 2017 teilgenommen haben, sowie deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Zwischen Spitzensportlern, Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Bei Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten hat pro Person 20 m² der Gesamtfläche der Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsräume.
* Bei der Ausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
# durch Kaderspieler, Betreuer und Trainer der zwölf Vereine der höchsten Spielklasse der österreichischen Fußball-Bundesliga sowie der ÖFB-Cup-Finalisten, in Kleingruppen von maximal sechs Kaderspielern mit gleichbleibender personeller Zusammensetzung. Zwischen Kaderspielern, Betreuern und Trainern ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Trainingseinheiten haben, sofern möglich, nicht in geschlossenen Räumlichkeiten zu erfolgen. Hinsichtlich der Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten gilt Z 1.
* Das COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}):
# Betretungen nicht öffentlicher Sportstätten hinsichtlich jener Sportarten im Freiluftbereich durch Sportler, bei denen bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann (z. B. Tennis). Bei der Sportausübung ist dieser Abstand einzuhalten. Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Das Verweilen in der Sportstätte ist mit der Dauer der Sportausübung beschränkt.  
** Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
# Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz ({{BGBl| Nr. 253/1957}}) sind nicht öffentlichen Sportstätten gleichgestellt, sofern der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten wird.
** Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
** Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
** Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
** Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
** Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
** Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
** bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
* Abweichend vom grundsätzlichen Betretungsverbot ist das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 zur Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten nur durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, zulässig. Bei der Sportausübung hat pro Spitzensportler 20m² der Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen und ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 5 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
* Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).
* Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Abs. 11 BSFG 2017 ist auch Betreuern, Trainern und Schiedsrichtern unter den in Abs. 2 bis 6 jeweils genannten Voraussetzungen gestattet. Das Betreten von Sportstätten durch Vertreter der Medien ist zulässig, wenn gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird (§ 8 Abs. 7 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).


; Anmerkung:
; Anmerkung:
Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen.
Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. Die regelungen wurden durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} verändert. Die bisherigen Regelungen sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sport|hier]] zu finden.


==== Sonstige Einrichtungen ====
==== Sonstige Einrichtungen ====
Das Betretungsverbot gilt weiterhin grundsätzlich für (§ 9 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}):
Das Betretungsverbot gilt weiterhin grundsätzlich für (§ 9 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}):
# Museen und Ausstellungen,  
 
# Bibliotheken und Archiven,  
<s>1. Museen und Ausstellungen,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# Freizeiteinrichtungen (ausgenommen im privaten Wohnbereich):
 
<s>2. Bibliotheken und Archiven,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
 
1. <s>(3.)</s> Freizeiteinrichtungen (ausgenommen im privaten Wohnbereich):
* Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,  
* Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,  
* Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes<ref>BHygG, {{BGBl| Nr. 254/1976}}</ref>, in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Betretungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,  
* Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes<ref>BHygG, {{BGBl| Nr. 254/1976}}</ref>, in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Betretungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,  
* Tanzschulen,  
* Tanzschulen, jedoch nicht, wenn die Betretungen der Tanzschule durch Tanzpaare erfolgt, die im gemeinsamen Haushalt leben, sofern pro Paar 10 m² Tanzfläche zur Verfügung stehen. Auch Einzelunterricht ist zulässig.<ref>Einfügung nach "Tanzschulen" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
* Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,  
* Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,  
* Tierparks und Zoos,  
* <s>Tierparks und Zoos,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
* Schaubergwerke,  
* Schaubergwerke,  
* Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,  
* Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
* Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,  
* Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, jedoch gilt dies nicht, wenn diese dabei mehrspurige Kraftfahrzeuge betreten werden,<ref>Einfügung nach "Kabaretts" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
* Indoorspielplätze,  
* Indoorspielplätze,  
* Paintballanlagen,  
* Paintballanlagen,  
* Museumsbahnen und Ausflugsschiffe,
* Museumsbahnen <s>und Ausflugsschiffe</s>,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
* Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen.
* Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen,
* Seil- und Zahnradbahnen.  
* Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr.<ref>Einfügung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
1a. Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven samt deren Lesebereichen sowie von Tierparks und Zoos ist unter den Voraussetzungen des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten zulässig (siehe oben). Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
 
1b. Das Betreten der Einrichtungen und Teilnahme an Angeboten der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unter den Voraussetzungen des des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten (ausgenommen der Regelungen bzgl. baulich verbundener Betriebsstätten) zulässig. Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
 
2. <s>(4.)</s> Seil- und Zahnradbahnen.  
   
   
==== Veranstaltungen ====
==== Veranstaltungen ====
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* Filmvorführungen,  
* Filmvorführungen,  
* Ausstellungen,  
* Ausstellungen,  
* Kongresse.  
* Kongresse, Angebote zur Förderung von Pflege und Erziehung in Familien, Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen.<ref>Einfügung nach "Kongresse" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen.  
Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen. Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 6 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}).


Beim Betreten von Veranstaltungsorten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumen zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und muss pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen.  
Beim Betreten von Veranstaltungsorten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumen zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und muss pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen.  


; Ausnahmen:
; Ausnahmen:
# Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,  
# Veranstaltungen im privaten Wohnbereich,
# Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Begräbnissen,<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 ({{BGBl| Nr. 98/1953}}),
# Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 ({{BGBl| Nr. 98/1953}}),
# Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind,  
# Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit <s>unbedingt</s> erforderlich sind,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende und zu beruflichen Zwecken.
# Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende und zu beruflichen Zwecken.
# Betreten von Sportstätten (§ 8) und
# Betreten von Schaubergwerken (§ 9 Abs. 5 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}})
# Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien,
# Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen.


; Anmerkung:
; Anmerkung:
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=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht für  
Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht für  
# Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,  
 
# Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
1. Elementare Bildungseinrichtungen<s>Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz</s>, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref>
# die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.  
 
2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.<ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref>
 
2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen,  
 
3. die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung.  


Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:
Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden:
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