10.172
Bearbeitungen
K (→Gastgewerbe: erg.) |
K (erg.) |
||
Zeile 210: | Zeile 210: | ||
==== Beherbergungsbetriebe ==== | ==== Beherbergungsbetriebe ==== | ||
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist weiterhin grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). | Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist weiterhin grundsätzlich weiterhin untersagt (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten und Kabinenschiffe gelten als Beherbergungsbetriebe (§ 7 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). | ||
; Ausnahmen bei Beherbergungen | ; Ausnahmen bei Beherbergungen | ||
Zeile 216: | Zeile 216: | ||
# zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen, | # zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen, | ||
# aus beruflichen Gründen, | # aus beruflichen Gründen, | ||
# zu Ausbildungszwecken gesetzlich anerkannter Einrichtungen, | # zu Ausbildungszwecken <s>gesetzlich anerkannter Einrichtungen</s>,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | ||
# zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, | # zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, | ||
# von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist, | # Rehabilitationspatienten in einer Rehabilitationseinrichtung und Kurgästen in einer Kuranstalt gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, die als Beherbergungsbetriebe mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert sind, sowie deren Begleitpersonen, (<s>von Kurgästen und Begleitpersonen in einer Kuranstalt, die gemäß § 42a KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, als Beherbergungsbetrieb mit angeschlossenem Ambulatorium gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG organisiert ist</s>),<ref>Änderung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | ||
# von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime). | # von Schülern zum Zwecke des Schulbesuchs (Internate, Lehrlingswohnheime). | ||
Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Erholung und Freizeitgestaltung ist gestattet, wenn sich darin gastronomische Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen und zum Ausschank von Getränken befinden. Hierzu ist § 6 Abs. 2 bis 10 anzuwenden (siehe oben ''Gastgewerbe'') | |||
==== Sport ==== | ==== Sport ==== | ||
Das Betreten von Sportstätten<ref>Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref> zur Ausübung von Sport ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}). | Das Betreten von Sportstätten<ref>Siehe § 3 Z 11 BSFG 2017 ({{BGBl|I Nr. 100/2017}})</ref> <s>zur Ausübung von Sport</s> ist weiterhin grundsätzlich untersagt (§ 8 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}).<ref>Die Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} wurde durch die {{BGBl|II Nr. 207/2020}} in diesem Sinne strenger gefasst.</ref> | ||
* Abweichend von § 8 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}} dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird (§ 8 Abs. 2 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). | |||
* Bei der Ausübung von Mannschaftssport im Freiluftbereich durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, die aus ihrer sportlichen Tätigkeit Einkünfte erzielen, kann der Abstand von zwei Metern unterschritten werden, wenn der verantwortliche Mannschaftsarzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet hat, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden kann, und der dessen Einhaltung laufend kontrolliert. Dieses ist zu befolgen. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch molekularbiologische Testung nachzuweisen, dass Sportler, Betreuer und Trainer SARS-CoV-2 negativ sind. Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer ist in den folgenden 14 Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Spiel die gesamte Mannschaft, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen (§ 8 Abs. 3 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). | |||
* Das COVID-19-Präventionskonzept hat zumindest folgende Themen zu beinhalten (§ 8 Abs. 4 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}): | |||
** Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand, | |||
** Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten, | |||
** Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf, | |||
** Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur, | |||
** Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material, | |||
** Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen, | |||
** Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen, | |||
** bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist. | |||
* Abweichend vom grundsätzlichen Betretungsverbot ist das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 zur Sportausübung in geschlossenen Räumlichkeiten nur durch Spitzensportler gemäß § 3 Z 6 BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensports, zulässig. Bei der Sportausübung hat pro Spitzensportler 20m² der Gesamtfläche der jeweiligen Räumlichkeit zur Verfügung zu stehen und ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 5 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). | |||
* Flugfelder gemäß Luftfahrtgesetz, {{BGBl| Nr. 253/1957}}, sind Sportstätten gleichgestellt. Bei der Sportausübung ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten (§ 8 Abs. 6 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). | |||
* Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Abs. 11 BSFG 2017 ist auch Betreuern, Trainern und Schiedsrichtern unter den in Abs. 2 bis 6 jeweils genannten Voraussetzungen gestattet. Das Betreten von Sportstätten durch Vertreter der Medien ist zulässig, wenn gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird (§ 8 Abs. 7 {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). | |||
; Anmerkung: | ; Anmerkung: | ||
Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. | Diese Regelung könnte bereits in Bezug auf die Eingrenzung auf Spitzensportler und bestimmte Vereine gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung und der Verhältnismässigkeit der Regelung verstoßen. Die regelungen wurden durch die Verordnung {{BGBl|II Nr. 207/2020}} verändert. Die bisherigen Regelungen sind [[Erste verordnete Maßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie in Österreich#Sport|hier]] zu finden. | ||
==== Sonstige Einrichtungen ==== | ==== Sonstige Einrichtungen ==== | ||
Das Betretungsverbot gilt weiterhin grundsätzlich für (§ 9 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}): | Das Betretungsverbot gilt weiterhin grundsätzlich für (§ 9 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}}): | ||
<s>1. Museen und Ausstellungen,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
<s>2. Bibliotheken und Archiven,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
1. <s>(3.)</s> Freizeiteinrichtungen (ausgenommen im privaten Wohnbereich): | |||
* Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, | * Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks, | ||
* Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes<ref>BHygG, {{BGBl| Nr. 254/1976}}</ref>, in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Betretungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, | * Bäder und Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Bäderhygienegesetzes<ref>BHygG, {{BGBl| Nr. 254/1976}}</ref>, in Bezug auf Bäder gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Betretungsverbot gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet, | ||
* Tanzschulen, | * Tanzschulen, jedoch nicht, wenn die Betretungen der Tanzschule durch Tanzpaare erfolgt, die im gemeinsamen Haushalt leben, sofern pro Paar 10 m² Tanzfläche zur Verfügung stehen. Auch Einzelunterricht ist zulässig.<ref>Einfügung nach "Tanzschulen" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | ||
* Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, | * Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos, | ||
* Tierparks und Zoos, | * <s>Tierparks und Zoos,</s><ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | ||
* Schaubergwerke, | * Schaubergwerke, | ||
* Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, | * Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution, | ||
* Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, | * Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, jedoch gilt dies nicht, wenn diese dabei mehrspurige Kraftfahrzeuge betreten werden,<ref>Einfügung nach "Kabaretts" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | ||
* Indoorspielplätze, | * Indoorspielplätze, | ||
* Paintballanlagen, | * Paintballanlagen, | ||
* Museumsbahnen und Ausflugsschiffe, | * Museumsbahnen <s>und Ausflugsschiffe</s>,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | ||
* Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen. | * Unterkünfte von Vereinsmitgliedern auf dem Gelände von Freizeiteinrichtungen, | ||
* Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr.<ref>Einfügung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
1a. Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven samt deren Lesebereichen sowie von Tierparks und Zoos ist unter den Voraussetzungen des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten zulässig (siehe oben). Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. | |||
1b. Das Betreten der Einrichtungen und Teilnahme an Angeboten der außerschulischen Jugenderziehung und Jugendarbeit ist unter den Voraussetzungen des des Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten (ausgenommen der Regelungen bzgl. baulich verbundener Betriebsstätten) zulässig. Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. | |||
2. <s>(4.)</s> Seil- und Zahnradbahnen. | |||
==== Veranstaltungen ==== | ==== Veranstaltungen ==== | ||
Zeile 264: | Zeile 282: | ||
* Filmvorführungen, | * Filmvorführungen, | ||
* Ausstellungen, | * Ausstellungen, | ||
* Kongresse. | * Kongresse, Angebote zur Förderung von Pflege und Erziehung in Familien, Hilfen zur Bewältigung von familiären Problemen.<ref>Einfügung nach "Kongresse" durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | ||
Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen. | Bei Begräbnissen gilt eine maximale Teilnehmerzahl von 30 Personen. Bei Religionsausübung im Freien ist, gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Darüber hinaus hat der Veranstalter sicherzustellen, dass durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert wird (§ 10 Abs. 6 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}). | ||
Beim Betreten von Veranstaltungsorten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumen zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und muss pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen. | Beim Betreten von Veranstaltungsorten ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. In geschlossenen Räumen zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen und muss pro Person eine Fläche von 10 m² zur Verfügung stehen. | ||
; Ausnahmen: | ; Ausnahmen: | ||
# Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, | # Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, | ||
# Veranstaltungen zur Religionsausübung mit Ausnahme von Begräbnissen,<ref>Eingefügt durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
# Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 ({{BGBl| Nr. 98/1953}}), | # Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953 ({{BGBl| Nr. 98/1953}}), | ||
# Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich sind, | # Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit <s>unbedingt</s> erforderlich sind,<ref>Streichung durch {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | ||
# Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende und zu beruflichen Zwecken. | # Betreten von Ausbildungseinrichtungen durch Auszubildende bzw. Studierende und zu beruflichen Zwecken. | ||
# Betreten von Sportstätten (§ 8) und | |||
# Betreten von Schaubergwerken (§ 9 Abs. 5 Verordnung {{BGBl|II Nr. 197/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 207/2020}}) | |||
# Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien, | |||
# Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen. | |||
; Anmerkung: | ; Anmerkung: | ||
Zeile 280: | Zeile 303: | ||
=== Ausnahmen von dieser Verordnung === | === Ausnahmen von dieser Verordnung === | ||
Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht für | Diese Verordnung gilt nach § 11 grundsätzlich nicht für | ||
1. Elementare Bildungseinrichtungen<s>Schulen gemäß Schulorganisationsgesetz</s>, Privatschulen sowie land- und forstwirtschaftliche Schulen,<ref>Einfügung "Elementare Bildungseinrichtungen" und Streichung gemäß {{BGBl|II Nr. 207/2020}}.</ref> | |||
2a. wenn dies die Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften erfordert.<ref>Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung und die Pflicht der Einhaltung eines Abstands.</ref> | |||
2. Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002 und Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen, | |||
3. die Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung. | |||
Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden: | Die Betretungsverbote sowie Bedingungen und Auflagen nach dieser Verordnung sind nicht anzuwenden: |
Bearbeitungen