COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH: Unterschied zwischen den Versionen

K
K (erg.)
Zeile 16: Zeile 16:
* KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz,  
* KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz,  
als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz, weisungsfrei.
als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz, weisungsfrei.
Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 25. Mai 2020 ({{BGBl|II Nr. 225/2020}}), wurden gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten von Unternehmen, welche durch die [[COVID-19-Maßnahmengesetz|COVID-19-Maßnahmen]] der österreichischen Bundesregierung besonders geschädigt wurden, erlassen.


== Prüfungen ==
== Prüfungen ==
10.161

Bearbeitungen