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* KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz, | * KMU-Förderungsgesetz im Zusammenhang mit § 7 Abs. 2a KMU-Förderungsgesetz, | ||
als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz, weisungsfrei. | als weitere Beauftragte des Bundesministers für Finanzen gemäß § 5 Abs. 1 Garantiegesetz 1977 und § 7 Abs. 4 KMU-Förderungsgesetz, weisungsfrei. | ||
== Prüfungen == | |||
Die Gewährung von Förderungen von gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz begünstigten Unternehmen (Empfänger von Zuschüssen im Sinn des § 1 Z 1 lit. a CFPG<ref>Das Bundesgesetz über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz – CFPG), wurde durch Artikel 8 des 18-COVID-19-Gesetz ({{BGBl|I Nr. 44/2020}}) erlassen.</ref> bzw. garantiewerbendes Unternehmen im Sinn des § 1 Z 1 lit. b CFPG) kann vom Finanzamt überprüft werden. Zuständig ist das Finanzamt, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer beim betreffenden Unternehmen zuständig wäre (§ 6 CFPG). | |||
Dabei wird die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a CFPG) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b CFPG) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Grantieübernahme angegebenen Daten überprüft. | |||
Die Prüfung kann im Rahmen einer abgabenrechtliche Prüfung oder Nachschau oder aber auch als beauftragte Förderungsprüfung auf Weisung des Bundesministers für Finanzen (§ 7 CFPG) erfolgen. | |||
Die Prüfungsergebnisse sind gemäß § 8 CFPG, wenn Zweifel an der Richtigkeit der vom Unternehmen zum Zwecke der Erlangung eines Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a CFPG) oder einer Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b CFPG) erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses (§ 1 Z 1 lit. a) oder der Garantieübernahme (§ 1 Z 1 lit. b) angegebenen Daten bestehen, in einem gesonderten Prüfungsbericht: | |||
# im Fall des § 1 Z 1 lit. a CFPG der COFAG sowie dem Bundesminister für Finanzen, | |||
# im Fall des § 1 Z 1 lit. b CFPG der AWS bzw. der ÖHT und dem Bundesminister für Finanzen, | |||
zu übermitteln. | |||
== Zivilrechtliche Sonderbestimmungen == | == Zivilrechtliche Sonderbestimmungen == |
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