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* Mit 0:00 Uhr tritt die Verordnung {{BGBl|II Nr. 324/2020}} in Kraft. Dadurch wird die Verordnung {{BGBl|II Nr. 75/2020}} aufgehoben und wesentlich erweitert. Nunmehr sind nicht nur Luftfahrtunternehmen, sondern alle Beförderungsunternehmer verpflichtet, wenn Personen, deren Reiseausgangspunkt ein auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführtes Gebiet liegt, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ausgesprochen ist, verpflichtet, die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit), den ursprünglichen Abreiseort, die Abreise- und Ankunftszeit, die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet, die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer zu dokumentieren und über 28 Tage aufzubewahren und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben. Ein unmittelbar eingreifendes Rechtsmittel gegen diese Zwangsdokumentation besteht nicht. Ein Löschungsanspruch nach dem Datenschutzgesetz bzw. der Datenschutz-Grundverordnung für die betroffene Person(en) wird mit dieser Verordnung ausgeschlossen, obwohl hierzu keine gesetzliche Ermächtigung für das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz besteht. Die Maßnahme kann auch als ungeeignet und unverhältnismäßig angesehen werden, da der Großteil der Beförderungen in das Ausland und zurück in der Urlaubszeit mit privaten PKW erfolgt und diese Personen bzw. eine mögliche Infektion SARS-CoV-2 bei diesen Personen nicht erfasst wird, auch wenn deren Reiseausgangspunkt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführtes Gebiet liegt, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ausgesprochen ist. | * Mit 0:00 Uhr tritt die Verordnung {{BGBl|II Nr. 324/2020}} in Kraft. Dadurch wird die Verordnung {{BGBl|II Nr. 75/2020}} aufgehoben und wesentlich erweitert. Nunmehr sind nicht nur Luftfahrtunternehmen, sondern alle Beförderungsunternehmer verpflichtet, wenn Personen, deren Reiseausgangspunkt ein auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführtes Gebiet liegt, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ausgesprochen ist, verpflichtet, die Identitätsdaten der von ihnen beförderten Personen (vollständiger Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit), den ursprünglichen Abreiseort, die Abreise- und Ankunftszeit, die Grenzübergangsstelle für die Einreise in das Bundesgebiet, die Gesamtzahl der mit der betreffenden Beförderung beförderten Personen und im Fall der Beförderung auf dem Luftweg die Beförderungs-Codenummer zu dokumentieren und über 28 Tage aufzubewahren und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben. Ein unmittelbar eingreifendes Rechtsmittel gegen diese Zwangsdokumentation besteht nicht. Ein Löschungsanspruch nach dem Datenschutzgesetz bzw. der Datenschutz-Grundverordnung für die betroffene Person(en) wird mit dieser Verordnung ausgeschlossen, obwohl hierzu keine gesetzliche Ermächtigung für das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz besteht. Die Maßnahme kann auch als ungeeignet und unverhältnismäßig angesehen werden, da der Großteil der Beförderungen in das Ausland und zurück in der Urlaubszeit mit privaten PKW erfolgt und diese Personen bzw. eine mögliche Infektion SARS-CoV-2 bei diesen Personen nicht erfasst wird, auch wenn deren Reiseausgangspunkt in einem auf der Homepage des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten angeführtes Gebiet liegt, für das eine Reisewarnung im Zusammenhang mit dem Auftreten von SARS-CoV-2 ausgesprochen ist. | ||
* Bei einer durch die EU-Konferenzen mehrtägig verspätete Pressekonferenz teilte die Bundesregierung aufgrund immer wieder aufflammender Hotspots wieder verstärkte Maßnahmen zur Bekämpfung mit, auch wenn die beobachteten Fällen noch keine alarmierenden Ausmaße annehme.<ref name = presse210720>[https://www.diepresse.com/5842464/ab-freitag-maskenpflicht-in-ganz-osterreich-in-supermarkt-bank-post Ab Freitag: Maskenpflicht in ganz Österreich in Supermarkt, Bank, Post] in der Presse vom 21. Juli 2020 abgerufen am 22. Juli 2020</ref> | |||
=== Mittwoch, 22. Juli 2020 === | |||
* In [[Klagenfurt]] beginnt erstmals in Österreich ein Prozess gegen eine Covid-Erkrankte, die unter Missachtung der behördlich verordneteten Heimquarantäne ohne Mund-Nasen-Schutz einen Supermarkt besuchte und damit wissentlich andere personen in Gefahr gebaracht haben könnte. Eine Verurteilung könnte drei Jahre Haft nach sich ziehen.<ref>[https://kaernten.orf.at/stories/3058913/ Prozess: CoV-Heimquarantäne ignoriert] auf ORF-Kärnten vom 22. Juli 2020 abgerufen am 22. Juli 2020</ref> | |||
=== Freitag, 24. Juli 2020 === | |||
* Wie Dienstag bekanntgegeben gilt in Supermärkten, Banfilialen und Poststellen wieder unbedingte Maskenpflicht.<ref name = presse210720/> | |||
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{{Hauptartikel|Chronologie der Corona-Krise in Österreich}} | {{Hauptartikel|Chronologie der Corona-Krise in Österreich}} |