COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.<ref>Siehe zu den Detailregelungen § 10b, eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
sofern seitens des Trägers ein COVID-19-Präventionskonzept erstellt und umgesetzt wird.<ref>Siehe zu den Detailregelungen § 10b, eingefügt durch die 5. COVID-19-Lockerungsverordnung-Novelle, {{BGBl|II Nr. 266/2020}} zum 15. Juni 2020, 0:00 Uhr.</ref>
:3. Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
:3. Für gastronomische Angebote, Beherbergung sowie für Sport- und Freizeitangebote ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden
:4. § 10 gilt sinngemäß.<ref>Dieser Absatz 4 wurde dem § 10b durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt.</ref>
:4. <s>§ 10 gilt sinngemäß</s>.<ref>Dieser Absatz 4 wurde dem § 10b durch {{BGBl|II Nr. 287/2020}} hinzugefügt und durch {{BGBl|II Nr. 446/2020}} zum 16. Oktober 2020 wieder gestrichen.</ref>


Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 412/2020}} wurde § 10c eingefügt:
<s>Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 412/2020}} wurde § 10c eingefügt:
''Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete''
''Sonderbestimmungen für bestimmte Gebiete''
# Für die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von § 6 Abs. 2 für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
# Für die in der Anlage genannten Gebiete gilt abweichend von § 6 Abs. 2 für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, dass der Betreiber das Betreten der Betriebsstätte für Kunden nur im Zeitraum zwischen 5:00 und 22:00 Uhr zulassen darf. Restriktivere Sperrstunden und Aufsperrstunden aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
# Abweichend von § 7 Abs. 5 gilt Abs. 1 auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.“
# Abweichend von § 7 Abs. 5 gilt Abs. 1 auch für gastronomische Einrichtungen in Beherbergungsbetrieben.“</s>
 
Mit der Verordnung {{BGBl|II Nr. 446/2020}} wurde § 10c und 10d eingefügt:
;Gelegenheitsmärkte (§ 10c)
 
(1) Gelegenheitsmärkte im Sinne dieser Verordnung sind Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten.
 
(2) Nicht regelmäßig stattfindende Märkte sind solche, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.
 
(3) Bei einer zu erwartenden Anzahl von mehr als 250 gleichzeitig anwesenden Besuchern ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen und eine Bewilligung der für den Veranstaltungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen. Die Entscheidungsfrist für die Bewilligung beträgt vier Wochen ab vollständiger Vorlage der Unterlagen. Voraussetzung für die Bewilligung ist ein COVID-19-Präventionskonzept des Veranstalters gemäß Abs. 5. In diesem Verfahren sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.
 
(4) Das Betreten des Marktgeländes ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 1a und 4 zulässig. Für das Verabreichen von Speisen und den Ausschank von Getränken an Besucher sowie für die Sperrstundenregelung gilt § 6.
 
(5) Der Veranstalter hat basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
# spezifische Hygienevorgaben,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
# Risikoanalyse,
# Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
# Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken,
# Regelungen zur Steuerung der Besucherströme und Regulierung der Anzahl der Besucher,
# Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen, Bodenmarkierungen,
# Vorgaben zur Schulung der Händler und Betreiber von Gastgewerben in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher beinhalten.
 
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen.
 
(7) Abs. 3 bis 5 gelten auch für saisonale oder nicht regelmäßige Tausch- und Benefizmärkte.
 
; Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 10d)
(1) Veranstaltungen, bei denen ausschließlich Spitzensportler gemäß § 3 Z 8 BSFG 2017 Sport ausüben, sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Der Veranstalter hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und umzusetzen.
 
(2) Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Abs. 1 hat bei Mannschaftssportarten oder bei Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, dem § 8 Abs. 4 zu entsprechen. Für Individualsportarten hat das COVID-19-Präventionskonzept insbesondere zu enthalten:
# Vorgaben zur Schulung der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
# Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
# Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
# Regelungen zur Steuerung der Ströme der teilnehmenden Sportler, Betreuer und Trainer,
# Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
# Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
# Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
# Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion.
(3) Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der Sportler, Betreuer und Trainer ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird. Für Betreuer, Trainer und sonstige Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, gilt zudem § 3 sinngemäß, für die Sportler § 8 sinngemäß.
 
(4) Für die Durchführung der Veranstaltung, die Zahl der Zuschauer und die Verhaltensvorschriften für Zuschauer gilt im Übrigen § 10 Abs. 2 bis 8.“


=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
=== Ausnahmen von dieser Verordnung ===
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