Corona-Hilfsfonds: Unterschied zwischen den Versionen

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== Instrumente des Corona-Hilfsfonds ==
== Instrumente des Corona-Hilfsfonds ==
=== Fixkostenzuschuss I ===
Der Fixkostenzuschuss I kann für Verluste geltend gemacht werden, welche im Zeitraum zwischen dem 16. März 2020 und 15. September 2020 entstanden sind.
==== Zweck und Zuschüsse ====
Die Instrumente des Corona-Hilfsfonds sollen einerseits zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und andererseits zum Ausgleich von Kosten dienen, die Unternehmen infolge der COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung entstanden sind.
Die Instrumente des Corona-Hilfsfonds sollen einerseits zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen und andererseits zum Ausgleich von Kosten dienen, die Unternehmen infolge der COVID-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung entstanden sind.
Der Corona-Hilfsfonds verfügt daher über zwei Instrumente:  
Der Corona-Hilfsfonds verfügt daher über zwei Instrumente:  
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Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des antragstellenden Unternehmens zwischen dem 15. März 2020 und dem Ende der Covid-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung, längstens jedoch bis zum 16. Juni 2020.<ref>Siehe: Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ({{BGBl|II Nr. 225/2020}}).</ref><ref>Siehe: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) ({{BGBl|II Nr. 497/2020}}).</ref>
Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des antragstellenden Unternehmens zwischen dem 15. März 2020 und dem Ende der Covid-19-Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung, längstens jedoch bis zum 16. Juni 2020.<ref>Siehe: Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ({{BGBl|II Nr. 225/2020}}).</ref><ref>Siehe: Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000) ({{BGBl|II Nr. 497/2020}}).</ref>


== Antragsvoraussetzungen ==
==== Antragsvoraussetzungen ====
* Der Unternehmensstandort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich liegen,
* Der Unternehmensstandort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich liegen,
* es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen,
* es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen,
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Diese Unternehmen können jedoch andere staatliche Garantien und Haftungen in Anspruch nehmen. Die österreichische Bundesregierung stellt dafür weitere 9 Milliarden zur Verfügung (siehe unten).
Diese Unternehmen können jedoch andere staatliche Garantien und Haftungen in Anspruch nehmen. Die österreichische Bundesregierung stellt dafür weitere 9 Milliarden zur Verfügung (siehe unten).


== Antragstellung ==
==== Antragstellung ====
Die Antragstellung bzgl. Kreditgarantien ist ab 8. April und für Fixkosten ab dem 15. April 2020 möglich. Ab 20. Mai 2020 können Unternehmen aller Größen den Fixkostenzuschuss beantragen. Hauptansprechpartner für das Unternehmen ist die Hausbank. Diese leitet den Antrag an die
Die Antragstellung bzgl. Kreditgarantien ist ab 8. April und für Fixkosten ab dem 15. April 2020 möglich. Ab 20. Mai 2020 können Unternehmen aller Größen den Fixkostenzuschuss beantragen. Hauptansprechpartner für das Unternehmen ist die Hausbank. Diese leitet den Antrag an die
* [[w:Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft|Austria Wirtschaftsservice GmbH]] (aws) für Klein- und Mittelbetriebe (KMU),  
* [[w:Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft|Austria Wirtschaftsservice GmbH]] (aws) für Klein- und Mittelbetriebe (KMU),  
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* [[w:Oesterreichische Kontrollbank|Österreichische Kontrollbank]] (OeKB) für Großunternehmen  
* [[w:Oesterreichische Kontrollbank|Österreichische Kontrollbank]] (OeKB) für Großunternehmen  
weiter, welche die erste Prüfung durchführen. Sodann wird der Antrag an die [[COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH]] (COFAG) zur Genehmigung weitergeleitet. Vollständige Anträge sollen von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abgewickelt werden. Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss muss Online bei der AWS gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank des Unternehmers in Abstimmung mit der AWS. Die Registrierung eines Antrags ist bis längstens 31. Dezember 2020 möglich. Die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31. August 2021.
weiter, welche die erste Prüfung durchführen. Sodann wird der Antrag an die [[COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH]] (COFAG) zur Genehmigung weitergeleitet. Vollständige Anträge sollen von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abgewickelt werden. Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss muss Online bei der AWS gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank des Unternehmers in Abstimmung mit der AWS. Die Registrierung eines Antrags ist bis längstens 31. Dezember 2020 möglich. Die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31. August 2021.
=== Fixkostenzuschuss II ===
Der Fixkostenzuschuss II kann für den Zeitraum ab dem 16. September 2020 und 30. Juni 2021 entstanden sind. Mit dem Fixkostenzuschuss II  gibt die österreichische Bundesregeierung noch großzügiger Steuergelder an Unternehmen aus, welche aufgrund der von ihr verhängten COVID-19-Maßnahmen in wirtschaftliche Notlage geraten sind.
==== Fixkostenzuschuss 800.000 ====
Der Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) kann alternativ zum Verlustersatz geltend gemacht werden. Die maximale Höhe in diesem staatlichen Zuschusssystem ist pro Unternehmen mit 800.000 Euro begrenzt. Ein Wechsel vom Fixkostenzuschuss 800.000 in den Verlustersatz ist möglich, wenn der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt und diesen zuvor zurückbezahlt. Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist eine Ergänzung zum Fixkostenzuschuss I. Antragstellung für dei erste Tranche ab dem 23. November 2020 bis zum 30. Juni 2021. Für den FKZ 800.000 und den Verlustersatz gilt gleichermaßen:
* Umsatzausfälle von mindestens 30% (Beispiel: fallen 60 % vom Umsatz aus, so werden 60 % der Fixkosten ersetzt),
* Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
* Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke zuätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA),
* Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ FKZ 800.000 von 50% der Fixkosten),
* Option für einen pauschalen Fixkostenzuschuss von 30% des Umsatzausfalles (für Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 120.000 im letztveranlagten Jahr),
* Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen die separat beantragt werden müssen.<ref name=FKZII>[fixkostenzuschuss.at Beihilfen zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft], Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/12/FAQ-FKZ-II-800.000-final.pdf FAQs zum Fixkostenzuschuss 800.000] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/11/Richtlinie-FKZ-800.000.pdf Richtlinien zum Fixkostenzuschuss 800.000] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref>
==== Verlustersatz ====
Der Verlustersatz für ungedeckte Fixkosten bis insgesamt EUR 3 Millionen ist eine Verlustabdeckung für Betriebe ab einem Umsatzminus von 30 Prozent. Förderhöhe (pro Unternehmen mit 3 Millionen Euro begrenzt, Antragstellung für die erste Tranche ab 16. Dezember 2020 bis 30. Juni 2021):
* wenn das Unternehmen 50 oder mehr Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder Bilanzsumme größer EUR 10 Mio. hat, erhält es bis zu 70% Verlustersatz.
* wenn das Unternehmen weniger als 50 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz oder Bilanzsumme kleiner EUR 10 Mio. hat, erhält es bis zu 90% Verlustersatz. Voraussetzungen:
* Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen. (Ausgenommen ist allenfalls eine Lücke im Nov/Dez durch Beantragung eines Lockdown-Umsatzersatzes)
* Die Höhe des Verlustersatzes entspricht 70% der Bemessungsgrundlage. Bei Klein- oder Kleinstunternehmen erhöht sich die Ersatzrate auf 90% der Bemessungsgrundlage.
* Der Verlustersatz ist pro Unternehmen mit höchstens EUR 3 Millionen begrenzt.
* Die Auszahlung erfolgt in 2 Tranchen (70% und 30%), die separat beantragt werden.
* Der Antrag muss durch einen Vertreter (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter) eingebracht werden.<ref name=FKZII /><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/12/FAQs-Verlustersatz_final_16.12_16_30.pdf FAQs zum Verlustersatz] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref><ref>[https://www.fixkostenzuschuss.at/wp-content/uploads/2020/12/RL-Verlustersatz_FINAL.pdf Richtlinien zum Verlustersatz] auf der Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.</ref>


== Europäisches Beihilfenrecht ==
== Europäisches Beihilfenrecht ==
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== Kritik ==
== Kritik ==
Obwohl der Corona-Hilfsfonds als Teil des staatlichen Soforthilfepakets im Rahmen des [[COVID-19-Krisenbewältigungsfonds]] gedacht war (das [[COVID-19-Gesetze|COVID-19 Gesetz]] ({{BGBl|I Nr. 12/2020}}) trat am 16. März 2020 in Kraft), können Fiskostenzuschüsse erst Monate später, ab 20. Mai über [[w:FinanzOnline|FinanzOnline]], beantragt werden. Die zuvor bereits möglichen Kredite als rasche Überbrückungsmöglichkeiten wurden durch die restriktiven Vergabekriterien der Banken in Österreich in vielen Fällen adabsurdum geführt, obwohl eine bis zu 100%-ige Staatsgarantie bestand bzw. besteht. Die fehlenden Möglichkeiten zum Erhalt der Soforthilfen lag vor allem an der mangelhaften gesetzlichen Grundlage, welche von der österreichischen Bundesregierung ausgearbeitet und dem Nationalrat vorgeschlagen wurde.<ref name=profil1>[https://www.profil.at/wirtschaft/sind-die-corona-wirtschaftshilfen-nur-heisse-luft/400935545 Sind die Corona-Wirtschaftshilfen nur heiße Luft?], Webseite: profil.at vom 9. Juni 2020.</ref>
Obwohl der Corona-Hilfsfonds als Teil des staatlichen Soforthilfepakets im Rahmen des [[COVID-19-Krisenbewältigungsfonds]] gedacht war (das [[COVID-19-Gesetze|COVID-19 Gesetz]] ({{BGBl|I Nr. 12/2020}}) trat am 16. März 2020 in Kraft), können Fiskostenzuschüsse erst Monate später, ab 20. Mai über [[w:FinanzOnline|FinanzOnline]], beantragt werden. Die zuvor bereits möglichen Kredite als rasche Überbrückungsmöglichkeiten wurden durch die restriktiven Vergabekriterien der Banken in Österreich in vielen Fällen adabsurdum geführt, obwohl eine bis zu 100%-ige Staatsgarantie bestand bzw. besteht. Die fehlenden Möglichkeiten zum Erhalt der Soforthilfen lag vor allem an der mangelhaften gesetzlichen Grundlage, welche von der österreichischen Bundesregierung ausgearbeitet und dem Nationalrat vorgeschlagen wurde.<ref name=profil1>[https://www.profil.at/wirtschaft/sind-die-corona-wirtschaftshilfen-nur-heisse-luft/400935545 Sind die Corona-Wirtschaftshilfen nur heiße Luft?], Webseite: profil.at vom 9. Juni 2020.</ref>
== Weblinks ==
* [fixkostenzuschuss.at Beihilfen zur Unterstützung der österreichischen Wirtschaft], Webseite: fixkostenzuschuss.at der COFAG.


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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