10.239
Bearbeitungen
K (erg.) |
K (→Fixkostenzuschuss II: korr.) |
||
Zeile 46: | Zeile 46: | ||
=== Fixkostenzuschuss II === | === Fixkostenzuschuss II === | ||
Der Fixkostenzuschuss II kann für den Zeitraum ab dem 16. September 2020 und 30. Juni 2021 entstanden sind. Mit dem Fixkostenzuschuss II gibt die österreichische Bundesregeierung noch großzügiger Steuergelder an Unternehmen aus, welche aufgrund der von ihr verhängten COVID-19-Maßnahmen in wirtschaftliche Notlage geraten sind. | Der Fixkostenzuschuss II kann für den Zeitraum ab dem 16. September 2020 und 30. Juni 2021 entstanden sind. Mit dem Fixkostenzuschuss II gibt die österreichische Bundesregeierung noch großzügiger Steuergelder an Unternehmen aus, welche aufgrund der von ihr verhängten COVID-19-Maßnahmen in wirtschaftliche Notlage geraten sind. | ||
Für den FKZ 800.000 und den Verlustersatz gilt gleichermaßen: | |||
* Umsatzausfälle von mindestens 30% (Beispiel: fallen 60 % vom Umsatz aus, so werden 60 % der Fixkosten ersetzt), | |||
* Die Fixkosten müssen im Zeitraum zwischen dem 16. September 2020 und längstens bis zum 30. Juni 2021 entstanden sein, | |||
* Antragstellung ausschließlich über FinanzOnline. | |||
==== Fixkostenzuschuss 800.000 ==== | ==== Fixkostenzuschuss 800.000 ==== | ||
Der Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) kann alternativ zum Verlustersatz geltend gemacht werden. Die maximale Höhe in diesem staatlichen Zuschusssystem ist pro Unternehmen mit 800.000 Euro begrenzt. Ein Wechsel vom Fixkostenzuschuss 800.000 in den Verlustersatz ist möglich, wenn der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt und diesen zuvor zurückbezahlt. Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist eine Ergänzung zum Fixkostenzuschuss I. Antragstellung für dei erste Tranche ab dem 23. November 2020 bis zum 30. Juni 2021. | Der Fixkostenzuschuss 800.000 (FKZ 800.000) kann alternativ zum Verlustersatz geltend gemacht werden. Die maximale Höhe in diesem staatlichen Zuschusssystem ist pro Unternehmen mit 800.000 Euro begrenzt. Ein Wechsel vom Fixkostenzuschuss 800.000 in den Verlustersatz ist möglich, wenn der Antragsteller vom FKZ 800.000 zurücktritt und diesen zuvor zurückbezahlt. Der Fixkostenzuschuss 800.000 ist eine Ergänzung zum Fixkostenzuschuss I. Antragstellung für dei erste Tranche ab dem 23. November 2020 bis zum 30. Juni 2021. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: | ||
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: | |||
* Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke zuätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA), | * Für bis zu zehn Betrachtungszeiträume, die zeitlich zusammenhängen, oder jeweils zwei zusammenhängende Blöcke zuätzliche Fixkostenpositionen (z.B. AfA), | ||
* Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ FKZ 800.000 von 50% der Fixkosten), | * Der Fixkostenzuschuss richtet sich nach dem prozentualen Umsatzausfall (z.B. Umsatzausfall 50% ➔ FKZ 800.000 von 50% der Fixkosten), |
Bearbeitungen