COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht gefordert und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Der Hauptausschuss des Nationalrates hat daher nur im Zusammenhang mit Verordnungen des Bundesministers in einigen Bereichen ein Mitwirkungsrecht. Dieses Mitwirkungsrecht des Hauptausschuss des Nationalrates kann durch Verlagerung der Entscheidungsfindung auf Länder- oder Bezirksebene ganz ausgeschlossen werden. In der Praxis würde hierfür grundsätzlich z. B. die Weisung durch den zuständigen Bundesminister mit einem Erlass ausreichen, um die Länder- und Bezirksebene wieder an die Rechtsansicht des Bundesministers zu binden, ohne dass der Hauptausschuss des Nationalrates eine Mitwirkungsmöglichkeit hätte. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 iVm § 6 COVID-19-MG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.
Bei Verordnungen durch den Landeshauptmann (§ 7 Abs. 2 COVID-19-MG) oder die [[w:Bezirksverwaltungsbehörde|Bezirksverwaltungsbehörde]] § 7 Abs. 3 COVID-19-MG) wird diese Befassung des Hauptausschuss des Nationalrates nicht gefordert und ist nur noch der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister das Einvernehmen herzustellen. Der Hauptausschuss des Nationalrates hat daher nur im Zusammenhang mit Verordnungen des Bundesministers in einigen Bereichen ein Mitwirkungsrecht. Dieses Mitwirkungsrecht des Hauptausschuss des Nationalrates kann durch Verlagerung der Entscheidungsfindung auf Länder- oder Bezirksebene ganz ausgeschlossen werden. In der Praxis würde hierfür grundsätzlich z. B. die Weisung durch den zuständigen Bundesminister mit einem Erlass ausreichen, um die Länder- und Bezirksebene wieder an die Rechtsansicht des Bundesministers zu binden, ohne dass der Hauptausschuss des Nationalrates eine Mitwirkungsmöglichkeit hätte. Diese Regelung in § 7 Abs. 2 und 3 iVm § 6 COVID-19-MG ist mit hoher Wahrscheinlichkeit verfassungswidrig, da es nach der bisherigen Rechtsprechung in Österreich nicht ausreichend ist, durch einfache Gesetze oder Verordnungen solch massive Eingriffe in die Grundrechte und Grundfreiheiten der Normunterworfenen vorzunehmen, nur auf die subjektive Einschätzung hin, dass ein "Problem" im Rahmen der COVID-19-Pandemie bestehen könnte.


=== Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 6) ===
=== Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 10) ===
Die zuständigen Behörden und Organe können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen, die Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen nach dem COVID-19-MG erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu erreichen. Beispielsweise durch:
Die zuständigen Behörden und Organe können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beauftragen, die Durchsetzung der vorgesehenen Maßnahmen nach dem COVID-19-MG erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu erreichen. Beispielsweise durch:
# Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
# Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
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