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Die Zuerkennung der Kronzeugenregelung hat für den Kronzeugen zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft von seiner Verfolgung der Straftat vorläufig zurückzutritt, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 209a Abs. 1 StPO ist von vornherein ausgeschlossen (§ 209a Abs. 2 StPO). Steht fest, dass die Voraussetzungen nach § 209a Abs. 1 bis 3 StPO vom Kronzeugen erfüllt worden sind, muss die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe, Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder eine Probezeit ([[w:Diversion (Österreich)|Diversion]]) aussprechen<ref>Ein Wahlrecht des Kronzeugen auf Anwendung einer bestimmten Diversionsform besteht nicht.</ref>, ihn zur weiteren Zusammenarbeit verpflichten (falls dies notwendig ist) und wird das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt (§ 209a Abs. 4 StPO). Erst wenn unter wesentlicher Mithilfe des Kronzeugen der oder die Täter verurteilt oder die in einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen oder terroristischen Organisation führend tätige Person ausgeforscht wurden, hat die Staatsanwaltschaft ab Rechtskraft der Verurteilung bzw. ab Festnahme des/der gesuchten Dritten das gegen den Kronzeugen geführte Ermittlungsverfahren mit endgültigem Verfolgungsverzicht zu beenden.<ref>Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 21.</ref> | Die Zuerkennung der Kronzeugenregelung hat für den Kronzeugen zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft von seiner Verfolgung der Straftat vorläufig zurückzutritt, es sei denn, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 209a Abs. 1 StPO ist von vornherein ausgeschlossen (§ 209a Abs. 2 StPO). Steht fest, dass die Voraussetzungen nach § 209a Abs. 1 bis 3 StPO vom Kronzeugen erfüllt worden sind, muss die Staatsanwaltschaft eine Geldstrafe, Erbringung gemeinnütziger Leistungen oder eine Probezeit ([[w:Diversion (Österreich)|Diversion]]) aussprechen<ref>Ein Wahlrecht des Kronzeugen auf Anwendung einer bestimmten Diversionsform besteht nicht.</ref>, ihn zur weiteren Zusammenarbeit verpflichten (falls dies notwendig ist) und wird das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft unter dem Vorbehalt späterer Verfolgung eingestellt (§ 209a Abs. 4 StPO). Erst wenn unter wesentlicher Mithilfe des Kronzeugen der oder die Täter verurteilt oder die in einer kriminellen Vereinigung oder kriminellen oder terroristischen Organisation führend tätige Person ausgeforscht wurden, hat die Staatsanwaltschaft ab Rechtskraft der Verurteilung bzw. ab Festnahme des/der gesuchten Dritten das gegen den Kronzeugen geführte Ermittlungsverfahren mit endgültigem Verfolgungsverzicht zu beenden.<ref>Siehe auch Handbuch zur Kronzeugenregelung des Bundesministeriums für Justiz, S. 21.</ref> | ||
Liegen die Voraussetzzungen nach § 209a Abs. 1 StPO nicht vor (z. B. wenn der Kronzeuge nicht vollständig kooperiert<ref>Dies kann z. B. auch vorliegen, wenn der Kronzeugen sich auf ein etwaiges [[w:Entschlagungsrecht|Entschlagungsrecht]] in der [[w:Hauptverhandlung|Hauptverhandlung]] gegen den Dritten (§§ 156 Abs. 1 Z 1 und 157 Abs. 1 Z 1 StPO) beruft.</ref>) oder stellen sich z. B. Informationen als unrichtig heraus (siehe § 209a Abs. 5 StPO), so wird das Strafverfahren fortgesetzt, wenn dies die Staatsanwaltschaft beschließt oder der Rechtsschutzbeauftragte dies verlangt (§ 209a Abs. 6 StPO). | Liegen die Voraussetzzungen nach § 209a Abs. 1 StPO nicht vor (z. B. wenn der Kronzeuge nicht vollständig kooperiert<ref>Dies kann z. B. auch vorliegen, wenn der Kronzeugen sich auf ein etwaiges [[w:Entschlagungsrecht|Entschlagungsrecht]] in der [[w:Hauptverhandlung|Hauptverhandlung]] gegen den Dritten (§§ 156 Abs. 1 Z 1 und 157 Abs. 1 Z 1 StPO) beruft.</ref>) oder stellen sich z. B. Informationen als unrichtig heraus (siehe § 209a Abs. 5 StPO), so wird das Strafverfahren fortgesetzt, wenn dies die Staatsanwaltschaft beschließt oder der [[w:Rechtsschutzbeauftragter|Rechtsschutzbeauftragte]] dies verlangt (§ 209a Abs. 6 StPO). | ||
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a StGB (kleine Kronzeugenregelung), kann diese unter Umständen zur Anwendung gelangen (§ 209a Abs. 3 StPO). | Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41a StGB (kleine Kronzeugenregelung), kann diese unter Umständen zur Anwendung gelangen (§ 209a Abs. 3 StPO). |
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