Kronzeuge (Österreich): Unterschied zwischen den Versionen

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Voraussetzungen für die Erlangung eines Kronzeugenstatus im Rahmen der ''Großen Kronzeugenregelung'' ist grundsätzlich (§ 209a Abs. 1 StPO):
Voraussetzungen für die Erlangung eines Kronzeugenstatus im Rahmen der ''Großen Kronzeugenregelung'' ist grundsätzlich (§ 209a Abs. 1 StPO):
* dass der Kronzeuge (Mit-)Täter  
* dass der Kronzeuge (Mit-)Täter  
* einer bestimmten schweren Straftat (Aufklärungstat) war (§ 209a Abs. 1 Zif. 1 bis 3 StPO<ref>Die Aburteilung der Straftat muss der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3 StPO) unterliegt (z. B. Mord, Raub, Missbrauch der Amtsgewalt. Beachte: Vor der Änderung 2016 war die Anwendung bei Todesfolge sowie bei Straftaten, bei denen eine Person in ihrem Recht auf sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung verletzt worden sein könnte, ausdrücklich ausgeschlossen oder der Zuständigkeit der [[w:WKStA|WKStA]] oder von dieser an sich gezogen wurde (§ 20a bzw. 20b StPO), oder wenn nach den §§ 277 (Verbrecherisches Komplott), 278 (Kriminelle Vereinigung), 278a (Kriminelle Organisation) oder 278b (Terroristische Vereinigung) StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht. Bei Diebstahl (§ 127 StGB) oder Körperverletzung (§§ 83 ff StGB) ist in der Regel kein Kronzeugenstatus möglich.</ref>,
* einer bestimmten schweren Straftat (Aufklärungstat) war (§ 209a Abs. 1 Zif. 1 bis 3 StPO<ref>Die Aburteilung der Straftat muss der Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 und 3 StPO) unterliegen (z. B. Mord, Raub, Missbrauch der Amtsgewalt (Beachte: Vor der Änderung 2016 war die Anwendung bei Todesfolge sowie bei Straftaten, bei denen eine Person in ihrem Recht auf sexuelle Integrität oder Selbstbestimmung verletzt worden sein könnte, ausdrücklich ausgeschlossen) oder der Zuständigkeit der [[w:WKStA|WKStA]] oder von dieser an sich gezogen wurde (§ 20a bzw. 20b StPO), oder wenn nach den §§ 277 (Verbrecherisches Komplott), 278 (Kriminelle Vereinigung), 278a (Kriminelle Organisation) oder 278b (Terroristische Vereinigung) StGB oder einer Tat, die mit einer solchen Verabredung, Vereinigung oder Organisation im Zusammenhang steht. Bei Diebstahl (§ 127 StGB) oder Körperverletzung (§§ 83 ff StGB) ist in der Regel kein Kronzeugenstatus möglich.</ref>,
* und er freiwillig<ref>Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter (Kronzeuge) noch andere Handlungsmöglichkeiten hätte, wobei hier kein strenger Maßstab angelegt wird (wie z. B. beim Rücktritt vom Versuch). Die Initiative für das Herantreten an die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei muss also vom Kronzeugen ausgehen.</ref> und
* und er freiwillig<ref>Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter (Kronzeuge) noch andere Handlungsmöglichkeiten hätte, wobei hier kein strenger Maßstab angelegt wird (wie z. B. beim Rücktritt vom Versuch). Die Initiative für das Herantreten an die Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei muss also vom Kronzeugen ausgehen.</ref> und
* ohne Zwang<ref>Hat beim verdächtigen Täter bereits eine [[w:Hausdurchsuchung|Hausdurchsuchung]] stattgefunden oder eine Form der [[w:Sicherstellung (Recht)|Sicherstellung]] oder wurde er bereits einmal als [[w:Beschuldigter|Beschuldigter]] [[w:Vernehmung|einvernommen]], so wurde bereits staatlicher Zwang gegen ihn ausgeübt und bleibt der Kronzeugenstatus verwehrt.</ref>  
* ohne Zwang<ref>Hat beim verdächtigen Täter bereits eine [[w:Hausdurchsuchung|Hausdurchsuchung]] stattgefunden oder eine Form der [[w:Sicherstellung (Recht)|Sicherstellung]] oder wurde er bereits einmal als [[w:Beschuldigter|Beschuldigter]] [[w:Vernehmung|einvernommen]], so wurde bereits staatlicher Zwang gegen ihn ausgeübt und bleibt der Kronzeugenstatus verwehrt.</ref>  
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