Weinbruderschaft Gurgltal

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Die Weinbruderschaft Gurgltal ist ein nicht auf Gewinnerzielung orientierter Zusammenschluss weinverständiger Personen, die sich verpflichten das Kulturgut Wein zu schützen, zu erhalten, zu fördern in Wort, Schrift und Tat. Um Freude, Verständnis und vertiefte Kenntnisse über den Wein zu erreichen, werden Degustationen durchgeführt, das Wissen um das edle Kulturgut wird untereinander geteilt, und soll nicht zuletzt dadurch die freundschaftliche Verbundenheit gefördert werden. Sitz der Weinbruderschaft Gurgltlal ist Tarrenz im Tiroler Oberland.

Die Mitglieder reden sich grundsätzlich mit Bruder oder Schwester an. Selbstverständlich können auch Partner an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

Ordensregeln

1. Vereinsnamen, Sitz und Geschäftsadresse

Der Verein führt den Namen: Weinbruderschaft Gurgltal

Er hat seinen Sitz in: 6464 Tarrenz

Die Geschäftsadresse lautet: 6460 Imst

2. Das Ordenszeichen und der Ordensspruch

Das Ordenszeichen wird mit einer Anstecknadel dokumentiert. Die Mitglieder sollen jedenfalls zu Veranstaltungen des Vereins diese auch tragen.

Der Ordensspruch des Vereins lautet wie folgt: Der Herr hat den Wein geschaffen, um den Menschen Freude zu bereiten

3. Zweck der Weinbruderschaft

Die Weinbruderschaft Gurgltal ist ein nicht auf Gewinnerzielung orientierter Zusammenschluss weinverständiger Personen, die sich verpflichten das Kulturgut Wein zu schützen, zu erhalten, zu fördern in Wort, Schrift und Tat. Um Freude, Verständnis und vertiefte Kenntnisse über den Wein zu erreichen, werden Degustationen durchgeführt, das Wissen um das edle Kulturgut wird untereinander geteilt, und soll nicht zuletzt dadurch die freundschaftliche Verbundenheit gefördert werden.

Die Mitglieder reden sich grundsätzlich mit Bruder oder Schwester an. Selbstverständlich können auch Partner an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder dieses Vereins sind vorerst einmal die Gründungsmitglieder, welche alle hintan namentlich angeführt sind. Sie haben den Verein gegründet und diese Ordensregeln im Einvernehmen aufgestellt und gezeichnet.

Die Aufnahme neuer Mitglieder:

Weinbrüder können alle für die Weinkultur aufgeschlossen Persönlichkeiten im In- und Ausland werden. Es können nur volljährige Personen diesem Verein als Mitglieder angehören. Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich spätestens eines Monats vor dem Ordenstag unter Nennung eines Bürgern zu stellen. Bürger kann nur sein, wer der Weinbruderschaft seit einem Jahr angehört. Über die Aufnahme entscheidet der kleine Konvent. Die Aufnahme erfolgt jährlich beim Ordenstag.

Vor der Stellung eines Antrages auf Neuaufnahme soll der Bürge aber einmal beim Stubenrat den Vorschlag auf Neuaufnahme eines Mitgliedes vorbringen. Dieser soll sodann umgehend im Rahmen einer „üblichen“ Veranstaltung oder durch Einberufung einer Sondersitzung die gewünschte Neuaufnahme im Rahmen der Mitglieder des kleinen Konvent vortragen und sollen diese die grundsätzliche Befürwortung oder Ablehnung des gewünschten neuen Mitgliedes kundtun. Nur im Falle einer Befürwortung soll der Bürge sodann das gewünschte Neumitglied ansprechen und dieses zu Zwecken des Kennenlernens des Vereinslebens, zu Veranstaltungen als Gastmitglied einladen.

So kann sich diese Person ein Bild über das Vereinsleben machen und sodann den Antrag auf Neuaufnahme wie oben erwähnt stellen. Damit soll es auch nicht passieren, dass bestehende Mitglieder neue Freunde aufnehmen wollen, diese hierzu ansprechen, dann doch keine Aufnahme stattfinden kann, weil der kleine Konvent dieses Neumitglied ablehnt, sondern soll intern bereits zuvor über die Aufnahme abgestimmt sein.

Sämtliche Mitglieder sind in einem vom Secretarius zu führenden Mitgliederverzeichnis händisch unter Angabe des Namens, der Wohnadresse, des Geburtsdatums sowie des Berufsstandes einzutragen. Alle Neuaufnahmen sind dort laufend unter Angabe des Aufnahmedatums anzuführen. Im Falle einer Beendigung ist die Eintragung des ausgeschiedenen Mitgliedes durch das Durchstreichen der Eintragung unter Angabe des Ausscheidungstages festzuhalten. Das Mitgliederverzeichnis ist vom Stubenrat am Beginn einer Vereinsperiode auf dessen Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen und im Bedarfsfalle zu berichtigen.

Die Mitgliedschaft endet: durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung möglich.

Der Ausschluss eines Weinbruders ist möglich wenn er die Ziele und den Zweck der Weinbruderschaft gröblich missachtet, ebenso wegen eines Verstoßes gesetzlicher Bestimmungen für welche er von einem Gericht rechtskräftig verurteilt wurde oder wenn er mit der Zahlung von Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträgen in Verzug kommt und die ihm gestellte Nachfrist verstreichen lässt. Der Ausschluss erfolgt durch den kleinen Konvent.

Die Entscheidung wird ihm vom Stubenmeister schriftlich mitgeteilt.

Bei Drohen eines Ausschlusses im obigen Sinne ist es dem Stubenmeister gemeinsam mit dem zuständigen Bürgen überlassen, durch persönliche Vorsprachen beim betroffenen Mitglied dafür Vorsorge zu treffen, dass ein Ausschluss vermieden werden kann. Verpflichtend sind derartige Vorsorgen aber nicht.

5. Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat unmittelbar nach der Aufnahme eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Des weiteren wird für jedes Vereinsjahr ein laufender Mitgliedsbeitrag eingehoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrages wird vom großen Konvent beschlossen. Alle Gründungsmitglieder beschließen diese Beiträge für das erste Vereinsjahr wie folgt:

Aufnahmegebühr: Euro 100,--

Mitgliedsbeitrag: Euro 100,--.

Die Beiträge können nur am Ordenstag durch schriftliche Beschlussfassung des großen Konvent abgeändert werden.

Alle Mitglieder einschließlich der Organe der Weinbruderschaft Gurgltal arbeiten ehrenamtlich und ohne Vergütung. Ein Spesenersatz ist jedoch bei Verlangen eines Mitgliedes erlaubt.

6. Organe

Der Verein hat folgende Organe:

  • Der große Konvent
  • Der kleine Konvent
  • Der Stubenmeister
  • Der Stubenrat
  • Der Kellermeister
  • Der Tafelmeister
  • Der Secretarius
  • Der Schatzmeister
  • Die Ordensträger
  • Die Rechnungsprüfer
  • Der Chronist
  • Die Stellvertreter der Organe

Stellvertreter sind jedenfalls für den Stubenmeister und den Secretarius zu bestellen.

Bestimmungen für die einzelnen Organe:

6.1. Der große Konvent

Er stellt die ordentliche Generalversammlung dar, welche einmal jährlich am Ordenstag stattfindet. Eine außerordentliche Sitzung findet auf Beschluss des Stubenrates oder auf Antrag eines Mitgliedes, welcher von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterfertigt ist statt.

Zur ordentlichen, sowie außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich vom Secretarius, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so kann eine neue Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung durch Zuwarten einer halben Stunde unmittelbar danach erfolgen, unabhängig von der Anzahl der Mitglieder. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Auswahl des Stubenmeisters.

Über jede Generalversammlung hat der Secretarius ein Protokoll anzufertigen, welches in einem Protokollbuch fortlaufend zu verwahren ist.

Aufgaben des großen Konvent

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes

Beschlussfassung über Voranschlag

Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedschaftsgebühren

Wahl, Bestellung oder Enthebung des Stubenmeisters, des Stubenrates, der Ordensträger und der Rechnungsprüfer

Änderungen der Statuten

Aufhebung des Vereins.

6.2. Der kleine Konvent

Er besteht aus dem Stubenmeister, dem Stubenrat und den Ordensträgern. Er ist bei Bedarf vom Stubenmeister einzuberufen. Die Formalitäten der Einberufung und Beschlussfähigkeit sind gleich geregelt als dies für den großen Konvent vereinbart ist. Die Beschlussfassung erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Auswahl des Stubenmeisters.

6.3. Der Stubenmeister

Er wird von der Generalversammlung für die Dauer von drei Vereinsjahren mit einfacher Stimmenmehrheit bestellt. Er ist das höchste Einzelorgan des Vereins und soll auch als Obmann bezeichnet werden. Er ist für die Programmerstellung eines Vereinsjahres sowie die Organisation und Abwicklung der Veranstaltungen zuständig. Er repräsentiert den Verein und vertritt diesen nach außen hin. Ein weiteres Aufgabengebiet ist die Förderung und Organisation der Weiterbildung der Mitglieder beispielsweise durch geeignete Schulungen und Vorträge.

6.4. Der Stubenrat

Er besteht aus folgenden sechs Mitgliedern:

  • Der Stubenmeister
  • Der Secretarius
  • Der Schatzmeister
  • Der Kellermeister
  • Der Tafelmeister
  • Der Chronist

Er wird von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt auf die Dauer von drei Vereinsjahren bestellt. Scheidet ein Mitglied aus, wird eine wählbares Mitglied vom großen Konvent nachbestellt und bei der nächstfolgenden Generalversammlung genehmigt. Der Stubenrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. Den Vorsitz führt der Stubenmeister bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten Vorstandsmitglied. Der Stubenrat erstellt den Jahresvoranschlag, den Rechenschaftsbericht, den Rechnungsabschluss, die Vorbereitungen für die Generalversammlung, die Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen die Verwaltung des Vereinsvermögens.

6.5. Der Secretarius

Über sämtliche Sitzungen aller Organe hat er Protokolle fortlaufend im Protokollbuch zu erfassen.

6.6. Der Chronist

Er führt die Chronik des Vereins.

6.7. Der Schatzmeister

Der Schatzmeister leitet die finanziellen Geschicke des Vereines. Er hat jährlich die Vereinsabrechnung den Rechnungsprüfern rechtzeitig vor dem Ordenstag zur Prüfung vorzulegen und sämtliche Aufzeichnungen im Sinne des Vereinsgesetzes zu führen.

Er hat auch die Entlastung des Stubenrates für die Geschäftsführung eines Vereinsjahres für die Rechnungsprüfer vorzubereiten.

6.8. Der Tafelmeister

Der Tafelmeister ist zuständig für die Reservierung der vom Stubenmeister ausgewählten Lokalitäten zur Durchführung von Vereinsabenden. Er ist auch für die Tischkultur und Organisation von Degustationen zuständig.

6.9. Der Kellermeister

Der Kellermeister ist für die richtige Auswahl sowie Reihenfolge der Weine bei Degustationen verantwortlich. Er hat für die richtige Temperatur, das richtige Glas und alle sonstigen für den Ausschank von Weinen wichtige Gepflogenheiten Sorge zu tragen.

6.10. Die Ordensträger

Sie sind durch besondere Verdienste am Ordenstag durch die Generalversammlung bestellte Ehrenmitglieder des Vereins.

Zum Ordensrat und Ehrenmitglied wurde Herr Karl Wörle, als ehrenhafter Ratgeber und Freund der Weinbruderschaft, noch im Gründungsjahr ernannt. Wir freuen uns immer wieder über seine Bereitschaft, sich sowohl für eine erfolgreiche Abhaltung der Veranstaltungen des Vereins, als auch im Hintergrund für das Gelingen der Freundschaft, mit viel Erfahrung, Verantwortungsbewusstsein und Humor einzusetzen.

6.11. Die Rechnungsprüfer

Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Vereinsjahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich. Sie haben die Vereinsabrechnung des Schatzmeisters zu überprüfen und der Generalversammlung rechtzeitig einen Vorschlag auf Entlastung des Stubenrates vorzulegen. Auf Verlangen können sie aber auch unterjährig die Bücher des Schatzmeisters für Kontrollzwecke einsehen.

7. Das Vereinsjahr, Ordenstag

Der Ordenstag ist der 4. Juli eines Kalenderjahres. Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 05.07. eines Jahres bis zum 04.07. des darauf folgenden Kalenderjahres (Ordenstag).

Das erste Vereinsjahr dauert vom 02.02.2002 (Gründungstag) bis zum 04.07.2002. Sodann beginnt das erste volle Vereinsjahr im oben angeführten Sinne.


8. Besondere Bestellung der Organe durch die Gründungsmitglieder

Die Gründungsmitglieder bestellen mit Unterfertigung dieser Ordensregeln für das erste verkürzte Vereinsjahr vom 02.02.2002 bis zum 04.07.2002 folgende Organe:

Stubenmeister: Arnold Happacher

Secretaruis: Alexander Happacher

Schatzmeister: Rolf-Dieter Kuprian

Kellermeister: Helmut Tangl

Tafelmeister: Karlheinz Egger

Rechnungsprüfer: Markus Wörle und Peter Jaritz


9. Auflösung des Vereines, Verteilung des Vereinsvermögens

Die Auflösung kann nur im Rahmen einer eigens und ordentlich einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit dieser Generalversammlung müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein und wird dieser Beschluss nur mit Zustimmung von 75% aller Mitglieder gefasst werden können.

Das Vereinsvermögen wird einer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Institution übertragen. Die Auswahl dieser Institution beschließt ebenfalls diese Generalversammlung. Zuvor hat der Schatzmeister eine Schlussrechnung aufzustellen und alle noch anstehenden Ausgaben zu begleichen. Sodann ist die Aufgabe mit dem Antrag auf Löschung dem Vereinsregister bekannt zu geben.

E H R E N K O D E X

Des Anstandes und seiner Würde bewusst, wird ein wahrer Weinfreund nie über das ihm verträgliche Maß trinken. Wein genießen ist elementare Höflichkeit gegenüber dem edlen Kulturgut, denn der Wein ist würdig, dass man ihm in die Augen schaut und Zwiegespräche hält. Man gießt ihn nicht wie Wasser hinunter, man begegnet ihm mit Andacht.