Historischer Doppelbesitz

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Historischer Doppelbesitz ist ein Begriff aus dem steirischen Weinbau und zugleich ein Weinbausiegel.

Gekennzeichnet werden mit diesem Siegel Weine von Winzern aus dem Raum Bad Radkersburg, deren Weintrauben aus eigenen Weingärten in Slowenien stammen.

Entstehung

In der Monarchie hatten zahlreiche Weinhauer ihre Weingärten nicht nur im heutigen Österreich, sondern auch in der Untersteiermark (slowenisch Štajerska). Als dieses Gebiet nach dem Ersten Weltkrieg auf Grund des Vertrages von Saint-Germain dem neuen Staat Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen zufiel, lagen diese Gärten mit einem Schlag auf einem anderen Staatsgebiet. Sie blieben aber weiterhin im Besitz der steirischen Weinhauern und durften von diesen auch weiter bewirtschaftet werden. Dabei erschwerten aber hohe Einfuhrzölle den steirischen Weinbau beträchtlich.[1]

Eine Unterbrechung dieser Regelung erfolgte erst mit dem Zweiten Weltkrieg. Die Untersteiermark kam wieder zur Steiermark. Aus der Gegend wurden viele Slowenen von Nazis entweder germanisiert oder in Konzentrationslagern umgebracht. Viele Namen wurde dabei eingedeutscht.[1]

Auch nach dem Krieg herrschte zwischen Jugoslawien und dem besetzten Österreich ein praktisch kein Grenzverkehr. Man versuchte aber bereits 1945 eine Vereinbarung in der Marburger Konferenz eine neue Regelung zu verhandeln. Es dauerte jedoch bis 1953, dass man für die Strecke von etwa Kilometern an der Murgrenze zu einem Vertrag über die sogenannten Doppelbesitzer fand. Wurde dieser bis zuletzt in Maribor verhandelt, wurde er Bad Gleichenberg am 9. März 1953 von Außenminister Karl Gruber und dem außerordentlichen Gesandten Jugoslawiens Drago Vučinić unterzeichnet und trat am 3. April 1953 in Kraft.[2]

So kam es im Mai 1953 im Rahmen des Gleichenberger Abkommen, das ja nicht nur die Landwirtschaft sondern den Grenzverkehr zwischen den beiden Ländern betrifft, zum ersten Mal zu einem kleinen Grenzverkehr für Landwirte, die ihren Besitz im Nachbarland nachweisen mussten. Mit dem erhaltenen Nachweis durften auch Familienangehörige jederzeit die Grenze passieren. Dabei ging es aber nicht nur um Grenzübertritt sondern auch im die Restituierung der jugoslawischen Grundstücke, die sich am 6. April 1941 im Besitz von Österreichern befanden.[2] Auch die in Jugoslawien erzielte Ernte durfte seither wieder über die Grenze zur Weiterverarbeitung in Österreich gebracht werden und als Steirischer Wein deklariert werden.

Mit dem Beitritt zur EU im Jahr 1995 änderte zunächhst nichts. Erst als die EU verlangte, dass Wein aus slowenischen Trauben mit „Wein aus der EU“ zu benennen und nicht mehr in der 2011 eingeführten [3] Steiermarkflasche abzufüllen.

Da das Ansinnen der EU schon länger bestand, gründete sich schon 2012 in Bad Radkersburg der Weinbauverein steirischer Doppelbesitzer [4]. Dieser wurde vom Landwirtschaftsministerium für eine Erhebung der betroffenen Weinbauern, sowie der Flächen beauftragt. Eine Lösung, die vom Ministerium sowie vom slowenischen Landwirtschaftsminister und der EU-Kommission für einen grenzüberschreitenden geschützten Ursprungsbezeichnung Steiermarker arbeitet wurde, lehnte das Regionalen Weinkomitee Steiermark jedoch ab.

Im Jahr 2016 wurde ein Übereinkommen zwischen den beiden Landwirschaftsministerien über die Bezeichnung Grenzüberschreitender Rebsortenwein erzielt. Gleichzeitig wurde im österreichischen Weingesetz § 1Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche den betroffenen Weinbauern, das Recht erteilt, auf dem Weinetikett auf den Historischen Doppelbesitz in den beiden Ländern hinzuweisen. In Bezug darauf wurde von der Landwirtschaftskammer Steiermark ein Logo dazu erstellt, das auf Weinen seit der Lese 2018 aufgebracht werden darf.[1]

Der Verein besteht aktuell(2025) aus etwa 40 Mitgliedern aller Altersgruppen mit einer gesamten Rebfläche von ungefähr 40 Hektar. Das Siegel tragen nur jene Weine, die eine private Prüfnummer haben und somit Qualitätswein entsprechen.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 Der Einfluss des Zerfalls der Habsburgermonarchie auf Österreich-Wein S.3f. abgerufen am 23. Juni 2025
  2. 2,0 2,1 Das Gleichenberger Abkommen von 1953 in den Blättern für Heimatkunde 84/2010, S.135ff.
  3. Steiermarkflasche abgerufen am 23. Juni 2025
  4. ZVR: 204969207, abgerufen am 23. Juni 2025

Weblinks