Kollektivvertragliche Friedenspflicht


Die kollektivvertragliche Friedenspflicht ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht und soll gewährleisten, dass nach Möglichkeit während der Geltungsdauer eines Kollektivvertrages keine Streiks und Aussperrungen stattfinden. In Österreich ist diese jedoch weder durch Gesetz noch durch Kollektivvertrag geregelt. Ob daher eine kollektivvertragliche Friedenspflicht in Österreich als Rechtsinstitut überhaupt besteht, ist im Gegensatz zu unsere westlichen Nachbarn umstritten.[1]
Regelungen im benachbarten Ausland
In Deutschland ist die Friedenspflicht Teil des Tarifvertragsrechts und des Betriebsverfassungsrechts. Die Tarifvertragsparteien sind zu bestimmten Zeiten verpflichtet, Kampfmaßnahmen (Streiks, Aussperrungen) zu unterlassen.
In der Schweiz (Artikel 357a OR) und in Liechtenstein (Artikel 106 f FL-ABGB) ist der sogenannte Arbeitsfrieden gesetzlich geregelt und schließt Streiks und Aussperrungen (Artikel 28 Abs. 3 Bundesverfassung Schweiz) weitgehend aus, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag besteht.
Zweck
Durch die Anwendung einer kollektivvertragliche Friedenspflicht soll auch in Österreich erreicht werden, dass Streiks und Aussperrungen nach Möglichkeit während der Geltungsdauer eines Kollektivvertrages nicht vorkommen. Probleme zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern (Sozialpartnern iSd Artikel 120a B-VG) sollen am Verhandlungstisch gelöst werden.
Bindungswirkung
Die kollektivvertragliche Friedenspflicht binde die Kollektivvertragsparteien (unmittelbare Bindungswirkung für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter). Diese sollen jedoch auf ihre Mitglieder entsprechend einwirken, dass es zu keinen Streiks oder Aussperrungen kommt, solange ein Kollektivvertrag besteht (mittelbare Bindungwirkung).[2][3]
Anwendungsbereich und Wirkung
Da es in Österreich keine klare Regelung zur kollektivvertraglichen Friedenspflicht und auch nicht zu Streik (Streikrecht) gibt, ist deren Bestehen, Anwendungsbereich und Wirkung umstritten. Aus Artikel 11 EMRK[4] und Artikel 28 GRC ergibt sich jedenfalls das Recht der Arbeitnehmer auf Durchführung von Streikmaßnahmen bzw. Tarifvertragsverhandlungen. Streik darf nach Artikel 11 Abs. 2 EMRK nur dann eingeschränkt werden:
- wenn dies im Gesetz zuvor vorgesehen wurde,
- „in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind“.
Die Arbeitnehmervertreter in Österreich sehen grundsätzlich keine Verpflichtung, aufgrund einer möglicherweise bestehenden kollektivvertraglichen Friedenspflicht auf Streiks verzichten zu müssen, da das Streikrecht ein verfassungsmäßig verbürgtes Grund- und Menschenrecht ist.[1]
Arbeitgeber hingegen sehen bei einem Verstoß gegen kollektivvertragliche Friedenspflichten die Möglichkeiten, gegen Streiks mittels gerichtlicher Maßnahmen (z. B. Einstweilige Verfügung, Forderungen auf Schadenersatz etc.) vorgehen zu können.[5]
Absolute und relative Wirkung
Wegen der fehlenden gesetzlichen Regelungen in Österreich ist auch ungewiss, ob eine möglicherweise bestehende kollektivvertragliche Friedenspflicht absolute Wirkung hat (generelles Verbot von Streik und Aussperrung im Normalfall) oder nur relative Wirkung (Streik- bzw. Aussperrungsverbot nur für die im Kollektivertrag geregelten Inhalte).
Hätte eine kollektivvertragliche Friedenspflicht absolute oder relative Wirkung, so wäre ein Zuwiderhandeln (Arbeitskampf) rechtswidrig und könnte z. B. Schadenersatzforderungen gegen die Streikenden begründen. Auch wird von Arbeitgeberseite argumentiert, dass vor jeder Arbeitskampfmaßnahme der Kollektivvertrag gekündigt werden müsste, was wiederum mit erheblicher Zeitverzögerung verbunden ist, weil meist Kündigungsfristen von mehreren Monaten vorgesehen sind.[1][3][6]
Friedenspflicht in Kollektivverträgen
Eine Friedenspflicht ist in Kollektivverträgen in Österreich äußerst selten verschriftlicht bzw. vereinbart. Beim Abschluss des Kollektivvertrags der AUA (2024) wurde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dies ein Novum in Österreich sei.[7][8] Ebenfalls wurde in den letzten Jahrzehnten bei Kollektivvertragsverhandlungen weder von Arbeitgeberverbänden noch von den Gewerkschaften von einer konkludent[9] vereinbarten kollektivvertraglichen Friedenspflicht ausgegangen (relative Friedenspflicht).[10]
Erst bei den Kollektivvertragsverhandlungen 2023 wurde eine solche relative kollektivvertragliche Friedenspflicht von Arbeitgeberverbänden behauptet, dass eine vorherige Kündigung des Kollektivvertrages erforderlich sei und mit gerichtlichen Maßnahmen und Drohungen mit horrenden – deren wirtschaftliche Existenz zerstörenden – Schadenersatzforderungen gegen Arbeitnehmer vorgegangen. Von den Arbeitnehmervertretern wurde darauf hingewiesen, wenn ihnen das Recht zum Streik durch eine Friedenspflicht in Kollektivverträgen genommen würde, die Kollektivvertragsverhandlungen zu „kollektivem Betteln“ würden.[1][11][12][13]
Schrifttum
In den Publikationen zum österreichischen Arbeitsrecht wird grundsätzlich vom Bestehen einer kollektivvertraglichen Friedenspflicht ausgegangen, wobei vielfach auf die unterschiedliche deutsche Rechtslage Bezug genommen und die deutsche Lehre und Rechtsprechung auf österreichische Verhältnisse mehr oder wengiger offen übernommen wird. Interessanterweise jedoch kaum die Lehre und Rechtsprechung aus der Schweiz. Nach einigen Meinungen müsse eine solche relative Friedenspflicht in Österreich auch nicht vereinbart werden (z. B. im Kollektivvertrag), sondern ergebe sich
- aus dem „Wesen“ der Kollektivverträge bzw.
- aus „Treu und Glauben“ bzw.
- der Vertragstreue bzw.
- aus dem redlichen Willen der Kollektivvertragsparteien oder einer
- stillschweigenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Kollektivvertragsparteien.
Die Kollektivvertragsparteien müssten nach Meinung einiger Publizierender eine (relative) kollektivvertragliche Friedenspflicht ausdrücklich ausschließen. Eine absolute Friedenspflicht müsse jedoch jedenfalls von den Kollektivvertragsparteien ausdrücklich vereinbart werden.[1][3]
Entgegenstehendes Verfassungsrecht
Da in Artikel 11 Abs. 2 EMRK, die in Österreich in Verfassungsrang steht, ausdrücklich festgehalten ist, dass das Streikrecht nur dann eingeschränkt werden darf:
- wenn dies in einem einschlägigen und genau formulierten Gesetz zuvor vorgesehen wurde,
- dies in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen und öffentlichen Sicherheit,
- der Aufrechterhaltung der Ordnung und
- der Verbrechensverhütung,
- des Schutzes der Gesundheit und
- der Moral oder
- des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind,
kann eine gesetzliche oder möglicherweise vertragliche oder stillschweigend vereinbarte kollektivvertragliche Friedenspflicht das aus der Verfassung garantierte Recht auf Arbeitskampf in einer liberalen Demokratie nicht einschränken. Zudem wäre eine solche wichtige und weitreichende „Friedensplicht“ gemäß der §§ 2 iVm 14 Abs 1 ArbVG schriftlich zu dokumentieren und zu hinterlegen.[1][3]
Entgegenstehendes Verhalten der Kollektivvertragsparteien
Da auch in den vergangenen Jahrzehnten in Österreich tausende von Kollektivvertragsverhandlungen stattgefunden haben, auch von hunderten Arbeitskampfmaßnahmen begleitet, und zuvor niemals davon ausgegangen worden ist, dass ein unbefristeter Kollektivvertrag zuvor gekündigt werden muss, wurde eine relative kollektivvertragliche Friedenspflicht von den Kollektivvertragsparteien nicht als Bestehend vorausgesetzt.[1]
Gerichtliche Durchsetzung einer Friedenspflicht
Da es keine eindeutige gesetzliche Regelung zu einer kollektivvertraglichen Friedenspflicht oder ein solches Verhalten der Kollektivvertragsparteien gibt, ist eine solche kollektivvertragliche Friedenspflicht in Österreich nicht gerichtlich durchsetzbar, sofern diese nicht schriftlich zuvor vereinbart worden ist.
Dies ändert sich auch dann nicht, wenn die Kollektivvertragsparteien jahrelang auf Kampfmaßnahmen verzichtet haben, wenn es innert einer angemessenen Frist zu einer gemeinsamen Verhandlungslösung kam.[1]
Friedensfunktion von Kollektivverträgen
Die Friedensfunktion von Kollektivverträgen[14] ist von der kollektivvertraglichen Friedenspflicht zu unterscheiden. Die Friedensfunktion von Kollektivverträgen soll ein gedeihliches Zusammenwirken im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vom Abschluss z. B. einer Gehaltslohnvereinbarung bis zur nächsten ermöglichen, wobei Arbeitskampfmaßnahmen in besonderen Fällen natürlich auch dann möglich sind.[15] Diese Friedensfunktion von Kollektivverträgen wurde von den Kollektivvertragsparteien auch Jahrzehntelang im eigenen Interesse eingehalten und ergibt sich aus dem Wesen der Kollektivverträge. Die Friedensfunktion von Kollektivverträgen bindet alle daran beteiligten Partner, soweit sie selbst bereit sind, die Friedensfunktion von Kollektivverträgen einzuhalten und nicht gegensätzliche oder provokative Aktionen setzen. Es entspricht dies dem „Wesen“ der Kollektivverträge und den zivilrechtlichen Rechtsgrundsätzen von „Treu und Glauben“ bzw. der Vertragstreue bzw. dem redlichen Willen der Kollektivvertragsparteien.
Betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht
Die in § 39 Abs 3 ArbVG geregelte betriebsverfassungsrechtliche Friedenspflicht betrifft ausschließlich die Organe der Arbeitnehmerschaft bei ihre Tätigkeit im Betrieb, die möglichst ohne Störung des Betriebs erfolgen soll.[16]
Gewerkschaftlich organisierte Arbeitskampfmaßnahmen hingegen, um die Arbeitsbedingungen zu verbessern, sind keine Verletzung der betriebsverfassungsrechtlichen Friedenspflicht.[17]
Einzelnachweise
- ↑ 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 1,5 1,6 1,7 Kathrin Kessler: Streiks bei Kollektivvertragsverhandlungen: Ihre Beschränkung durch eine kollektivvertragliche „Friedenspflicht“ und die Grenze der Sittenwidrigkeit – eine kritische Analyse, Webseite: drda.at, abgerufen am 4. Jänner 2026.
- ↑ Arbeitskampfmaßnahmen – Überblick Rechtsfragen, Webseite: metalltechnischeindustrie.at, abgerufen am 4. Jänner 2026.
- ↑ 3,0 3,1 3,2 3,3 Existenz einer kollektivvertraglichen Friedenpflicht?, Webseite: forumarbeitsrecht.at, abgerufen am 4. Jänner 2026.
- ↑ Siehe auch EGMR- Rs Enerji Yapi-Yol Sen (2009).
- ↑ Arbeitskampfmaßnahmen, Webseite: auge.or.at, abgerufen am 4. Jänner 2026, S. 6.
- ↑ „… WENN DEIN STARKER ARM ES WILL!“ - Das Wichtigste rund um den Streik, Webseite: gpa.at, abgerufen am 4. Jänner 2026.
- ↑ Mitglieder der Gewerkschaft Vida stimmten neuem AUA-Kollektivvertrag zu, Webseite: derstandard.at vom 2. Mai 2024.
- ↑ Nach Streiks bei Austrian Airlines: Einigung auf neuen Kollektivvertrag, Webseite: industriemagazin.at vom 25. April 2024.
- ↑ Siehe § 863 ABGB.
- ↑ Arbeitskampfmaßnahmen – Überblick Rechtsfragen, Webseite: metalltechnischeindustrie.at, abgerufen am 4. Jänner 2026, S. 22.
- ↑ Siehe auch: BAG 12.03.1985, 1 AZR 636/82.
- ↑ Rechtsfragen zum Streik - Wiener Arbeitsrechtsforum, Webseite: forumarbeitsrecht.at, abgerufen am 4. Jänner 2026.
- ↑ Streiks bei Kollektivvertragsverhandlungen: Ihre Beschränkung durch eine kollektivvertragliche „Friedenspflicht“ und die Grenzen der Sittenwidrigkeit – eine kritische Analyse, Webseite: arbeiterkammer.at, abgerufen am 4. Jänner 2026, S. 82 ff.
- ↑ Arbeitsverfassung, Webseite: stmk.arbeiterkammer.at, Ausgabe 1-2013, abgerufen am 6. Jänner 2026, S. 7.
- ↑ Praxishandbuch Arbeitsverfassungsrecht - Kollektive Rechtsgestaltung, Webseite: , abgerufen am 6. Jänner 2026, S. 2.
- ↑ Siehe auch: OGH 2003/11/19 9ObA125/03b.
- ↑ Arbeitskampfmaßnahmen – Überblick Rechtsfragen, Webseite: metalltechnischeindustrie.at, abgerufen am 4. Jänner 2026, S. 16.
| Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! |