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Die Einhebung von Abfahrtsgeldern wurde in Österreich erst durch Artikel 4 des [[w:Dezemberverfassung#Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|Staatsgrundgesetzes 1867]] auf Fälle eingeschränkt, in denen dies auch bei Übersiedlungen in das jeweilige Gebiet vorkam.<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=1867&page=423&size=45 Staatsgrundgesetz 1867] im österreichischen Reichsgesetzblatt.</ref> Die entsprechenden Formulierung ist heute noch Teil der österreichischen Rechtsordnung, wenn sie auch durch andere Normen weitestgehend überlagert (derogiert, gegenstandslos geworden) ist. Nach dem europäischen Recht des 21. Jahrhunderts gilt sie als Hindernis für die [[w:Freizügigkeit|Freizügigkeit]] der Person, die nicht nur nach Artikel 13 der [[w:Allgemeine Erklärung der Menschenrechte|Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]] als [[w:Grundrecht|Grundrecht]] angesehen wird. | Die Einhebung von Abfahrtsgeldern wurde in Österreich erst durch Artikel 4 des [[w:Dezemberverfassung#Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger|Staatsgrundgesetzes 1867]] auf Fälle eingeschränkt, in denen dies auch bei Übersiedlungen in das jeweilige Gebiet vorkam.<ref>[http://alex.onb.ac.at/cgi-content/alex?aid=rgb&datum=1867&page=423&size=45 Staatsgrundgesetz 1867] im österreichischen Reichsgesetzblatt.</ref> Die entsprechenden Formulierung ist heute noch Teil der österreichischen Rechtsordnung, wenn sie auch durch andere Normen weitestgehend überlagert (derogiert, gegenstandslos geworden) ist. Nach dem europäischen Recht des 21. Jahrhunderts gilt sie als Hindernis für die [[w:Freizügigkeit|Freizügigkeit]] der Person, die nicht nur nach Artikel 13 der [[w:Allgemeine Erklärung der Menschenrechte|Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte]] als [[w:Grundrecht|Grundrecht]] angesehen wird. | ||
== Auszug aus alten Büchern == | |||
''Wahrhafter Auszug aus denen alten Rechnungen, wegen von uralten Zeiten her in [[Stift Heiligenkreuz|Heiligenkreuzer]] Steinbruch von den Untertanen allda, sowohl [[w:Inland|inner Landes]] von jedem Gulden 3 Kreuzer und [[w:Ausland|außer des Landes]] von jedem Gulden 6 [[w:Kreuzer (Münze)|Kreuzer]] zur Herrschaft Königshof bezahlten Abfahrts-Geldern''. | ''Wahrhafter Auszug aus denen alten Rechnungen, wegen von uralten Zeiten her in [[Stift Heiligenkreuz|Heiligenkreuzer]] Steinbruch von den Untertanen allda, sowohl [[w:Inland|inner Landes]] von jedem Gulden 3 Kreuzer und [[w:Ausland|außer des Landes]] von jedem Gulden 6 [[w:Kreuzer (Münze)|Kreuzer]] zur Herrschaft Königshof bezahlten Abfahrts-Geldern''. | ||
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