Schlesinger-Cup 1928/29: Unterschied zwischen den Versionen

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:II. Teilnahmeberechtigung
:II. Teilnahmeberechtigung
:Teilnahmeberechtigt sind, entsprechend der Reihung in der Meisterschaft des vergangenen Verbandsjahres, die an vorderster Stelle stehenden vier Mannschaften und der Titelverteidiger. Auf jeden Fall bestimmt der Verbandsvorstand die zugelassenen Mannschaften namentlich. Fällt aus irgend tritt die nächststärkste Mannschaft an ihre Stelle. An Stelle der schwächsten Mannschaften der 1. Klasse können gegebenen Falles auch die spielstärksten Reservemannschaften zugelassen werden.  
:Teilnahmeberechtigt sind, entsprechend der Reihung in der Meisterschaft des vergangenen Verbandsjahres, die an vorderster Stelle stehenden vier Mannschaften und der Titelverteidiger. Auf jeden Fall bestimmt der Verbandsvorstand die zugelassenen Mannschaften namentlich. Fällt aus irgendeinem Grund eine Mannschaft aus, tritt die nächststärkste Mannschaft an ihre Stelle. An Stelle der schwächsten Mannschaften der 1. Klasse können gegebenen Falls auch die spielstärksten Reservemannschaften zugelassen werden.  


:III. Austragungsart
:III. Austragungsart
16.150

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