Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1933/34: Unterschied zwischen den Versionen

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Die '''Österreichische Eishockey-Provinz-Meisterschaft 1933/34''' war die Zweite in der Geschichte des Österreichischen Eishockeyverbandes (OeEHV).  
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:§ 29 Klassenwechsel, Herausforderung zwischen 1. und 2. Klasse
:§ 29 Klassenwechsel, Herausforderung zwischen 1. und 2. Klasse
Acht Tage nach dem Entscheidungsspiel um den Sieg in der 2. Klasse bleibt dem Sieger der 2. Klasse das Recht gewahrt, den Letztplacierten der 1. Klasse zu einem Qualifikationskampf herauszufordern. Im Falle seines Sieges in diesem Spiele steigt er in die 1. Klasse auf, der Besiegte in die 2. Klasse ab. Die Herausforderung hat innerhalb dieser acht Tage in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Verband zu erfolgen, der den Herausgeforderten verständigt und nach Anfrage beim Herausgeforderten den Spieltermin festsetzt. Der Herausgeforderte hat in drei Tagen die Herausforderung anzunehmen. Nimmt er diese nicht an, hat er kampflos in die 2. Klasse abzusteigen, der Sieger der 2. Klasse steigt kampflos in die 1. Klasse auf. Es findet bei dieser Herausforderung nur ein Spiel statt und in diesem hat der erstklassige Verein die Rechte und Pflichten der Platzwahl, die jedoch auf seinen Wunsch hin auf den zweitklassigen Verein übergehen. Der die Platzwahl ausübende Verein ist verpflichtet, seinem Gegner freien Aufenthalt und die Fahrtkosten für 10 Mann, bei Entfernungen unter 200 km Personenzug, über 200 km Schnellzug, zu bieten, wobei die Summe der Fahrtkosten mit höchsten S 250 begrenzt sind.  
:Acht Tage nach dem Entscheidungsspiel um den Sieg in der 2. Klasse bleibt dem Sieger der 2. Klasse das Recht gewahrt, den Letztplacierten der 1. Klasse zu einem Qualifikationskampf herauszufordern. Im Falle seines Sieges in diesem Spiele steigt er in die 1. Klasse auf, der Besiegte in die 2. Klasse ab. Die Herausforderung hat innerhalb dieser acht Tage in Form eines eingeschriebenen Briefes an den Verband zu erfolgen, der den Herausgeforderten verständigt und nach Anfrage beim Herausgeforderten den Spieltermin festsetzt. Der Herausgeforderte hat in drei Tagen die Herausforderung anzunehmen. Nimmt er diese nicht an, hat er kampflos in die 2. Klasse abzusteigen, der Sieger der 2. Klasse steigt kampflos in die 1. Klasse auf. Es findet bei dieser Herausforderung nur ein Spiel statt und in diesem hat der erstklassige Verein die Rechte und Pflichten der Platzwahl, die jedoch auf seinen Wunsch hin auf den zweitklassigen Verein übergehen. Der die Platzwahl ausübende Verein ist verpflichtet, seinem Gegner freien Aufenthalt und die Fahrtkosten für 10 Mann, bei Entfernungen unter 200 km Personenzug, über 200 km Schnellzug, zu bieten, wobei die Summe der Fahrtkosten mit höchsten S 250 begrenzt sind.  
:Endet das Herausforderungsspiel trotz der in den Regeln vorgesehenen Nachspiele unentschieden, gilt die Herausforderung als missglückt und er Klassenwechsel unterbleibt.  
:Endet das Herausforderungsspiel trotz der in den Regeln vorgesehenen Nachspiele unentschieden, gilt die Herausforderung als missglückt und er Klassenwechsel unterbleibt.  


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:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und der Sachlage gereches Urteil zu fällen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.  
:Liegen Fälle höherer Gewalt in Fällen vor, die zu einer Strafbeglaubigung führen sollten, ist von einer Strafbeglaubigung abzusehen und der Sachlage gereches Urteil zu fällen. Ein Gleiches gilt auch für den Fall, als ein Schuldtragender nicht festgestellt werden kann.  


§ 37 Rücktritt von der Meisterschaft
:§ 37 Rücktritt von der Meisterschaft
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele nach § 36 beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der 1. Klasse seine Zugehörigkeit zur 1. Klasse unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der 2. Klasse wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.
:Tritt ein Verein von der Meisterschaft vorzeitig zurück, werden seine Spiele nach § 36 beglaubigt. Kann als Ursache des Ausscheidens nicht höhere Gewalt nachgewiesen werden, verliert ein vorzeitig ausscheidender erstklassiger Verein oder ein Verein der 1. Klasse seine Zugehörigkeit zur 1. Klasse unbeschadet seiner Placierung, ein Verein der 2. Klasse wird für die Dauer eines Jahres von der Teilnahme an der Meisterschaft ausgeschlossen.


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