Wiener Stadtrecht (1296): Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
KKeine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
'''Das Wiener Stadtrecht von 1296''' erhielt die Stadt Wien von [[w:Albrecht I. (HRR)|Herzog Albrecht I. von Österreich]]. Es handelt sich um das älteste Stadtrecht von Wien, das im Original erhalten geblieben ist. Es wird auch als das "'''Albertinum'''" oder das "'''Albertinum I'''"<ref group="A">Zur Unterscheidung von einem späteren Wiener Stadtrecht, dem "Albertinum II", das der Stadt Wien am 24. Juli 1340 von Herzog Albrecht II. von Österreich verliehen wurde.</ref> bezeichnet.  
'''Das Wiener Stadtrecht von 1296''' erhielt die Stadt Wien von [[w:Albrecht I. (HRR)|Herzog Albrecht I. von Österreich]]. Es handelt sich um das älteste Stadtrecht von Wien, das im Original erhalten geblieben ist. Es wird auch als das "'''Albertinum'''" oder das "'''Albertinum I'''"<ref group="A">Zur Unterscheidung von einem späteren Wiener Stadtrecht, dem "Albertinum II", das der Stadt Wien am 24. Juli 1340 von Herzog Albrecht II. von Österreich verliehen wurde.</ref> bezeichnet.  
__Inhaltsverzeichnis__


== Historischer Hintergrund ==
== Historischer Hintergrund ==
Zeile 12: Zeile 10:
* dass nur Bürger mit Hausbesitz ratsfähig sind.<ref name ="czeike">vgl. {{Czeike|1|41||Albertinum}}</ref>
* dass nur Bürger mit Hausbesitz ratsfähig sind.<ref name ="czeike">vgl. {{Czeike|1|41||Albertinum}}</ref>


== Bedeutung des "Albertinums I" ==
== Bedeutung des "Albertinums I" ==
Im "Albertinum I" wurde die Stellung des landesfürstlichen Stadtherrn gegenüber der Bürgerschaft deutlich gestärkt.<ref>vgl. Andreas Pittler: ''Die Bürgermeister Wiens'', 2003, S. 18</ref> Es ist das älteste Stadtrecht von Wien, das im Original erhalten geblieben ist, und das erste Wiener Stadtrecht, das in deutscher Sprache abgefasst wurde.<ref name ="czeike"/>
Im "Albertinum I" wurde die Stellung des landesfürstlichen Stadtherrn gegenüber der Bürgerschaft deutlich gestärkt.<ref>vgl. Andreas Pittler: ''Die Bürgermeister Wiens'', 2003, S. 18</ref> Es ist das älteste Stadtrecht von Wien, das im Original erhalten geblieben ist, und das erste Wiener Stadtrecht, das in deutscher Sprache abgefasst wurde.<ref name ="czeike"/>
48.827

Bearbeitungen

Navigationsmenü