COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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* soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.
* soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.


Ebenso kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ausnahmen vom Betretungsverbot verordnen.
Ebenso kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Ausnahmen vom Betretungsverbot verordnen. Das Verbot des Betretens von Betriebsstätten oder von bestimmten Betriebsstätten besteht nur „zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen“. ''Unternehmen, in denen kein Kontakt mit Kunden besteht, sind von dem Verbot demnach nicht betroffen. Ebenso sind der Inhaber der Betriebsstätte und seine Mitarbeiter oder Personen, die in dieser Betriebsstätte Dienstleistungen erbringen (etwa Reinigungsarbeiten besorgen), vom Betretungsverbot nicht betroffen''.<ref>[https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXVII/I/I_00102/fname_787776.pdf Bericht des Budgetausschusses über den Antrag 396/A], Webseite: parlament.gv.at, S. 6.</ref>


=== § 2 ===
=== § 2 ===
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