COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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* der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben  
* der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben  
untersagt ist.
untersagt ist.
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt. Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammnehang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt.
Nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe (mit Ausnahmen siehe unten) ab dem 17. März 2020, 0:00 Uhr, untersagt. Generell nicht erfasst von dieser Verordnung sind produzierende Betriebe, und zwar unabhängig davon, wieviele Mitarbeiter diese beschäftigen oder ob es in diesem Zusammenhang der Beschäftigung zu einer Konzentration von vielen Menschen in oder außerhalb von Räumen dieses Betriebes kommt.


=== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
=== Verordnete Ausnahmen vom Betretungsverbot ===
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