COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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→‎Ausnahmen: corr. nach der 107. Verordnung
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# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
# zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
# zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
# zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
# zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
# zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
# für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann;
# für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei dürfen Arbeitsstätten lediglich dann betreten werden, wenn die berufliche Tätigkeit nicht auch außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt werden kann;
# im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren erfolgen. Gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
# im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann
 
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 3 der 98. Verordnung nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.  
Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln ist nach § 3 der 98. Verordnung nur für Betretungen gemäß § 2 Z 1 bis 4 zulässig, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.  


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