COVID-19-Krisenbewältigungsfonds: Unterschied zwischen den Versionen

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== Inkrafttreten und Geltung ==
== Inkrafttreten und Geltung ==
Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde am 15. März 2020 kund gemacht und ist am 16. März in Kraft getreten. Einige Bestimmungen wurden erst mit dem 3. COVID-19-Gesetz ({{BGBl|I Nr. 23/2020}}) ergänzt. Aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr ist das COVID-19-Fonds-Gesetz zeitlich zum 31. Dezember 2020 befristet (§ 4 COVID-19-FondsG).
Der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds wurde am 15. März 2020 kund gemacht und ist am 16. März in Kraft getreten. Einige Bestimmungen wurden erst mit dem 3. COVID-19-Gesetz ({{BGBl|I Nr. 23/2020}}) ergänzt. Aufgrund der mit einer Pandemie verbundenen relativ engen zeitlichen Phasen des Auftretens, des Höhepunkts und des Abflachens der Ansteckungsgefahr ist das COVID-19-Fonds-Gesetz zeitlich zum 31. Dezember 2020 befristet (§ 4 COVID-19-FondsG).
== Weitere Maßnahmen und Kosten ==
=== Für den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ===
''Corona-Kurzarbeit'' ist grundsätzlich Teil des Soforthilfepakets. Die Kurzarbeitshilfen sollen jedoch nicht aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds finanziert werden, sondern aus der variablen Gebarung des Arbeitsmarktbudgets<ref>Im
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) ist ein Betrag von 1 Milliarde Euro vorgesehen, der durch Verordnung erhöht werden kann (sit auf 3 Milliarden vorgesehen).</ref>. Wie genau dies erfolgen wird, ist aus dem [[COVID-19-Maßnahmengesetz|1. COVID-19-Gesetz]] nicht klar erkennbar.<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2020/BD_-_Update_COVID-19-Massnahmenpakete_und_Budgetentwurf_2020.pdf COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020], Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 16/54.</ref>
Weitere erhebliche Ausgaben für den Bund und die auf den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zukommen könnten sind zum Beispiel:
* Sonderbetreuungszeit von Eltern (der Bund übernimmt ein Drittel des Entgelts),
* Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz (Klagen hierzu werden derzeit z. B. von Hoteliers und Seilbahnen in Westösterreich gesammelt),
* Kosten für die Ausdehnung des Zivildienstes,
* Überstunden und Nebengebühren der Sicherheitsexekutive aufgrund des verstärkten Einsatzes,
* Assistenzeinsatz des Bundesheeres,
* Einberufung der Miliz,
* "krisenbedingte" einmalige Erhöhung der Presseförderung (siehe [[4. COVID-19-Gesetz]]) oder auch
* Rückholungen von Privatpersonen ("Österreichern") aus dem Ausland durch das Außenministerium.
Diese Mehrausgaben sind noch nicht bekannt.<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2020/BD_-_Update_COVID-19-Massnahmenpakete_und_Budgetentwurf_2020.pdf COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020], Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 20/54.</ref>
=== Steuerstundungen, Steuererleichterungen und anderes ===
Durch Steuerstundungen und Vorauszahlungsherabsetzungen und andere Maßnahmen wird davon ausgegangen, dass der Staat weitere 10 Milliarden Euro ganz oder teilweise an Einahmen verlieren wird. Aktuell können:
* Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020 herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden;
* Nachforderungszinsen werden unter Umständen nicht verrechnet;
* Steuerpflichtige können eine Stundung oder Entrichtung in Raten einer Abgabenschuld beantragen.<ref>Am 3. April 2020 hat der Bundesminister für Finanzen in einer Pressekonferenz bekanntgegeben, dass bereits fast 90.000 Anträge zur Steuerstundung oder Vorauszahlungsherabsetzung gestellt wurden. Das Volumen betrage rund 2,5 Mrd. Euro.</ref> Die Festsetzung von Stundungszinsen unterbleibt;
* Bereits festgesetzte Säumniszuschläge müssen auf Antrag bei Vorliegen einer konkreten COVID-19-Betroffenheit storniert werden;
* Fristen für die Einreichung von Abgabenerklärungen 2019 für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer wurden bis 31. August 2020 erstreckt. Verspätungszuschlägen werden nicht verrechnet;
Maßnahmen zu Steuererleichterungen wuden bereits bei allen drei COVID-19-Gesetzespaketen beschlossen. So wurde z. B.
* die Erhöhung der Tabaksteuer verschoben;
* eine Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben für Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise vorgenommen;
* Zuwendungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise, die aus öffentlichen Mitteln stammen, sind steuerfrei;
* Zulagen und Bonuszahlungen von Unternehmen an Mitarbeiter , die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Jhar 2020 bis 3000 Euro steuerfrei;
* der Anspruch auf die Pendlerpauschale bleibt bestehen, auch wenn der Arbeitsweg aufgrund der COVID-19-Krise nicht mehr bzw. nicht an jedem Arbeitstag zurückgelegt werden kann;
* Zulagen und Zuschläge im laufenden Arbeitslohn werden im Fall einer Quarantäne, Telearbeit bzw. Kurzarbeit aufgrund der COVID-19-Krise weitergezahlt und steuerfrei behandelt;
* im Abgabenverfahren und im Finanzstrafverfahren wurde der Lauf wichtiger Fristen unterbrochen.<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2020/BD_-_Update_COVID-19-Massnahmenpakete_und_Budgetentwurf_2020.pdf COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020], Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 30 ff.</ref>
=== Sozialversicherungsbeiträge ===
Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) hat weitere Maßnahmen zugunsten von Unternehmen ergriffen. Ausständige Sozialversicherungsbeiträge werden zum Beispiel Beiträge derzeit nicht gemahnt. Bei nur teilweisen oder nicht fristgerechten Zahlung erfolgt eine automatische zinsfreie Stundung und Ratenzahlungen.<ref>Siehe: [https://www.parlament.gv.at/ZUSD/BUDGET/2020/BD_-_Update_COVID-19-Massnahmenpakete_und_Budgetentwurf_2020.pdf COVID-19-Maßnahmenpakete und Budgetentwurf 2020], Information des Budgetdienstes der Republik Österreich, Parlamentsdienst vom 7. April 2020, S. 31/54.</ref>


== Siehe auch ==
== Siehe auch ==
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