COVID-19-Maßnahmengesetz: Unterschied zwischen den Versionen

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==== Betretungsverbot öffentlicher Orte ====
==== Betretungsverbot öffentlicher Orte ====
In der Verordnung des Bundesministers {{BGBl|II Nr. 98/2020}} wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 30. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=VO13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 108/2020}} verschoben auf den 13. April 2020 und dann durch {{BGBl|II Nr. 148/2020}} auf den 30. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).
In der Verordnung des Bundesministers {{BGBl|II Nr. 98/2020}} wird in § 1 grundsätzlich das Betreten öffentlicher Orte (Räume) vom 16. März 2020 (0:00 Uhr) bis 30. April 2020 (24:00 Uhr)<ref name=VO13042020>Der ursprüngliche Termin des Ausserkraftretens der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} zum 22. März 2020 (24:00 Uhr), wurde durch die Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 108/2020}} verschoben auf den 13. April 2020 und dann durch {{BGBl|II Nr. 148/2020}} auf den 30. April 2020.</ref> verboten. Dies entspricht einem grundsätzlichen Ausgangsverbot für alle in Österreich lebende Menschen. In § 2 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} sind jedoch Ausnahmen von § 1 vorgesehen (siehe unten).
Das Betreten von Sportplätzen ist nach  § 5 seit dem 20. März 2020 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung  {{BGBl|II Nr. 98/2020}} erst mit der Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt.</ref>


Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).
Es ist in den Verordnungen nicht geregelt, was ein öffentlicher Ort ist. Nach § 27 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) sind öffentliche Orte solche, die von einem nicht im vornhinein bestimmten Personenkreis betreten werden können (z.B. Straßen, Parkplätze, Bahnsteige etc.). Es sind dies aber auch Flächen im Privateigentum, die dem öffentlichen Publikumsverkehr dienen (z.B. in Einkaufszentren, Tankstellen, Geschäftspassagen, allgemein zugängliche Bereiche in einem Haus, Gänge oder Höfe, frei zugängliche Privatparkplätze, Gastlokale etc.).
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<u>Anmerkung:</u> ''Da es sich bei einer Benützung eines privaten Fahrzeugs nicht um das Betreten öffentlicher Orte handelt, ist diese Bestimmung des Gesundheitsministers nach gängiger Definition eines "öffentlichen Ortes" wohl gesetzwidrig erlassen worden und unbeachtlich (siehe auch den [[Ostererlass]]). Strafen nach dieser Bestimmung im Sinne des § 4 Abs 2 {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 148/2020}} können sehr wahrscheinlich gar nicht rechtsgültig verhängt werden''.
<u>Anmerkung:</u> ''Da es sich bei einer Benützung eines privaten Fahrzeugs nicht um das Betreten öffentlicher Orte handelt, ist diese Bestimmung des Gesundheitsministers nach gängiger Definition eines "öffentlichen Ortes" wohl gesetzwidrig erlassen worden und unbeachtlich (siehe auch den [[Ostererlass]]). Strafen nach dieser Bestimmung im Sinne des § 4 Abs 2 {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF {{BGBl|II Nr. 148/2020}} können sehr wahrscheinlich gar nicht rechtsgültig verhängt werden''.
Das Betreten von Sportplätzen ist nach  § 5 verboten.<ref>Das Verbot des Betretens von Sportplätzen wurde in die Verordnung  {{BGBl|II Nr. 98/2020}} erst mit der Novelle gemäß {{BGBl|II Nr. 107/2020}} eingefügt.</ref>


Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.<ref>Siehe auch: ''Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz'' ({{BGBl|II Nr. 152/2020}}).</ref>
Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (z.&nbsp;B. Polizei) sind die Gründe, warum eine Betretung öffentlicher Orte gemäß § 2 zulässig ist, lediglich glaubhaft zu machen (§ 6 der Verordnung {{BGBl|II Nr. 98/2020}} idF nach derNovelle nach {{BGBl|II Nr. 107/2020}}). Es ist hierfür kein Nachweis zu erbringen.<ref>Siehe auch: ''Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz'' ({{BGBl|II Nr. 152/2020}}).</ref>
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